Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: 7 B 3093/12

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.04.2012
Aktenzeichen
7 B 3093/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unterlässt ein Unternehmen die Nutzung eines Fahrzeugs, das mehreren Fahrern zur Verfügung steht, zu dokumentieren, geht es das Risiko ein, dass das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ohne dass es sich erfolgreich (u.a.) auf eine Verletzung der sog. Zweiwochenfrist und/oder eine zu schlechte Bildqualität berufen könnte.

Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 30. März 2012 erhobenen Klage (Az.: 7 A 3091/12) der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2012 verfügte Anordnung wendet, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch für das von ihr gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen VEC-.. .. (bzw. Nachfolge- oder Ersatzfahrzeug) zu führen, und über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 11. April 2012 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich zwar nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris).

Dem genügt die schriftliche Begründung im angegriffenen Bescheid, soweit sie (Seite vier und Seite fünf des Bescheids) darauf abhebt, dass ohne weiteren Aufschub die Aufklärung etwaiger Verstöße gegen bestehende Verkehrsvorschriften gewährleistet sein muss. Dies allein ist bereits tragend und hinreichend. Schließlich ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer voraussichtlich rechtmäßigen (wie hier, vgl. weiter unten) Verfügung nicht mit Erfolg eingewandt werden könne, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe nicht. Ein solches Interesse sei zwar gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspreche aber nicht ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen (s. u. a. Beschluss vom 14. Mai 2008 - 12 ME 33/08 -).

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist.

Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

Voraussichtlich wird die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 6. März 2012 im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil er zu Recht die Fahrtenbuchanordnung verfügt hat. Der Bescheid ist insoweit voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Diese Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 2. Februar 2012 hinreichend angehört, vgl. § 28 VwVfG.

In materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid ebenfalls keinen zu Gunsten der Antragstellerin durchgreifenden Bedenken.

Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt.

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen z.B. Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 7 B 3216/08 -, vom 9. März 2009 - 7 B 682/09 -, und vom 26. November 2009 - 7 B 3014/09 -).

Zur Begründung wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angegriffenen, hinreichend begründeten Bescheides verwiesen, denen das Gericht weitgehend folgt (Feststellung entsprechend § 117 Absatz 5 VwGO). Diese sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überwiegend zutreffend und ermessensfehlerfrei; ihnen gegenüber greift das Vorbringen der Antragstellerin insgesamt nicht durch.

Insbesondere sind die Erwägungen des Antragsgegners zu den wesentlichen Fragen der

- maßgeblichen Ordnungswidrigkeit und ihrer Bedeutsamkeit,

- Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung,

- Mitwirkung des Betroffenen und der

- Dauer der verfügten Anordnung

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend und auch ermessensfehlerfrei.

Es hätte hier bei der Antragstellerin als Zeugin gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Dies hat sie unterlassen, was nun auf sie zurückfällt.

Ihre im Bußgeldverfahren abgegebene Bekundung (insb. Bl. 12 BA A), das Foto vom Verstoß sei so schlecht, dass sie denjenigen, der damals das Fahrzeug geführt habe, nicht identifizieren könne, sie könne den Fahrer nicht zuordnen (Bl. 16 BA A), reicht insbesondere vor dem Hintergrund der betrieblichen Dokumentationspflichten, die die Antragstellerin als Firma (GmbH) hinsichtlich der Nutzung ihrer Fahrzeuge treffen, nicht hin. Es kommt nämlich insoweit nicht auf das Erinnerungsvermögen, sondern die Erkenntnismöglichkeiten der Antragstellerin an.

Das Gericht macht sich, weil es sich um ein Firmenfahrzeug handelt, für das vorliegende Verfahren die folgenden Ausführungen im Kammerbeschluss vom 30. März 2009 - 7 B 1004/09 - (vgl. dazu OVG 12 ME 65/09, Beschl. v. 7. Mai 2009) zu eigen (Juris-Dokument):

"Die Feststellung des Fahrzeugführers war "nicht möglich" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Die in § 31a StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt hier vor, weil die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der notwendige Umfang der Ermittlungspflichten der Behörde bemisst sich danach, inwieweit der Halter seinerseits an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirkt. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer schlicht nicht macht oder offensichtlich falsch macht.

Hier geht das erkennende Gericht von hinreichenden, dem Einzelfall gerecht werdenden Ermittlungsbemühungen auf Behördenseite - was wiederum zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - und zudem aber von einer fehlenden Mitwirkung auf Seiten der Antragstellerin aus, die ihre Erkenntnismöglichkeiten nicht ausschöpft bzw. nicht ausgeschöpft hat.

Für den Tatbestand von § 31a StVZO ist nicht entscheidend, ob der Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug anderen überlassen hat, subjektiv in der Lage gewesen ist, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Es hindert die Anordnung eines Fahrtenbuches sogar nicht, wenn ihm dies schuldlos nicht möglich gewesen sein sollte. Die Fahrtenbuchanordnung dient dem Zweck, die gebotene Überwachung des Fahrzeughalters zu sichern und den Fahrzeughalter zur künftigen Mitwirkung bei der Feststellung des Kraftfahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anhalten zu können. Dies gilt - wie hier - bei der fortwährenden Gebrauchsüberlassung eines Firmenfahrzeugs an mehrere Mitarbeiter im Rahmen der Ausübung des Gewerbebetriebs erst recht.

