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Abschnitt 6 EB-AVO-GOBAK - Zu § 6

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1
Die Tutorin oder der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn sie oder er es in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler für erforderlich hält und dieser Berufung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

6.2
Für die sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildet werden.

6.3
Die Mitglieder eines Fachprüfungsausschusses für die mündliche Prüfung und für das Kolloquium zur besonderen Lernleistung dürfen die schriftlichen Arbeiten in dem betreffenden Fach und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung einsehen. Tutorinnen und Tutoren dürfen in jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung ihrer Tutandinnen oder ihrer Tutanden einsehen.

6.4
Zur Gewährleistung vergleichbarer Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe erfolgt in der Regel nach drei Abiturprüfungsdurchgängen für den vierten Durchgang ein Abituraustausch unter zwei von der Niedersächsischen Landesschulbehörde bestimmten Schulen in von der obersten Schulbehörde festgelegten Fächern. Hierzu beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der jeweiligen Schule Lehrkräfte der anderen Schule in die Fachprüfungsausschüsse für die schriftliche Abiturprüfung als Korreferentin oder als Korreferenten und in die Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung als vorsitzendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses.

Die beiden Schulen stellen durch das jeweilige vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die beteiligten Fächer den termingerechten Austausch der zu korrigierenden und zu bewerteten Prüfungsarbeiten und die schriftliche Information der Fachprüfungsausschussvorsitzenden nach Nr. 10.3 sicher.

6.5
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Berufung von Lehrkräften anderer Schulen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde beantragen.