Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.03.2009, Az.: 12 A 2465/06
Zahlungsanspruch; Betrag, betriebsindividueller; Reserve, nationale; Investition; Mutterkuhprämie; Mutterschafprämie; Prämienrechte
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.03.2009
- Aktenzeichen
- 12 A 2465/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0326.12A2465.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 42 VO (EG) Nr. 1782/2003
- 21 VO (EG) 795/2004
- 15 BetrPrämDurchfV
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Erwerb von Mutterkuhprämienrechten allein kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Gesamtsituation im Einzelfall eine anzuerkennende Investition für einen Härtefall darstellen.
- 2.
Im Produktionszweig der Mutterkuh- bzw. Mutterschafprämie liegt jedenfalls dann eine die Produktionskapazität erweiternde Investition vor, wenn der Betroffene zumindest für einen der beiden Bereiche (Haltung prämienfähiger Tiere und Prämienrechte) die Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen nach dem bisherigen Stützungssystem erstmals geschaffen oder die Möglichkeiten der Prämiengewährung erweitert hat.
- 3.
Hinsichtlich des Umfangs der Investition kann grundsätzlich auf die Anzahl der erworbenen Prämienrechte abgestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Prämienrechte durch den betreffenden Landwirt entgeltlich oder durch kostenfreie Zuweisung aus der nationalen Reserve erworben wurden.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 19,86 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 442,51 € und 63,19 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 290,43 € zuzuweisen; der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Er ist Landwirt und hat einen Betrieb unter anderem mit Milchvieh-, Mutterkuh- und Mutterschafhaltung. Für den Bereich der Mutterkuhhaltung erwarb er am 15. Mai 2002 insgesamt 24,2 Prämien. Mit Bescheid des Amtes für Agrarstruktur ... vom 18. Juni 2002 wurden ihm ab dem Wirtschaftsjahr 2002 20,7 Mutterkuhprämienrechte und mit Bescheid desselben Amtes vom 21. Oktober 2003 ab dem Wirtschaftsjahr 2004 insgesamt 87 Mutterschafprämienrechte zugewiesen. Von den ihm zugeteilten Mutterschafprämienrechten stammten 75 aus der nationalen Reserve.
Am 17. Mai 2005 stellte er einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Hierbei beantragte er u.a. die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen im Bereich der Mutterkuh- und Mutterschafprämie. In dem dafür vorgesehenen Vordruck J gab er hinsichtlich der Mutterkuhprämie an, durch den Kauf von Prämienansprüchen in diesen Bereich investiert zu haben. Beginn der Investition sei der 15. Mai 2002 gewesen. Vor der Investition habe er keine Stallplätze im Bereich der Mutterkuhprämie gehabt, nach der Investition 20,7. Zudem gab er an, die Aufstockung des Viehbestandes sei aus eigener Nachzucht in seinem Betrieb erfolgt und zum 31. Dezember 2004 zu mindestens 50 % realisiert gewesen. Unter Verwendung eines weiteren Vordruckes J gab er hinsichtlich der Mutterschafprämie an, durch den Kauf von Tieren in den Bereich der Mutterschafprämie investiert zu haben. Vor der Investition seinen in seinem Betrieb in diesem Bereich 11 Stallplätze, nach der Investition 87 Stallplätze vorhanden gewesen. Die Aufstockung des Viehbestandes sei aus eigener Nachzucht erfolgt und zum 31. Dezember 2004 zu mindestens 50 % realisiert gewesen. Zugleich beantragte er die Zuweisung eines BIB-Anteiles für die Zusatzprämie Mutterschafe mit der Begründung, die für das Jahr 2004 geltenden Regelungen hierfür im Jahre 2005 einhalten zu können. Seinem Antrag fügte er unter anderem die Bescheide des Amtes für Agrarstruktur ... vom 18. Juni 2002 und vom 21. Oktober 2003 bei. Am 11. August 2005 legte er Betriebskonzepte für den Produktionsbereich Mutterkühe und Mutterschafe vor. Danach betreibe er die Mutterkuhhaltung seit 1989. Es sei ihm aber erst im Jahr 2002 möglich gewesen, Mutterkuhprämienrechte zu erwerben. Die Schafhaltung betreibe er seit dem Jahr 2002. Er habe in diesem Jahr 12 Prämienrechte für Mutterschafe gekauft und anschließend 75 Prämienrechte für Mutterschafe aus der nationalen Reserve erhalten. Die Anzahl der erworbenen und zugeteilten Mutterschafprämien entspreche dem heutigen und zukünftigen Volumen an Mutterschafen. In den Jahren 2002 bis 2004 habe er zu unterschiedlichen Daten insgesamt 28 Schafe gekauft. In diesem Zeitraum sei die weitere Aufstockung der Schafherde um 67 Tiere aus eigener Nachzucht des Betriebes erfolgt.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger 19,86 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung (Ackerland) mit einem Wert von 399,49 € sowie 63,19 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung (Dauergrünland) mit einem Wert von 247,41 € zu. Dabei wurden dem Kläger aus der nationalen Reserve jeweils 53 Einheiten Mutterschafprämie (100 %) und Mutterschafzusatzprämie mit einem Betrag von insgesamt 1 469,16 € zugewiesen. Eine Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve im Bereich der Mutterkuhprämien erfolgte nicht.
