Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.03.2009, Az.: 7 B 1004/09

Bildqualität; Fahrerermittlung; Fahrtenbuch; Firmenfahrzeug; Geschäftsfahrzeug; Unternehmen; Zweiwochenfrist

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.03.2009
Aktenzeichen
7 B 1004/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0330.7B1004.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Unterlässt ein Unternehmen die Nutzung eines Fahrzeugs, das mehreren Fahrern zur Verfügung steht, zu dokumentieren, geht es das Risiko ein, dass das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ohne dass es sich erfolgreich auf eine Verletzung der Zweiwochenfrist und/oder eine zu schlechte Bildqualittät berufen könnte.

Gründe

1

Der nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung ... der aufschiebenden Wirkung der am ...2009 erhobenen Klage (Az.: 7 A .../09) der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die durch den Bescheid des Antragsgegners vom ...2009 verfügte Anordnung wendet, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... (oder Nachfolge-/Ersatzfahrzeug) zu führen, bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in einer - wie hier auf Seiten 4 bis 5 des angegriffenen Bescheides - den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

3

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

4

Voraussichtlich wird die angegriffene Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil er zu Recht die Fahrtenbuchanordnung verfügt hat.

5

Diese Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, zumal der Antragsgegner die Antragstellerin zuvor hinreichend angehört hat (Schreiben vom ...).

6

Auch in materieller Hinsicht ist sie nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt.

7

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. mit weiteren Nachweisen Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 7 B 3216/08 - und vom 9. März 2009 - 7 B 682/09 - ). Die Kammer macht sich weitgehend, allerdings mit Ausnahme insbesondere der Wertungen zur Fotoqualität und zur Einhaltung der Zweiwochenfrist, die ansonsten im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid vom ... 2009 und in seiner Antragserwiderung zu eigen, verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Feststellung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO) und hält fest:

8

Mit dem von der Antragstellerin gehaltenen Kraftfahrzeug (amtl. Kz.) wurde am 8. Dezember 2008 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen, die - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit liegt - "erheblich" genug für die Fahrtenbuchanordnung, d.h. nicht geringfügig ist: Der Verstoß zieht nach der Rechtslage zum Tatzeitpunkt (der Antragsgegner stellt offenbar auf die zum Zeitpunkt des Erlasses seines angegriffenen Bescheides neue, verschärfte Rechtslage ab) eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro (jetzt neu: 180 Euro), drei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat nach sich.

9

Die Feststellung des Fahrzeugführers war "nicht möglich" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Die in § 31a StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt hier vor, weil die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der notwendige Umfang der Ermittlungspflichten der Behörde bemisst sich danach, inwieweit der Halter seinerseits an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirkt. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer schlicht nicht macht oder offensichtlich falsch macht.

10

Hier geht das erkennende Gericht von hinreichenden, dem Einzelfall gerecht werdenden Ermittlungsbemühungen auf Behördenseite - was wiederum zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - und zudem aber von einer fehlenden Mitwirkung auf Seiten der Antragstellerin aus, die ihre Erkenntnismöglichkeiten nicht ausschöpft bzw. nicht ausgeschöpft hat.

11

Für den Tatbestand von § 31a StVZO ist nicht entscheidend, ob der Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug anderen überlassen hat, subjektiv in der Lage gewesen ist, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Es hindert die Anordnung eines Fahrtenbuches sogar nicht, wenn ihm dies schuldlos nicht möglich gewesen sein sollte. Die Fahrtenbuchanordnung dient dem Zweck, die gebotene Überwachung des Fahrzeughalters zu sichern und den Fahrzeughalter zur künftigen Mitwirkung bei der Feststellung des Kraftfahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anhalten zu können. Dies gilt - wie hier - bei der fortwährenden Gebrauchsüberlassung eines Firmenfahrzeugs an mehrere Mitarbeiter im Rahmen der Ausübung des Gewerbebetriebs erst recht.

