Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.03.2005, Az.: 1 A 262/04

Beamtenrecht; Besoldung; Bezügemitteilung; Billigkeitsentscheidung; Bruttobetrag; Familienzuschlag; Mangel; Mitverschulden; Nettobetrag; Offensichtlichkeit; Rechtsgrund; Rückforderung; Treuepflicht; Überzahlung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.03.2005
Aktenzeichen
1 A 262/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2003 überzahlten Familienzuschlages der Stufe 1 für Verheiratete (sog. Verheiratetenzuschlag) in den Besoldungsbezügen.

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Der Kläger, ein Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Landes Niedersachsen, ist als ... hauptwärter beim ... tätig und erhält Besoldungsbezüge; hierin enthalten war bis zum 31. Juli 2003 auch der Familienzuschlag der Stufe 1. Die am 2. September 1987 mit seiner früheren Ehefrau, Frau A., geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichtes C. vom 5. Juni 1997 geschieden. Aufgrund dieses Urteils, das hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung zunächst noch nicht rechtskräftig wurde, war der Kläger seiner früheren Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Nachdem das Scheidungsurteil am 1. Juli 2000 auch in diesem Punkt rechtskräftig geworden war, entfiel ab diesem Zeitpunkt diese Unterhaltsverpflichtung.

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Der Kläger teilte im Juni 1997 seine Ehescheidung dem Büroleiter des ..., Herrn B. , mündlich mit; eine schriftliche (förmliche) Veränderungsanzeige gegenüber dem beklagten Landesamt gab der Kläger hingegen nicht ab. Auch eine Benachrichtigung des Landesamtes durch das ... erfolgte nicht. Den später eingetretenen Umstand, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2000 seiner geschiedenen Frau gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig war, teilte er nach seinen eigenen Angaben hingegen weder dem ... noch dem beklagten Landesamt mit. In der Folgezeit erhielt er den Verheiratetenzuschlag daher unverändert weiter.

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Nachdem der Kläger am 1. August 2003 wieder geheiratet und diesen Umstand mit schriftlicher (förmlicher) Veränderungsanzeige vom 19. August 2003 dem beklagten Landesamt mitgeteilt und nachdem das Deutsche Rote Kreuz als Arbeitgeber der neuen Ehefrau des Klägers eine Vergleichsmitteilung erstellt hatte, forderte das beklagte Landesamt den Kläger mit Schreiben vom 10. November 2003 unter Darstellung der Rechtslage auf, einen Nachweis über die bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger dem beklagten Landesamt unter dem 2. September 2003 auf dem Dienstweg sowie unter dem 10. Dezember 2003 mittels dienstlicher Erklärung erstmals mit, dass er seiner geschiedenen Ehefrau seit Juli 2000 keinen Unterhalt mehr gewähre.

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Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 teilte das beklagte Landesamt dem Kläger mit, es beabsichtige den überzahlten Familienzuschlag in Höhe von 3.767,95 EUR brutto zurückzufordern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 1. März 2004 wandte der Kläger gegenüber dem Landesamt ein, er habe die Verwaltung des ... seinerzeit über das rechtskräftige Scheidungsurteil mündlich informiert, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Außendienst aufgehalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass die ...verwaltung alles weitere für ihn veranlassen oder ihn ggf. dazu auffordern werde. In dieser Annahme habe er sich bestätigt gesehen, als sein Trennungsgeld für den Außendienst daraufhin seitens der Verwaltung gekürzt worden sei. Dass eine entsprechende Mitteilung der Verwaltung beim beklagten Landesamt offenbar nie angekommen sei, habe er an seinen Bezügen nicht erkennen können. Denn aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen Ehe habe er weiterhin Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 gehabt, so dass sich die Höhe seiner Bezüge nicht geändert habe. Deshalb könne er sich erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die privatrechtliche Absprache mit seiner früheren Ehefrau, ihr keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, Auswirkungen auf seine Bezüge habe könne. Deshalb sei ihm nie der Gedanke gekommen, diese Vereinbarung irgendjemand offiziell mitteilen zu müssen. Dies sei ihm erst klar geworden, als ihn das Landesamt im Nachhinein zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung aufgefordert habe. Eine derartige Abfrage sei zwar jährlich fällig, er habe sie jedoch nur in viel größeren Abständen erhalten. Wäre die Abfrage tatsächlich jährlich erfolgt, hätte die Höhe der Überzahlung wesentlich kleiner gehalten werden können.