Am 5. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Beklagte müsse ihm weitere betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve zuweisen, da er im Jahr 2002 durch den Erwerb von Mutterkuhprämienansprüchen seine Produktionskapazität im Bereich der Mutterkuhhaltung um 13,8 Einheiten ausgedehnt habe. Hinsichtlich der Mutterschafprämienrechte habe die Beklagte zu seinen Gunsten bereits 53 Einheiten anerkannt und ihm seien 3,67 Einheiten im Bezugszeitraum bewilligt worden (11 Einheiten: 3 = 3,67). Da er jedoch insgesamt 87 Mutterschafprämienrechte erworben habe, seien noch zusätzliche 30,33 Prämienrechte in diesem Bereich zu berücksichtigen. Den Bestand habe er aus der eigenen Nachzucht seines Betriebes aufgestockt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages in Höhe von 3 573,15 € aus der nationalen Reserve 19,86 Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 442,51 € und 63,19 Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 290,43 € zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus: Im Bereich der Mutterkühe habe der Kläger die Produktionskapazität nicht erhöht, da sich aus der HIT-Datenbank (1. Januar 2000 bis 20. Dezember 2005) ergebe, dass er bereits in den Jahren 2000/2001 die gleiche Anzahl prämienfähiger Mutterkühe in seinem Bestand gehalten habe wie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mutterkuhprämienrechte. Er habe keine zusätzlichen Investitionen baulicher Art oder in die Tierkapazität vorgenommen. Der Erwerb von Prämienrechten allein reiche zur Anerkennung eines Härtefalles nicht aus. Im Bereich der Mutterschafhaltung habe er zwar Investitionen vorgenommen. Vor der Investition habe er 11 Prämienrechte, nach der Investition 87 Prämienrechte gehabt. Für den Umfang des betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve komme es aber auf die Anzahl der beantragten Tiere im Jahre 2004 an. Diese lägen beim Betrieb des Klägers bei 64 Stück (laut Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2003). Insofern ergebe sich lediglich eine Kapazitätserhöhung von 11 auf 64 Prämienrechte und damit ein Anspruch auf die bereits berücksichtigten 53 zusätzlichen Prämienrechte. Der Kläger verfüge durch kostenfreie Zuweisung zusätzlicher 50 Schafprämienrechte durch Bescheid vom 21. Oktober 2003 ab 2004 zwar über 87 Prämienrechte in diesem Bereich. Die kostenfrei zugeteilten Prämienansprüche aus der nationalen Reserve stellten aber keine Investition im Rahmen des Härtefalles dar. Lediglich der hier zudem erfolgte Zukauf von Schafen könne als Investition berücksichtigt werden.
Wegen er weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche im beantragten Umfang.
Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (a.a.O.).
Vorliegend beantragt der Kläger die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen.
Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV. Gem. Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, (...). Nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 sind dies Betriebsinhaber gemäß Art. 19 bis 23a der genannten Verordnung. Vorliegend macht der Kläger Investitionen und damit einen Härtefall im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 geltend.
Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/04 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 unter bestimmten Bedingungen (u.a.) in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche, die von den Mitgliedsstaaten nach einem vorgegebenen System berechnet werden. Die Steigerung der Produktionskapazität darf nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Die Investitionen müssen gemäß Art. 21 Abs. 2 der genannten Verordnung in einem Plan oder Programm vorgesehen sein. Liegen weder ein Plan oder ein Programm in Schriftform vor, können andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigt werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV erfolgt die Umsetzung, indem im Fall zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4 lit. b des BetrPrämDurchfG auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird. Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt.
Die vom Kläger vorgetragenen Investitionen, zum einen der Erwerb von Mutterkuhprämienrechten und zum anderen der Erwerb von Mutterschafprämienrechten sowie der Zukauf von Schafen, erfüllen diese Voraussetzungen.
Die von ihm geltend gemachte Investition in die Mutterkuhhaltung gehört zu einem Sektor, für den im Bezugszeitraum ein Direktzahlungsbetrag nach Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Er hat die maßgeblichen Mutterkuhprämien vor dem Stichtag des 15. Mai 2004 erworben und nachgewiesen, dass er die Produktionskapazität der Mutterkuhhaltung gesteigert hat. Der Kläger hat zwar schon seit 1989 Mutterkuhhaltung betrieben und im Mai 2002 lediglich Mutterkuhprämienrechte erworben, ohne darüber hinaus in die Erweiterung von Stallplätzen oder in die Aufstockung des Mutterkuhbestandes investiert zu haben. Der Erwerb von Mutterkuhprämienrechten allein kann aber unter Berücksichtigung der betrieblichen Gesamtsituation im Einzelfall eine anzuerkennende Investition für einen Härtefall darstellen. Den gegenteiligen Auffassungen der Verwaltungsgerichte Lüneburg und Stade (vgl. Urteil vom 22. April 2008 - 4 A 153/06 -, bzw. Urteil vom 14. Januar 2008 - 6 A 1228/06 -, beide veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit), dass der Kauf von Mutterkuhprämienrechten allein nicht als Investition in Produktionskapazitäten anzuerkennen ist, wird daher nicht gefolgt. Die vom Verwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung geforderte Investition in Produktionsmittel, wozu die Prämienansprüche nicht zählten, ergibt sich ausdrücklich weder aus der Regelung des Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 noch aus der des § 15 BetrPrämDurchfV. Gegen eine solche Annahme spricht die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV und die dazugehörige Begründung im Entwurf der Verordnung der Bundesregierung. Gem. § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. Der Verordnungsgeber fordert damit im Bereich der Mutterkuh- oder Mutterschafhaltung zusätzlich den Erwerb von Prämienansprüchen. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass es für den Erhalt von Direktzahlungen nach dem bisherigen Stützungssystem in diesem Bereich zwei Voraussetzungen gab, zum einen die Haltung von prämienfähigen Tieren und zum anderen den Nachweis entsprechender Prämienansprüche. Sofern nur eine der beiden Voraussetzungen vorlag, konnte der betreffende Landwirt keine Prämien für diese Produktionsbereiche erhalten. Infolgedessen sind die geforderten Prämienansprüche ein Indiz für die Plausibilität der Investition (vgl. Begründung im Entwurf der Verordnung der Bundesregierung vom 29. April 2004, BR-Drucks. Nr. 728/04, S. 30 <Absatz 4>). Ohne die Erfüllung der Voraussetzung des Erwerbes von Prämienansprüche wäre eine in diesen Bereichen getätigte Investition des betreffenden Landwirtes im vormaligen Prämiensystem wirtschaftlich wertlos gewesen und damit auch nicht schützenswert im Rahmen eines Härtefalles bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Aus der Formulierung des Erwerbes von Prämienansprüchen als zusätzliche Anforderung im Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV kann jedoch nicht der Wille des Verordnungsgebers geschlossen werden, den Erwerb von Prämienansprüchen allein nicht als Investitionsmaßnahme ausreichen lassen zu wollen. Der Begründung der Bundesregierung im Entwurf zu § 15 Abs. 4 dieser Verordnung ist im Gegenteil bei der Bestimmung des Umfanges der anzuerkennenden Investitionen auch die Berücksichtigungsfähigkeit des Erwerbs von Prämienrechten zu entnehmen. Dort heißt es:
"Nach dem EG-Recht werden Investitionen nur dann berücksichtigt, wenn sie zumindest teilweise auch schon in die Tat umgesetzt worden sind. Das ist der Fall, wenn die im Rahmen der Gesamtinvestition vorgesehenen Kauf-, Liefer- und Leistungsverträge zum Stichtag 15. Mai 2004 bereits zu einem gewissen Teil abgeschlossen worden sind und die vereinbarten Leistungen bzw. Lieferungen zu einem weiteren Stichtag auch tatsächlich erbracht worden sind. Berücksichtigungsfähig sind dabei auch der Erwerb von Prämien- oder Lieferrechten." (Entwurf der Verordnung der Bundesregierung vom 29. April 2004, a.a.O., S. 30 <Absatz 3>).