12

Die Antragstellerin hatte es selber in der Hand, von sich aus durch innerbetriebliche Maßnahmen zur Überwachung der Fahrzeugnutzungen sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrer feststellbar ist. Unterlässt ein Unternehmen, das ein Fahrzeug - wie hier - mehreren Mitarbeitern zur Verfügung stellt, dieses oder greift es auf eine vorhandene Dokumentation nicht zur Aufklärung zurück, geht es das Risiko der Fahrtenbuchanordnung ein. Im vorliegenden Fall konnte nach allem nicht weiter ermittelt werden (was zwischen den Beteiligten nicht im Streit liegt, s.o.). Allerdings war und ist das Foto entgegen der Wertung des Antragsgegners von zu schlechter Qualität und war die Zweiwochenfrist entgegen der Wertung des Antragsgegners überschritten. Letzteres führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchanordnung. Die Zweiwochenfrist ist kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und keine starre Grenze. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Eine verzögerte Anhörung ist für die unterbliebene Feststellung des Fahrers etwa dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Foto existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt ( VG München, Beschluss vom 12. März 2007 - M 23 S 06.4894 - zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 1998 - 10 S 2673/98 - zitiert nach juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 8. August 2006 - 2 K 3731/04 - zitiert nach juris). Hier liegt ein zur Identifizierung ausreichendes Foto von dem Geschwindigkeitsverstoß zwar gerade nicht vor. Der Antragstellerin wäre es aber nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren, so dass weder die zu schlechte Fotoqualität noch die verzögerte Anhörung für die unterbliebene Fahrerfeststellung ursächlich waren. Sie hätte eine [nach eigenem Vorbringen bewusst eben nicht geführte Dokumentation ("Fahrtenbuch" zu steuerlichen Zwecken)] heranziehen können und zur Aufklärung verwenden müssen, so dass insoweit eine zu schlechte Bildqualität wiederum nicht hatte ursächlich werden können.

13

Das Gericht legt an den Geschäftsbetrieb einen anderen Maßstab an als an den (privaten) Halter eines Privatfahrzeugs, soweit es den Schwerpunkt von den Erinnerungsmöglichkeiten (eines privaten Halters, einer natürlichen Person) auf die Erkenntnismöglichkeiten (eines Geschäftsbetriebs) verlagert. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug - wie hier - mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 -, veröfftl. z.B. in VRS 97, 389-392). Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines von mehreren Berechtigten zu nutzenden Betriebsfahrzeugs - wie hier - kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können (vgl. VG Hannover, Urteil vom 21. September 2007 - 9 A 1986/07 - ). Ungeachtet handels- und steuerrechtlicher Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspricht es zudem sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb - wie hier - grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Weigert sich ein Unternehmen, dieser Obliegenheit nachzukommen, besteht grundsätzlich hinreichender Anlass, sogar für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchanordnung zu verhängen, um das Unternehmen auf diese Weise zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 30. Juni 2006 - 6 A 493/03 - ).

14

Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist auch nicht etwa ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners lässt erkennen, dass er das Entschließungsermessen von § 31a StVZO ausgeübt hat. Auch die Dauer der Fahrtenbuchanordnung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere verstößt er nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt hier erst recht angesichts der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin.

15

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass schon ein einmaliger Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der nach der Anlage 13 zu § 40 FeV mit nur einem Punkt zu bewerten ist, regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs möglich ist, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Die hier angeordnete Dauer der Fahrtenbuchanordnung (zwölf Monate) ist bei einem mit drei Punkten zu bewertenden Verstoß nicht zu beanstanden.

16

Ebenfalls als rechtmäßig erweist sich voraussichtlich am Rande nur bemerkt die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 85,00 EUR zuzüglich Auslagen von 2,63 EUR, mithin insgesamt in einer ohne nähere Begründung gerade noch akzeptablen Höhe, weshalb offen bleiben darf, ob diese Maßnahme (Gebührenfestsetzung) überhaupt vom Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO umfasst sind, und sich die Kammer hinsichtlich der Gebührenfestsetzung auch nicht mit den insoweit aus §§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 VwGO resultierenden Fragestellungen zu befassen braucht.

17

Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Satz 1 StVG, §§ 1, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Ziff. 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anl. 1 zu § 1 GebOSt) ist für die Anordnung eines Fahrtenbuchs eine Gebühr von 21,50 EUR bis 93,10 EUR festzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem in § 9 VwKG aufgestellten Kriterium des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung zu bestimmen. Insoweit bedarf es allerdings nicht einer bis in jedes noch so kleine Detail gehenden Kostenberechnung und genügt angesichts der gerade noch akzeptablen Höhe die hier gegebene Begründung (Seite 5 unten des Bescheides).

18

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kommt es auf das sonstige Beteiligtenvorbringen nicht weiter an.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

2.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Wert ist abhängig von der Dauer der Fahrtenbuchanordnung und beträgt 400,00 € je Monat, so dass bei hier zwölf Monaten ein Wert von 4 800,00 € für die Hauptsache anzusetzen ist. Da im vorliegenden Eilverfahren lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, ist der Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.