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Mit Bescheid vom 12. März 2004 forderte das beklagte Landesamt gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB den überzahlten Besoldungsbetrag in Höhe von 3.767,95 EUR brutto zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Kläger habe seine Scheidung sowie den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht rechtzeitig mitgeteilt, obwohl er über seine unverzüglichen schriftlichen Anzeigepflichten, insbesondere alle Änderungen, die Einfluss auf die Zahlung von Familienzuschlag haben, durch Merkblätter und Erklärungen, u. a. auf der Rückseite der Veränderungsanzeigen und der Erklärung zum Orts-/Familienzuschlag, informiert gewesen sei. Zudem hätte er ungeachtet dessen seine in der Folgezeit übersandten zahlreichen Besoldungsmitteilungen hinsichtlich der der Besoldung zugrunde liegenden Merkmale auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen. Aufgrund des Kürzels „FZ-Verh-Bestandteil“ in den Besoldungsmitteilungen hätte ihm auffallen müssen, dass seine Scheidung und der Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung bei der Zahlung der Bezüge noch nicht berücksichtigt worden seien. Zumindest hätte er bei seiner Bezügestelle nachfragen müssen, ob und ggf. wann diese Umstände bei der Berechnung der Dienstbezüge berücksichtigt würden und wie dies zu erkennen sei. Da er beides nicht getan habe, sei von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen, so dass er der verschärften Haftung unterliege mit der Folge der Unbeachtlichkeit der Einrede der Entreicherung. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe reichten unter Billigkeitsgesichtspunkten für einen Verzicht oder Teilverzicht der Rückforderung nicht aus.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe die Bezügemerkmale in den Bezügemitteilungen sehr wohl auf ihre Richtigkeit überprüft. Ihm sei allerdings die Bedeutung des Kürzels „Fz-Verh-Bestandteil“ nicht geläufig gewesen. Da er aber gewusst habe, dass sich wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau an der Höhe dieses Bezügebestandteils nicht ändere, sei ihm der Fehler nicht aufgefallen. Demnach sei sein Verhalten lediglich als leicht fahrlässig zu beurteilen, so dass er sich sehr wohl erfolgreich auf Entreicherung berufen könne. Zudem habe das beklagte Landesamt den Umstand, dass es in seinem Fall den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen entgegen der einschlägigen Erlasslage nicht jährlich überprüft habe, nicht hinreichend in seine Billigkeitsüberlegungen einbezogen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2004 - mittels Einschreiben zur Post gegeben am 3. Juni 2004 - wies das beklagte Landesamt den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück.

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Daraufhin hat der Kläger am 5. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag vertieft.

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Der Kläger beantragt,

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den Rückforderungsbescheid des beklagten Landesamtes vom 12. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 aufzuheben.

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Das beklagte Landesamt beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und vertieft seinerseits die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Rückforderungsbescheid des beklagten Landesamtes vom 12. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Familienzuschlages der Stufe 1 ist § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Hiernach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

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Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2003 den streitgegenständlichen Zuschlag ohne Rechtsgrund erhalten, da er geschieden und ab dem 1. Juli 2000 seiner geschiedenen Ehefrau auch nicht mehr unterhaltspflichtig war und ihm daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBesG der Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von umgerechnet 3.767,95 EUR brutto nicht mehr zugestanden hatte.

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Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass das beklagte Landesamt nicht nur die Nettobeträge, sondern die Bruttobeträge zurückgefordert hat (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 -, DÖD 1999, 86; GKÖD, Stand: April 2004, § 12 BBesG Rdnr. 18; Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: November 2004, § 12 Rdnr. 10; Kümmel/Pohl, BBesR, Stand: April 2004, § 12 Rdnr. 64). Bei den Bezügen handelt es sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Solche Einkünfte sind schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Bezügeempfänger durch den Dienstherrn von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist deshalb im Falle der Rückforderung in diesem Umfang bereichert.

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Dafür, dass nicht oder nicht insgesamt ein Wegfall der Bereicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB vorliegt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Gleichwohl kann sich der Kläger gegenüber seiner grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung im Ergebnis nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m.

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§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist der Mangel des rechtlichen Grundes als offensichtlich anzusehen, wenn der Beamte ihn nicht erkannt hat, weil er die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen hat, wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des die Zahlung in Empfang Nehmenden ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, 79 f; Nds. OVG, Urt. v. 13.1.1998 - 5 L 3999/95 -). Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“. Offensichtlich ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmungen zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.1991 - 5 L 2583/91 -).

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Der Empfänger von Dienstbezügen ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht und der Empfänger von Versorgungsbezügen aufgrund der nachwirkenden beamtenrechtlichen Treuepflicht insbesondere gehalten, die ihm ausgehändigten Bezüge-/Versorgungsunterlagen zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Aus diesem Grund wird in den Gehalts-/Versorgungsmitteilun- gen regelmäßig auf die Verpflichtung hingewiesen, die Angaben in der Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, in Verbindung mit anderen zugegangenen Bescheiden zu vergleichen und schon bei geringfügigen Fehlern oder Zweifeln an der Richtigkeit unverzüglich die Besoldungsstelle zu unterrichten. Im Rahmen der automatisierten Bezüge-/Ver- sorgungsfestsetzung muss der Empfänger mit der Möglichkeit von Programmfehlern und Datenfalscheingaben rechnen. Ferner hat der Beamte sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen beim Dienstherrn, der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt.