Insofern liegt im Produktionszweig der Mutterkuh- bzw. Mutterschafprämie jedenfalls dann eine die Produktionskapazität erweiternde Investition vor, wenn der Betroffene zumindest für einen der beiden Bereiche (Haltung prämienfähiger Tiere und Prämienrechte) die Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen nach dem bisherigen Stützungssystem erstmals geschaffen oder die Möglichkeiten der Prämiengewährung erweitert hat. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss nicht bestehen (so auch VG Stade, a.a.O.).
Der Kläger erfüllt mit dem Produktionsbereich der Mutterkuhhaltung in seinem Betrieb diese Voraussetzungen. Er hat zwar nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seinen Bestand an prämienfähigen Mutterkühen zum Zeitpunkt der vorgetragenen Investition nicht erweitert. Nach den durch den Kläger nicht bestrittenen Angaben der Beklagten sind in seinem Betrieb laut HIT-Datenbankauszug (Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 20. September 2005) bereits in den Jahren 2000 und 2001 genauso viele prämienfähige Mutterkühe vorhanden gewesen wie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mutterkuhprämienrechte. Vor dem Jahr 2000 sei für den Kläger die Beantragung von Mutterkuhprämien aufgrund einer Milcherzeugung von mehr als 60 000 kg wegen der damals geltenden Regelung des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgeschlossen gewesen. Insofern hat der Kläger erst durch den Erwerb der 20,7 Mutterkuhprämienrechte im Mai 2002 die Voraussetzungen geschaffen, um nach dem bisherigen Stützungssystem Prämien zu erhalten. In diesem Umfang sind ihm von der damals zuständigen Behörde ausweislich der Anlage 2 des Bescheides der Beklagten vom 7. April 2006 für das Jahr 2002 auch Mutterkuhprämien zugesprochen worden.
Auch sind vorliegend die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV erfüllt. Danach muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Planes oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 von Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein. Der Kläger hat zwar keinen Investitionsplan vorgelegt, aus dem sich sein Entschluss einer Investition in diesen Produktionszweig im Vorhinein ergibt. Das von ihm im Verwaltungsverfahren bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems am 11. August 2005 mit Datum vom gleichen Tag eingereichte Betriebskonzept für den Bereich Mutterkuhprämie ist zeitlich nach der Investitionsplanung erstellt worden und damit kein tauglicher Beleg für die Planung einer Investition im Vorhinein. Der Investitionsplan muss nämlich vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben, denn die Maßnahme muss die Umsetzung dieses Planes bezwecken (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - 3 B 52 und 53 /08 -, <juris>).