Die Antragstellerin hatte es selber in der Hand, von sich aus durch innerbetriebliche Maßnahmen zur Überwachung der Fahrzeugnutzungen sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrer feststellbar ist. Unterlässt ein Unternehmen, das ein Fahrzeug - wie hier - mehreren Mitarbeitern zur Verfügung stellt, dieses oder greift es auf eine vorhandene Dokumentation nicht zur Aufklärung zurück, geht es das Risiko der Fahrtenbuchanordnung ein. Im vorliegenden Fall konnte nach allem nicht weiter ermittelt werden (was zwischen den Beteiligten nicht im Streit liegt, s.o.).

Hier liegt ein zur Identifizierung ausreichendes Foto von dem Geschwindigkeitsverstoß zwar gerade nicht vor. Der Antragstellerin wäre es aber nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren, so dass weder die zu schlechte Fotoqualität noch die verzögerte Anhörung für die unterbliebene Fahrerfeststellung ursächlich waren. Sie hätte eine [nach eigenem Vorbringen bewusst eben nicht geführte Dokumentation ("Fahrtenbuch" zu steuerlichen Zwecken)] heranziehen können und zur Aufklärung verwenden müssen, so dass insoweit eine zu schlechte Bildqualität wiederum nicht hatte ursächlich werden können. Das Gericht legt an den Geschäftsbetrieb einen anderen Maßstab an als an den (privaten) Halter eines Privatfahrzeugs, soweit es den Schwerpunkt von den Erinnerungsmöglichkeiten (eines privaten Halters, einer natürlichen Person) auf die Erkenntnismöglichkeiten (eines Geschäftsbetriebs) verlagert. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug - wie hier - mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 -, veröfftl. z.B. in VRS 97, 389-392). Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines von mehreren Berechtigten zu nutzenden Betriebsfahrzeugs - wie hier - kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können (vgl. VG Hannover, Urteil vom 21. September 2007 - 9 A 1986/07 -). Ungeachtet handels- und steuerrechtlicher Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspricht es zudem sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb - wie hier - grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Weigert sich ein Unternehmen, dieser Obliegenheit nachzukommen, besteht grundsätzlich hinreichender Anlass, sogar für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchanordnung zu verhängen, um das Unternehmen auf diese Weise zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten(vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 30. Juni 2006 - 6 A 493/03 -)."

So liegt der Fall hier.

Eine andere Bewertung kommt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin im Anhörungsverfahren bei dem Antragsgegner (insb. Schreiben vom 16. Februar 2012, Bl. 24ff. BA A) – im gerichtlichen Verfahren trägt sie nicht weiter vor – nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat schon mit der Nichtrücksendung des Zeugenfragebogens ihre Mitwirkung nicht ausgeübt.

Außerdem ist hier das erstellte Fahrerfoto (vgl. Bl. 11 BA A) von einer einigermaßen guten Qualität, auch wenn es nach Auffassung des Einzelrichters zur Überführung des eventuellen Fahrzeugführers im Bußgeldverfahren wohl kaum hätte ausreichen können, weil es dort auf Überzeugungsgewissheit angekommen wäre; aber jedenfalls für den voraussichtlich überschaubaren Personenkreis der in einem Betrieb zur Nutzung eines bestimmten Fahrzeugs Berechtigten hätte es wohl hinreichen dürfen, um eine Zuordnung zu ermöglichen – die Antragstellerin hat sich aber insoweit sogar ausdrücklich ihrer Mitwirkung enthalten.

Dass der Antragsgegner schließlich das ihm gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen fehlerhaft oder nicht ausgeübt hätte, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrem außergerichtlichen Vorbringen ebenfalls nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, NZV 1995, 460; Beschl. v. 9.9.1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386) setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein wesentlicher Verkehrsverstoß regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 FeV i.V.m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 9. September 1999, - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 [BVerwG 18.10.1999 - BVerwG 3 B 105.99]; Beschl. des Nds. OVG v. 21. August 2009 - 12 ME 133/09 -). Dies ist bei der hier vorliegenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h (entgegen der Annahme der Antragstellerin innerorts, Bl. 4 BA A, nicht außerorts) der Fall. Die Antragstellerin selber geht im Übrigen von einem gravierenden Verstoß aus, wenn sie ausdrücklich festhält, dieser Verstoß „hätte für den Fahrzeugführer die Eintragung von 3 Punkten … zur Folge“ (Bl. 25 BA A ganz oben).

Die nachträgliche (d.h.: nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgende) Benennung eines tatsächlichen Fahrers (Schreiben vom 9. März 2012, Bl. 50/51 BA A) ändert an der dargestellten Sach- und Rechtslage ebenso wenig wie die Bekundung der vermeintlichen Unvermeidbarkeiten der vorgeblich ungewollten und nicht dokumentierten Fahrzeugnutzung (ebenda).

Abschließend hält das Gericht den Hinweis der Antragstellerin darauf (Bl. 26 BA A), die Behörde müsse gleichsam automatisch dem Betroffenen einen – offenbar: vollständigen – Aktenauszug („Übersendung der Akten“, ebenda) zukommen lassen, für fehlgehend. Ein Gesuch der Antragstellerin auf Akteneinsicht liegt (soweit ersichtlich) zudem weder im Verwaltungsvorgang einschließlich der Akte des Bußgeldverfahrens (BA A) noch in der Gerichtsakte vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Absatz 3 Nr. 2, 52 Absatz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Wert ist abhängig von der Dauer der Fahrtenbuchanordnung und beträgt 400,00 Euro je Monat, so dass bei einer Dauer von hier sechs Monaten ein Wert von 2.400,00 Euro für die Hauptsache und im vorliegenden Eilverfahren nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs mit dessen Hälfte (1.200,00 Euro) anzusetzen ist.