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Auf die weitere Frage, ob der Behörde ebenfalls ein Verschulden an der Überzahlung anzulasten ist, kommt es im Rahmen der Prüfung der verschärften Haftung nicht an; dieser Frage kommt erst im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, 623 m. w. N.). Dass auch die anweisende oder ausführende Stelle unter Umständen gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat, ist für die Entscheidung, ob der Empfänger einen offensichtlichen Mangel oder die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen, mithin ohne Bedeutung.

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Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann dem Kläger der Vorwurf, die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht gelassen zu haben, nicht erspart werden. Zur näheren Begründung verweist der Einzelrichter auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, denen er insoweit folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und denen der Kläger in seiner Klagebegründung nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt hat.

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Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist hierzu nochmals wiederholend und vertiefend auszuführen: Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang im Ergebnis nicht mit Erfolg auf seine mündliche Mitteilung seiner Ehescheidung im Juni 1997 gegenüber dem Büroleiter des ... berufen. Zum einen hätte er zur Anzeige von Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen den amtlichen schriftlichen Vordruck verwenden können und zur Sicherheit auch müssen. Adressat dieses Veränderungsanzeige hätte auch das beklagte Landesamt direkt sein müssen. Zum zweiten schließlich - und dies ist letztlich entscheidungserheblich - hat er in der Folgezeit seine Bezügemitteilungen nicht hinreichend auf ihre Richtigkeit überprüft. Aus diesen ging aber eindeutig hervor, dass er weiterhin den Verheiratetenanteil im Familienzuschlag erhielt. Deshalb hätte ihm auch ohne besondere Kenntnisse im Besoldungsrecht bei Anstellen einfacher Überlegungen bewusst sein müssen, dass er nicht mehr anspruchsberechtigt war.

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Die Rückforderung ist schließlich auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch für den Rückforderungsanspruch des Dienstherrn, der - wie hier zum Teil - am 1. Januar 2002 besteht und noch nicht verjährt ist. Da die Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. kürzer ist als die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F., wird die dreijährige Verjährungsfrist für bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Ansprüche gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an berechnet. Der Erlass des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides hat die Verjährung nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG gehemmt. Für eine - grundsätzlich mögliche - Verwirkung des Rückforderungsanspruches bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. zur Verjährung und Verwirkung allgemein Schwegmann/Summer, a. a. O., § 12 Rdnr. 12 m. w. N.).

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2. Der Rückforderungsbescheid ist auch hinsichtlich der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffenen Billigkeitsentscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger auch insoweit nicht in seinen Rechten; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Erlass des Rückforderungsbetrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder zum Teil abgesehen werden. Dem Dienstherrn steht damit ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Beamten zur Rückerstattung einer Überzahlung heranziehen will. Die Frage, ob Billigkeitsgründe vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich nachgeprüft werden kann, da der Begriff der Billigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Ob beim Vorliegen von Billigkeitsgründen die Verwaltung von der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Gebrauch macht, ist hingegen eine Ermessensfrage (Schwegmann/Summer, a. a. O., § 12 Rdnr. 11). Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist - wie bereits ausgeführt - insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam, wenn die Behörde ein Mitverschulden an der Entstehung der Überzahlung trifft. Dabei ist indes nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Berechtigungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, a. a. O.). Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die

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Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, NVwZ 1990, 670).

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Die Entscheidung des beklagten Landesamtes, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung des hier streitgegenständlichen Betrages nicht abzusehen und lediglich eine ratenweise Tilgung von Monatsbeträgen in Aussicht zu stellen, ist nach den obigen Grundsätzen und den hier gegebenen Umständen gerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft das beklagte Landesamt kein Mitverschulden an der Entstehung des Rückforderungsbetrages. Auch wenn es im Fall des Klägers das Weiterbestehen der Anspruchsvoraussetzungen in zeitlich größeren Abständen als nach der Erlasslage vorgesehen geprüft haben sollte, folgt hieraus im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kein zugunsten des Klägers zu berücksichtigendes Mitverschulden des Landesamtes. Denn ein derartiges Mitverschulden wäre zum einen derart gering, dass es zu vernachlässigen wäre. Zum anderen befreien die turnusmäßigen Routineüberprüfungen die Beamten nicht von ihrer vorrangigen Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von rechtserheblichen Änderungen in ihren Verhältnissen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Stz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.