Der Kläger hat jedoch andere objektive Nachweise bei Antragstellung beigebracht, die die Planung einer Investition im Bereich der Mutterkuhprämie im Vorhinein im vorgetragenen Umfang belegen. An Art und Umfang der objektiven Nachweise sind entsprechende Anforderungen wie bei einem Investitionsplan zu stellen, weil sie diesen gegebenenfalls ersetzen sollen. Infolgedessen müssen auch diese belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit Blick auf eine bestimmte Produktion begonnen wurde, und müssen sich aus Umständen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition ergeben, mithin vor oder im Zusammenhang mit der Nutzungsaufnahme der Investition vorliegen. Diesen Anforderungen ist der Kläger mit der Vorlage des Zuteilungsbescheides des Amtes für Agrarstruktur ... vom 18. Juni 2002, mit dem für ihn ab dem Wirtschaftsjahr 2002 20,7 Prämienrechte für die Mutterkuhprämie festgesetzt worden sind, und den Rechnungen der Zuchtrinder-Erzeugergemeinschaft ... vom 15. Mai 2002 bezüglich des Kaufs von insgesamt 24,2 Mutterkuhprämienrechten nachgekommen. Dieser Bescheid und diese Rechnungen belegen die bereits zum Zeitpunkt der Investition beim Kläger vorhandene Absicht, im Umfang der festgesetzten 20,7 Mutterkuhprämienrechten in diesen Produktionszweig investieren zu wollen. Die Investition hat der Kläger im Jahr 2002 und damit weit vor den in § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV genannten Fristen durchgeführt.
Für den Umfang der zu berücksichtigenden Investition sind hier die zu seinen Gunsten festgesetzten Mutterkuhprämienrechte (20,7) maßgeblich. Hinsichtlich des Umfangs der Investition kann grundsätzlich auf die Anzahl der erworbenen Prämienrechte abgestellt werden. Die Regelung des § 15 Abs. 5a BetrPrämDurchfV kann für die Bestimmung des Umfangs der Investition im Bereich der Mutterkuh- bzw. Mutterschafprämie nicht herangezogen werden. Diese Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur für Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern. Der Begründung der Änderungsverordnung, durch die Abs. 5a in den § 15 BetrPrämDurchfV eingefügt wurde, ist zu entnehmen, dass die Regelung für den Bereich der Mutterkuh- bzw. Mutterschafprämie aufgrund der Anforderung des Erwerbes von Prämienrechten nicht erforderlich sei. Dort wird ausgeführt:
" Der neu eingefügte Absatz 5a regelt, in welchem Umfang Investitionen in die Haltung männlicher Rinder oder die Mast von Kälbern bei der Ermittlung des Referenzbetrages berücksichtigt werden. Dadurch soll einerseits möglichen Missbräuchen entgegengewirkt und klargestellt werden, dass der Vertrauensschutz bei fertig gestellten Investitionen nur insoweit gegeben ist, als die Produktionskapazität für eine Produktion genutzt wurde, die nach dem bisherigen Stützungssystem Direktzahlungen begründet hat, für die ein betriebsindividueller Betrag gewährt wird. Darüber hinaus sollen die zu berücksichtigenden Investitionen für die Verwaltung insoweit leichter zu erfassen sein. Der Vorschlag ist auf die beiden angeführten Tierarten beschränkt, da die Gefahr einer nicht gerechtfertigten Gewährung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge bei den sonst von § 15 erfassten Prämien insbesondere durch den überwiegend geforderten Erwerb von Prämien-/ Produktionsrechten nicht in dem Maße besteht und insoweit auch die Produktionskapazitäten leichter zu erfassen sind als bei männlichen Rindern und Kälbern." (Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 14. März 2005, BR-Drucks. Nr. 170/05, S. 9 <letzter Absatz> bis S. 10 <Absatz 1>).
