Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 23.03.2005, Az.: 1 B 2/05
Grundschule; Realschullehrerin; Regelstundenzahl; Rektorin; Vor- und Nachbereitung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 23.03.2005
- Aktenzeichen
- 1 B 2/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 3 Abs 2 LehrArbZV ND
- § 4 Abs 2 LehrArbZV ND
Gründe
Der Antragstellerin, die zunächst Realschullehrerin war, am 21. Dezember 1994 zur Rektorin ernannt wurde und das Amt einer Rektorin an der Orientierungsstufe C. in D. übertragen bekam, wurde durch unanfechtbare Verfügung vom 27. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 das Amt einer Rektorin an der Grundschule E. in F. übertragen. Mit dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt sie, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig mit einer Regelstundenzahl von 26,5 Wochenstunden einzusetzen, statt der von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Zahl von 28 Wochenstunden.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 6).
Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Begehren nicht nur eine vorläufige, sondern - wenn auch auf beschränkte Zeit - eine endgültige Regelung, die sie grundsätzlich nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine solche wohl unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. aber zur Kritik Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 211 ff) wäre nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiver Rechtsschutzgewährung dann zulässig, wenn ein Antragsteller einerseits Nachteile geltend machen könnte, die nach einem Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können und die hinzunehmen nicht zuzumuten sind, und wenn andererseits ein Obsiegen in dem Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl. Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rn 216 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Es fehlt zum einen ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit einer Entscheidung. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass zu viel geleistete Unterrichtsstunden auszugleichen und zu wenig geleistete Stunden nachzuarbeiten sind. Damit kann die von ihr als Nachteil geltend gemachte ungerechtfertigte Mehrarbeit von 1,5 Unterrichtsstunden wöchentlich nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds.GVBl. S. 302) ohne weiteres ausgeglichen werden (vgl. § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr). Angesichts der nur geringfügigen wöchentlichen Mehrarbeit von 1,5 Unterrichtsstunden ist es der Antragstellerin auch bei Berücksichtigung der Zeiten für Vor- und Nachbereitung zuzumuten, diese Mehrarbeit bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen.
Zum anderen ist bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterliegen wird. Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbZVO-Lehr beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Grundschulen 28 Unterrichtsstunden. Eine Abweichung hiervon wäre für die Antragstellerin allein nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 ArbZVO-Lehr - nur diese Vorschrift kommt hier in Betracht - möglich, wenn sie zumindest auch Realschullehrerin an einer Grundschule wäre. Für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Grundschulen beträgt die wöchentliche Regelstundenzahl nämlich 26,5 Unterrichtsstunden. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin aber nicht. Die Vorschrift stellt, wie aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ersichtlich wird, auf das Innehaben des statusrechtlichen Amtes einer Realschullehrerin ab, die an einer Grundschule eingesetzt wird. Die Klägerin ist aber seit ihrer Ernennung zur Rektorin an einer Orientierungsstufe und später einer Rektorin an einer Grundschule nicht mehr Realschullehrerin im statusrechtlichen Sinne. Dass die Antragstellerin die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt an Realschulen hat, reicht nach der eindeutigen Regelung in § 3 Abs. 3 Ziffer 1 ArbZVO-Lehr nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.