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Abschnitt 6 EB-AVO-GOBAK - Zu § 6

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1
Die Tutorin oder der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn sie oder er es in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler für erforderlich hält und dieser Berufung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

6.2
Für die sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildet werden.

6.3
Die Mitglieder eines Fachprüfungsausschusses für die mündliche Prüfung und für das Kolloquium zur besonderen Lernleistung dürfen die schriftlichen Arbeiten in dem betreffenden Fach und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung einsehen. Tutorinnen und Tutoren dürfen in jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung ihrer Tutandinnen oder ihrer Tutanden einsehen.

6.4
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Berufung von Lehrkräften anderer Schulen durch die Schulbehörde beantragen. Im Falle von Nr. 5.3 beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der den Vorsitz in der Prüfungskommission an einer anderen Schule wahrnimmt, die Berufung von bis zu fünf Lehrkräften der eigenen Schule zu Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleitern an der Schule, an der sie oder er den Vorsitz in der Prüfungskommission wahrnimmt.

6.5
Nr. 5.5 ist entsprechend anzuwenden.