Die Anzahl der erworbenen Prämienrechte ist danach grundsätzlich ein geeignetes Indiz für den Umfang der Investition. Es besteht jedenfalls bei hinreichendem Tierbestand - wie vorliegend im Betrieb des Klägers - kein Anlass zur Annahme, dass der Kläger mehr Prämienrechte erworben hat, als er zu nutzen beabsichtigte. Davon kann grundsätzlich bei dem Erwerb von Prämienrechten durch Zukauf aufgrund des damit einhergehenden Einsatzes finanzieller Mittel ausgegangen werden. Die Annahme, dass ein Landwirt Geld investiert, ohne die damit zugekauften Prämienrechte nutzen zu wollen, liegt fern. Nichts anderes gilt jedoch auch für den Erwerb von Prämienrechten ohne den Einsatz eigener finanzieller Mittel durch Zuweisung aus der nationalen Reserve. Der betreffende Landwirt muss dafür zunächst die Voraussetzungen erfüllen, um solche Prämienrechte kostenlos zugewiesen zu bekommen. Zudem ist es erforderlich, dass er die aus der nationalen Reserve zugewiesenen Prämienansprüche auch tatsächlich in einem vorgegebenen Umfang nutzt, da sonst der nicht genutzte Teil unentgeltlich der nationalen Reserve zugeführt wird (vgl. den an den Kläger gerichteten Zuteilungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur ... vom 21. Oktober 2003 betreffend die Mutterschafprämie). Das Erfordernis, dass mit einer schützenswerten Investition zugleich immer auch der Aufwand finanzieller Mittel einhergehen muss, lässt sich aus § 15 BetrPrämDurchfV nicht ableiten. Mit der Härtefallregelung soll ein Vertrauensschutz bezüglich der Direktzahlungen nach dem bisherigen Stützungssystem gewährt werden. Dabei soll das Vertrauen des Landwirtes, durch eine Schaffung, Umstrukturierung, Erweiterung etc. eines Produktionszweiges seines Betriebes in Zukunft in diesem Bereich Prämien erhalten zu können, geschützt und nicht nur ein Ausgleich für den mit einer Investition zumeist auch verbundenen finanziellen Aufwand geschaffen werden. Für den Kläger wurden - wie bereits dargelegt - für das Wirtschaftsjahr 2002 mit Bescheid des Amtes für Agrarstruktur ... vom 18. Juni 2002 20,7 Mutterkuhprämienrechte festgesetzt, die er in diesem Jahr durch die Beantragung und Gewährung von 20,7 Mutterkuhprämien auch genutzt hat.
Der Kläger hat daneben einen Anspruch auf Zuweisung von je 30,33 Einheiten Mutterschafprämie (100 %) und Mutterschafzusatzprämie aus der nationalen Reserve.
Er hat zwar auch für diesen - ebenfalls prämienfähigen - Produktionsbereich keinen Investitionsplan vorgelegt, aus dem sich sein Entschluss einer Investition im Vorhinein ergibt. Das von ihm im Verwaltungsverfahren bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems am 11. August 2005 mit Datum vom gleichen Tag eingereichte Betriebskonzept für den Bereich Mutterschafprämie ist aus den bei der Mutterkuhprämie dargestellten Gründen kein tauglicher Beleg.
Der Kläger hat jedoch andere objektive Nachweise (zu den Anforderungen s.o.) bei Antragstellung beigebracht, die eine Planung einer Investition im Bereich der Mutterschafprämie im Vorhinein im vorgetragenen Umfang belegen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausreichend bei Antragstellung im Mai 2005 den Zuteilungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur ... vom 21. Oktober 2003, mit dem für ihn ab dem Wirtschaftsjahr 2004 87 Prämienrechte für die Mutterschafprämie festgesetzt worden sind, vorgelegt. Dieser Bescheid belegt die bereits zum Zeitpunkt der Investition beim Kläger vorhandene Absicht, im Umfang der festgesetzten 87 Mutterschafprämienrechten in diesen Produktionszweig investieren zu wollen. Zudem hat der Kläger für Zukäufe von 26 Schafen in den Jahren 2002 bis 2004 Rechnungen bzw. Quittungen eingereicht. Dies belegt zusätzlich, dass der Kläger die erworbenen Prämienrechte für den in den Jahren 2002 bis 2004 aufgebauten Mutterschafbestand hat nutzen wollen. Insofern kommt es hier auch nicht auf die sich bei den Mutterkuhprämien des Klägers gestellte Frage, ob der Erwerb von Prämienrechten allein als Investition ausreicht, an. Zusätzlich zum Erwerb der Prämienrechte hat der Kläger unstreitig den Schafbestand durch Zukäufe und eigene Nachzucht des Betriebes erweitert.
