Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.03.2005, Az.: 4 A 384/04
Autoradio; Befreiung; Bereithalten; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenpflicht; Vorführwagen; Vorführzweck; Zubehör
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.03.2005
- Aktenzeichen
- 4 A 384/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 19.12.2006 - AZ: 10 LC 73/05
- BVerwG - 05.04.2007 - AZ: BVerwG 6 B 15.07
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 3 S 1 RdFunkGebVtr
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nach Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes in § 5 Abs. 3 RGebStV muss zur Erfüllung der Voraussetzung "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" verlangt werden, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können. Dabei muss sich der Vorführzweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren (wie VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 -).
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten.
Sie betreibt einen gewerblichen Autohandel in H. und E.. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes unterhält die Klägerin u.a. Vorführwagen, die mit Autoradios ausgestattet sind.
Mit Gebührenbescheid vom 2. Juni 2000 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar 1995 bis einschließlich März 2000 in Höhe von insgesamt 7.470 DM (= 3.819,35 EUR) fest. Diese Summe beinhaltet auch die Gebühren für Autoradios in insgesamt dreizehn Vorführwagen sowie die Kosten einer Rücklastschrift (9,80 DM = 5,01 EUR) und einen Säumniszuschlag (10,00 DM = 5,11 EUR).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2000 zurück. Zur Begründung führte er aus, Rundfunkgeräte in Vorführwagen unterfielen nicht dem sog. „Händlerprivileg“ des § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -. Die in derartigen Fahrzeugen vorhandenen Radiogeräte seien nicht rundfunkgebührenbefreit, weil das Merkmal „... auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zum Empfang bereitgehalten werden“ auf sie nicht zutreffe.
Hiergegen hat die Klägerin am 31. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie halte die Rundfunkgeräte nicht zum Empfang von Rundfunk bereit. Die Radios seien Bestandteil der zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeuge. Sie seien mithin nur anlässlich des Verkaufs und der Anpreisung in diesen mit enthalten. Es handele sich insoweit um einen bloßen Nebenzweck. Daher sei es gerade nicht Hauptzweck der eingebauten Radios, hiermit Rundfunksender zu hören, wie § 4 Abs. 1 RGebStV es voraussetze. Dies gelte um so mehr, als sie als Kfz-Händlerin nicht allein entscheiden könne, ob ein Fahrzeug mit oder ohne Radio geliefert werde, weil die Radioarmatur bereits vom Hersteller eingebaut werde. Es diene - wie die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 9. Oktober 2001 (1 A 216/99) zutreffend ausgeführt habe - vorrangig der Erhöhung des Komforts und sei daher Nebenzweck, um den Reiz des Kraftfahrzeugkaufs zu erhöhen. Der vom Beklagten vorgelegten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 2004 sei nicht zu folgen. Der dort beschrittene Weg einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. Satz 1 RGebStV sei nicht nur verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Es treffe vor allem auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Hamburg nicht zu, dass der Autohandel - anders als der Rundfunkfachhandel - durch die Vorgänge des An- und Abmeldens der Geräte nicht in unzumutbarer Weise mit Verwaltungsaufwand belastet werde. Es sei zu berücksichtigen, dass Vorführwagen häufig wechselten, sobald der Hersteller ein neues bzw. verändertes Modell auf den Markt bringe. Auch seien die Gewinnspannen der Kfz-Händler derart gering, dass die Tragung der Gebührenpflicht eine maßgebliche finanzielle Belastung für ihn darstelle. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass ihre Kunden durchaus zwischen verschiedenen Radiomodellen wählten und den Interessierten dann die Geräte und Zusatzgeräte in den unterschiedlich ausgestatteten Vorführwagen demonstriert würden.
Die Klägerin beantragt,
den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2000 aufzuheben, soweit hierin Rundfunkgebühren für 13 Hörfunkgeräte in Vorführwagen festgesetzt worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass Autoradios in Vorführwagen nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit seien und verweist zur Begründung auf das o.g. Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.
Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt. Auf das Protokoll der Sitzung vom 8. März 2005 wird verwiesen.
Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zum geringen Teil Erfolg.
Der angefochtene Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2000 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte hierin (auch) Rundfunkgebühren für 13 Hörfunkgeräte in Vorführwagen festgesetzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung des Beklagten ist § 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV vom 31. August 1991 (GVBl. S. 311 - VORIS 22620 -), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 23./25./26. September 2003 (GVBl. 2004 S. 27). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer - vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV - für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Gebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebühr ist damit, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zeigt, gerätebezogen. Daher muss grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der - wie hier die Klägerin - mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zahlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 3.1984 - 7 B 23/83 -, juris m.w.N.).
Auf die - hier allein in Betracht zu ziehende - Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).
Nach Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes in § 5 Abs. 3 RGebStV muss zur Erfüllung der Voraussetzung "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" verlangt werden, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können. Dabei muss sich der Vorführzweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.1982, 2 S 261/82 V.n.b.; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 9.3.1984 aaO, vgl. auch: OVG Koblenz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 -, V.n.b.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 -, V.n.b; OVG Münster, Urt. v. 7.12.1984 - 4 A 3162/83 -, V.n.b.; VGH München, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82-A.968 -, V.n.b.; a.A. OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1980 - OVG Bf III 168/79 -, V.n.b.; VG Berlin, Urt. v. 1.9.1982 - 1 A 210/81 -, juris (Leitsatz); VG Lüneburg, Urt. v. 20.9.2001 - 1 A 216/99 -, V.n.b.). Hiervon kann bei den in den Vorführwagen der Klägerin vorhandenen Radios nicht ausgegangen werden.
Wie die Klägerin selbst ausführt, hat sie darauf, ob die von ihr zum Verkauf bereitgehaltenen Kraftfahrzeuge einschließlich der in ihrem Betrieb vorhandenen Vorführwagen mit Autoradios ausgestattet sind, praktisch keinen Einfluss, da diese herstellerseitig bereits vorgesehen sind. Ein Auswechseln des Radios in den Vorführwagen etwa mit Hilfe einer Schnellwechselvorrichtung findet nicht statt. Bei den in den Vorführwagen in ihrem Betrieb bereit gehaltenen Rundfunkgeräten handelt sich demnach um bloßes „Zubehör“, das mit dem Kraftfahrzeug im Rahmen eines Gesamtpakets an Ausstattung zum Verkauf präsentiert wird. Damit fehlt es aber an dem charakteristischen Merkmal der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, die ein Vorhalten des Radiogerätes gerade für Vorführzwecke erfordert.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben der Klägerin Kunden sich über die unterschiedlichen Modelle der Rundfunkgeräte dadurch informieren, dass sie die hiermit jeweils ausgestatteten Vorführwagen nutzen. Denn hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass diese Geräte typischerweise und ausschließlich zu Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Anders könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn in einem Vorführwagen etwa eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch von Radiomodellen eingebaut ist, um dem Kaufinteressenten die verschiedenen Modelle vorführen zu können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.1902, a.a.O.), was im Falle der Vorführwagen des Klägerin nicht gegeben ist.
Eine Ausdehnung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV über den klassischen Rundfunkhandel hinaus auf in Vorführwagen des Kraftfahrzeughandels präsentierte Autorradios erscheint auch nicht durch den Zweck der Vorschrift gerechtfertigt. Die Privilegierung trägt dem Umstand Rechnung, dass Rundfunkhändler und die in dieser Vorschrift ebenfalls genannten Werkstätten einen häufig wechselnden Bestand an Empfangsgeräten haben, die sie zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalten und hierdurch sowohl diese Gewerbebetriebe als auch die Rundfunkanstalten aufgrund der Notwendigkeit eines ständigen An- und Abmeldens einen erheblichen Verwaltungsaufwand zu gewärtigen hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.1902, a.a.O.). Diese Sachlage liegt bei den im Kraftfahrzeughandel vorgehaltenen Vorführwagen nicht in gleichem Maße vor. Denn der Bestand an Vorführwagen - einschließlich der in ihnen bereit gehaltenen Autorradios - ist nicht einem in gleicher Weise häufigen Wechsel unterworfen.
Hinzu kommt, dass eine „Grauzone“ besteht, da ein Bereithalten für Vorführzwecke jedenfalls insoweit ausscheidet, als die Vorführwagen im Betrieb auch in anderer Weise als zu Vorführzwecken genutzt werden. In einem derartigen Fall, in dem die - nach § 5 Abs. 3 RGebStV allein privilegierte - Nutzung des Radiogerätes zu Vorführzwecken von einer andersgearteten Nutzung nicht abgrenzbar ist, ist der Gesetzgeber auch unter Gesichtspunkten des Äquivalenzprinzips nicht verpflichtet, in gleicher Weise eine Gebührenbefreiung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1984, a.a.O.). Bei der Gewährung von den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durchbrechenden Befreiungen hat er einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Befreiung der Rundfunkgerätehändler von weiteren Rundfunkgebühren nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen, ist nicht willkürlich. Denn die Differenzierung wäre sachlich gerechtfertigt, weil die Gründe für die Befreiung - Entlastung des Rundfunkfachhandels von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte, die oft nur kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen und häufig ausgetauscht werden; Vermeidung des mit häufiger An- und Abmeldung der Geräte verbundenen Verwaltungsaufwandes - auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß zutreffen (BVerwG, Urt. v. 9. 3.1984, a.a.O.).
Rechtswidrig und daher aufzuheben ist der Rundfunkgebührenbescheid vom 2. Juni 2000 allerdings insoweit, als darin auch Kosten für eine Rücklastschrift in Höhe von 9,80 DM und ein Säumniszuschlag von 10,00 DM festgesetzt werden.
Es kann offen bleiben, ob die Kosten für eine Rücklastschrift überhaupt im Rahmen eines Rundfunkgebührenbescheides festgesetzt werden können, insbesondere ob § 5 Abs. 3 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 21. Dezember 1993 (MBl. S. 1329) in der - hier maßgeblichen - Fassung der Änderung vom 6. Dezember 1996 (MBl. S. 1866) von der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung von Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch § 4 Abs. 7 RGebStV gedeckt ist. Jedenfalls können derartige Kosten im vorliegenden Fall gegenüber der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Diese hatte mit Schreiben vom 1. November 1999 gegenüber der für den Beklagten tätigen Gebühreneinzugszentrale - GEZ - die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Wenn die GEZ dennoch am 9. November 1999 den Versuch einer Einziehung der rückständigen Rundfunkgebühren durch Lastschrift unternahm und durch deren Rückbelastung Aufwendungen in Höhe von 9,80 DM entstanden, muss der Beklagte sich dies als selbstverursachte Kosten entgegenhalten lassen, die nicht der Klägerin auferlegt werden können.
Der Beklagte kann gegenüber der Klägerin auch keinen Säumniszuschlag in Höhe von 10 DM nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 21. Dezember 1993 (MBl. S. 1329) in der Fassung der Änderung vom 6. Dezember 1996 (MBl. S. 1866) verlangen, da es an der Fälligkeit der Gebühr zum maßgeblichen Zeitpunkt fehlte. Der Zuschlag ist mit Datum 2. Juni 2000 in die Abrechnung des Gebührenbescheides eingebucht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 hatte der Beklagte der Klägerin jedoch bereits mitgeteilt, dass sie einen Gebührenbescheid abwarten und hiergegen Widerspruch erheben solle, in dem die von ihr vertretene Rechtsauffassung überprüft werde. Aufgrund dieses Schreibens durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihr die rückständigen Gebühren zunächst gestundet wurden und sie zumindest den Erlass des Gebührenbescheides vor einer Zahlung abwarten konnte. Der bereits am 2. Juni 2000 - noch vor dem Zugang des vom gleichen Tag datierenden Gebührenbescheides der GEZ - festgesetzte Säumniszuschlag hat daher keine rechtliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, um dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eine Klärung der Frage der Rundfunkgebührenpflicht von Hörfunkgeräten in von Autohändlern gehaltenen Vorführwagen zu ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).