Auch hat der Kläger vorliegend für den Bereich der Mutterschafprämie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV (s.o.) erfüllt. Mit dem Zuteilungsbescheid bezüglich der 87 Mutterschafprämienrechte vom 21. Oktober 2003 werden die in dieser Regelung genannten Fristen eingehalten. Ebenso verhält es sich mit den Kaufverträgen bezüglich der Schafe. Dem Erfordernis des Abschlusses und der Erfüllung von mindestens 50 % der Kaufverträge bis zu den dort genannten Fristen ist der Kläger nachgekommen. Bis auf einen Kaufvertrag über den Kauf von acht Schafen am 19. Juni 2004, liegen alle Verträge vor der kürzeren der beiden Fristen und damit vor dem 15. Mai 2004. Anhaltspunkte dafür, dass die Verträge erst später erfüllt worden sind, bieten sich hier nicht. Der Kläger erfüllt auch die Anforderungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV. Nach dieser Vorschrift muss, wenn darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen ist, dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 von Hundert im Betrieb vorhanden sein. Der Kläger hat den Bestand an Mutterschafen auch durch eigene Nachzucht in seinem Betrieb aufgestockt. Er macht letztlich eine Produktionskapazitätssteigerung auf 87 Mutterschafe geltend. Diese Anzahl hat er weitestgehend bereits im Jahr 2004 erreicht. Nach seinen durch die Beklagte nicht in Zweifel gezogenen Angaben ist die Erweiterung des Schafbestandes in den Jahren 2002 bis 2004 um 67 Tiere aus eigener Nachzucht des Betriebes erfolgt.
Bei den Mutterschafprämien ist für die Bestimmung des Umfanges der Investition ebenfalls die Anzahl der zugewiesenen Prämienrechte und damit hier die Anzahl von 87 maßgeblich. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Prämienrechte dem Kläger zum Teil - wie von der Beklagten eingewandt - unentgeltlich aus der nationalen Reserve zugeteilt worden sind (s.o.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger die für ihn für das Wirtschaftsjahr 2004 festgesetzten Prämienrechte tatsächlich nicht genutzt hat bzw. eine erhebliche Abweichung zwischen den zugewiesenen und genutzten Prämienrechten vorlag. Im Jahr 2004 hat er nach eigenen Angaben 64 Mutterschafprämien erhalten.
Der Höhe nach hat der Kläger über den ihm bereits mit Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 gewährten betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve hinaus einen Anspruch auf Zuweisung von insgesamt 3 573,15 € für beide Prämienbereiche (2 732,40 € Mutterkuhprämie und 840,75 € Mutterschafprämie <100 %>/ Mutterschafzusatzprämie). Da bei ihm im Jahr 2002 bereits 20,7 Einheiten Mutterkuhprämie berücksichtigt worden sind, sind ihm aus der nationalen Reserve noch 13,8 Einheiten Mutterkuhprämie (20,7 abzüglich des Dreijahresdurchschnitts des Referenzzeitraumes/6,9 = 13,8) mit einem Betrag von jeweils 200,- € und abzüglich eines Prozentes zugunsten der nationalen Reserve und damit ein Betrag von 2 732,40 € zuzuweisen. Hinsichtlich der Mutterschafprämie (100 %) und der Mutterschafzusatzprämie wurden ihm bereits 53 Einheiten aus der nationalen Reserve durch die Beklagte zuerkannt und ihm im Jahr 2002 jeweils 11 Einheiten gewährt. Von den zu berücksichtigenden jeweils 87 Einheiten sind daher 53 und der Dreijahresdurchschnitt des Referenzzeitraumes in diesem Bereich (11: 3 = 3,67) in Abzug zu bringen. Im Ergebnis sind daher jeweils 30,33 zusätzliche Einheiten Mutterschafprämie (100 %) zu je 21,- € und Mutterschafzusatzprämie zu je 7,- € abzüglich eines Prozentes zugunsten der nationalen Reserve und damit 840,75 € in diesem Produktionszweig zu berücksichtigen. Eine Verteilung dieses zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages auf die dem Kläger zustehende Anzahl von Zahlungsansprüchen führt zu einer Erhöhung des Wertes der zugewiesenen Zahlungsansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang.