Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.03.2009, Az.: 11 A 399/08
Fischereikennzeichen; Entziehung; Erwerbsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.03.2009
- Aktenzeichen
- 11 A 399/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0325.11A399.08.0A
Rechtsgrundlage
- 3 II Nr 5 NKüFischO
Amtlicher Leitsatz
Die Entziehung eines Fischereikennzeichens setzt voraus, dass der Fischer nicht mehr erwebsmäßig tätig ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 NKüFischO), mithin nicht die die Absicht hat, mit dem Fischfang einen Gewinn zu erzielen. Die Höhe des Einkommens ist dabei grds. unerheblich. Insbesondere ist nicht erforderlich, einen Gewinn in Höhe des von der See-Berufsgenossneschaft für die Beitragsbemesseung festgesetzten Durchschnittseinkommens der Nebenerwerbsfischer (ca. 2 800,- € pro Jahr) zu erzielen.
Das Fischereiamt darf von dem Inhaber eines Fischereikennzeichens steuerliche Unterlagen nur anfordern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fischerei im obigen Sinne nicht mehr erwerbsmäßig betrieben wird.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Motorbootes "M.", dessen Heimathafen D. ist. Das Schiff ist 1966 hergestellt worden und hat eine Länge von 6,50 m und eine Breite von 2 m sowie eine Volumen von 6,8 Bruttoregistertonnen. Der Kläger betreibt mit dem Boot Krabbenfang.
Im Jahre 1986 erteilte der Beklagte dem Kläger hierfür das Fischereikennzeichen D 2-N.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 sowie 10. und 14. Januar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass als Nebenerwerbsfischer nur derjenige anzusehen sei, der ein Durchschnittseinkommen in Höhe von etwa 2 700,- € pro Jahr erziele. Den Umsatzmeldungen des Klägers aus den Jahren 2003 bis 2006 sei jedoch zu entnehmen, dass er lediglich Umsätze zwischen 2 750,- und 2 910,- € erwirtschaftet habe. Es sei deshalb fraglich, ob er das Fischereikennzeichen noch zu Recht führe. Der Kläger wurde aufgefordert, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005, eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahre 2006 bzw. Umsatzsteueranmeldungen einzureichen. Anderenfalls werde das Fischereikennzeichen entzogen.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 17. Januar 2007 und 15. Januar 2008 mit, dass er die Unterlagen nicht vorlegen werde, da er für das Verlangen des Beklagten keine Rechtsgrundlage erkennen könne.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 hat der Beklagte dem Kläger das genannte Fischereikennzeichen entzogen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung sei das Kennzeichen unverzüglich zurückzugeben, wenn das Fahrzeug nicht mehr überwiegend zur gewerblichen Fischerei eingesetzt werde. Bei der Prüfung, ob ein Nebenerwerb oder lediglich ein Hobby vorliege, sei das Durchschnittseinkommen aller Nebenerwerbsfischer, welches von der See-Berufsgenossenschaft ermittelt werde und bei etwa 2 700,- € liege, als Maßstab anzusehen. Die Umsätze bei dem Kläger hätten in den Jahren 2003 bis 2007 jedoch lediglich zwischen 2 700,- und 3 535,- € betragen, so dass zweifelhaft sei, ob diese Voraussetzungen noch erfüllt seien. Die deshalb erforderlichen steuerlichen Unterlagen habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Durch das Verwaltungsgericht Stade sei inzwischen geklärt, dass er, der Beklagte, berechtigt sei, diese Unterlagen anzufordern. Wegen der Weigerung des Klägers bestehe keine Gelegenheit zu prüfen, ob er das Fischereikennzeichen noch zu Recht führe.
Am 11. Februar 2008 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor: Er erfülle seit mehr als 20 Jahren alle Voraussetzungen zur Führung des Fischereikennzeichens. Der Beklagte habe früher selbst die Auffassung vertreten, dass zu geringe Umsätze nicht zwingend zu dessen Entzug führten. Eine Orientierung an den Durchschnittssätzen zur Berechnung der Beiträge zur See-Berufsgenossenschaft sei willkürlich und in der Nds. Küstenfischereiordnung nicht vorgesehen. Darin sei lediglich vorgeschrieben, dass man Mitglied in der See-Berufsgenossenschaft sein müsse. Dass er sein Schiff zur Fischerei einsetze, ergebe sich etwa aus den eingereichten Fotos. Es bestehe daher keine Notwendigkeit und keine rechtliche Grundlage dafür, dass er seine Berechtigung durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden nachweisen müsse. Zudem habe er Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten, die er gegenüber dem Beklagten nicht zu offenbaren verpflichtet sei. Das von dem Beklagten angesprochene Verfahren beim Verwaltungsgericht Stade sei durch einen Vergleich beendet worden. Dieser habe keinen allgemeingültigen Charakter. Die Nds. Küstenfischereiordnung enthalte keine Rechtsgrundlage, welche die Entziehung des Fischereikennzeichens ermögliche.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen: Wenn der gemeldete Umsatz der letzten drei Jahre weit unter dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, welches der Beitragsbemessung der See-Berufsgenossenschaft zu Grunde liege, bleibe, sei von einer hobbymäßigen Fischerei auszugehen und nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht. Dies sei seit langem ständige Verwaltungspraxis. Insoweit werde auf einen Erlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 19. August 1994 sowie ein Schreiben der See-Berufsgenossenschaft an die Erzeugergemeinschaft der Krabbenfischer Elbe-Weser vom 8. Februar 2000 hingewiesen. In dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Stade sei anerkannt worden, dass die Fischer den Nachweis eines Gewinns zu erbringen und dafür geeignete Unterlagen, welche auch bei anderen Behörden eingereicht werden müssten, vorzulegen hätten. Von dem Fischereikennzeichen hänge es ab, ob der Fischfang in dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer betrieben werden dürfe. Ferner sei dieses wegen Abgabenvergünstigungen für Schiffsbetriebsstoffe sowie für verringerte Hafengebühren von Bedeutung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung vom 3. März 2006 (Nds. GVBl. 2006, 108, 200) - NKüFischO. Nach dieser Vorschrift ist die Bescheinigung über das Fischereikennzeichen unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug nicht mehr zur erwerbsmäßigen Fischerei verwendet wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NKüFischO sind Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei eingesetzt werden und die in einem niedersächsischen Schiffsregister eingetragen sind oder einen Eigentümer mit Hauptwohnung, Sitz oder Hauptniederlassung in Niedersachsen haben, vom Eigentümer zu kennzeichnen. Dieses Kennzeichen wird nach Angabe bestimmter Umstände bzw. Vorlage von Unterlagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 NKüFischO gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 NKüFischO vom Fischereiamt festgesetzt, welches hierüber eine Bescheinigung ausstellt, die ständig an Bord mitzuführen ist.
Da das Fischereikennzeichen und die daran anknüpfende Bescheinigung durch einen Verwaltungsakt erteilt werden, ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - grds. auch deren Entziehung ohne ausdrückliche normative Ermächtigung durch einen Verwaltungsakt möglich (sog. Kehrseitentheorie, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 12 A 4159/91 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. August 1995 - 3 L 6069/93 - ).
Die Voraussetzungen für die Entziehung des Fischereikennzeichens des Klägers liegen jedoch nicht vor, weil der Kläger die Fischerei noch erwerbsmäßig betreibt. Die Erwerbsmäßigkeit setzt voraus, dass die als sog. Urproduktion (vgl. § 6 Abs. 1 GewO) nichtgewerbliche Tätigkeit der Fischerei neben einer gewissen Dauerhaftigkeit auch mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird und damit über eine bloße Liebhaberei hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 12/04 R - <juris, Rn. 13>; Urteil vom 26. September 1996 - 12 RK 46/95 - <juris, Rn. 45>; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2008 - L 11 KR 1559/08 - <juris, Rn. 20>).
Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu § 15 EStG stellt darauf ab, ob das Bestreben besteht, während des Bestehens eines Betriebes einen steuerlichen Gewinn (sog. Totalgewinn) zu erzielen. Als innere Tatsache ist die Gewinnerzielungsabsicht dabei nicht anhand von Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände festzustellen. Von Bedeutung ist, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach Art der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten auf Dauer gesehen einen Gewinn erwarten lässt. Hiergegen sprechen selbst längere Verlustperioden nicht zwingend; maßgeblich ist dann, wie der Betroffene auf diese reagiert (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82 - <juris, Rn. 169 ff.>; Urteil vom 17. Juni 1998 - XI R 64/97 - <juris, Rn. 12 ff.>; Urteil vom 24. August 2000 - IV R 46/99 - <juris, Rn. 10>; Urteil vom 6. März 2003 - IV R 26/01 - <juris, Rn. 11>).
Diese Rechtsprechung kann auf die hier zu beurteilende Frage der Erwerbsmäßigkeit der Fischerei des Klägers übertragen werden. Dafür spricht insbesondere die Einheit der Rechtsordnung. Sobald nämlich für den Fischer wegen seiner Tätigkeit eine Einkommenssteuerpflicht entsteht, ist kein ausreichender sachlicher Grund dafür erkennbar, dass seine Tätigkeit fischereirechtlich der bloßen Liebhaberei zugeordnet wird.
Bei Anwendung dieser Grundsätze vermag die erkennende Kammer dem Ansatz des Beklagten, von einer erwerbsmäßigen Tätigkeit nur auszugehen, wenn über einen gewissen Zeitraum ein Gewinn in bestimmter Höhe erzielt wird, nicht zu folgen. Entscheidend ist vielmehr, dass überhaupt die Absicht einen Gewinn zu erzielen besteht. Die Höhe ist dabei - von Bagatelleinkünften, die näher zu konkretisieren der hier zu beurteilende Fall keinen Anlass bietet, abgesehen - unerheblich. Der Beklagte verlangt vielmehr nicht nur die Erwerbsmäßigkeit der Fischerei, sondern darüber hinaus untersucht er auch, ob dieser eine bestimmte Erheblichkeit zukommt. Diese wird in § 3 Abs. 2 Nr. 5 NKüFischO jedoch gerade nicht vorausgesetzt. Die gegenwärtige Rechtslage bietet zusammengefasst mithin keine Handhabe, Klein- oder Kleinstbetrieben das Fischereikennzeichen zu entziehen. Sollte ein entsprechender Wille des Verordnungsgebers bestehen, müsste dies im Wortlaut der Bestimmungen der NKüFischO einen entsprechenden Niederschlag finden. Soweit das Fischereikennzeichen in der Praxis zur Folge hat, dass Steuervergünstigungen für den Schiffstreibstoff entstehen, geringere Hafenliegegebühren anfallen und die Möglichkeit besteht, im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer zu fischen, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch deshalb, weil die Vergünstigungen jeweils auf eigenständigen Rechtsvorschriften beruhen.
Danach kann insbesondere das von dem Beklagten zu Grunde gelegte für die Beitragsbemessung der See-Berufsgenossenschaft maßgebliche Durchschnittseinkommen für Nebenerwerbsfischer mit eingeschränktem Fanggebiet in Höhe von derzeit etwa 2 800,- € kein tauglicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit der Fischerei sein. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Gewinn handelt und anderenfalls etwa die Hälfte der in der See-Berufsgenossenschaft versicherten Nebenerwerbsfischer kein Fischereikennzeichen mehr erhalten würden. Der genannte Betrag dient zudem der Beitragsbemessung. Die Mitgliedschaft in dieser gesetzlichen Unfallversicherung ist hiervon jedoch nicht abhängig. Vielmehr ist jeder selbständig tätige Küstenfischer versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Gleichfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt bietet der offenbar vom Verwaltungsgericht Stade im dortigen Verfahren 1 A 84/07 zu Grunde gelegte Betrag in Höhe von 2 500,- € Gewinn pro Jahr.
Es besteht danach kein Zweifel, dass der Kläger die Fischerei noch erwerbsmäßig betreibt. Er hat nach seinen von dem Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben in den Jahren 2003 bis 2007 mit dem Fang von Speisekrabben jährliche Umsätze zwischen 2 750,- und 3 535,- € erzielt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Krabbenfang nicht ganzjährig möglich ist, so dass er monatliche Umsätze bis zu 750,- € erwirtschaftet. Er ist zudem seit 1986 im Fischfang tätig. Nach den von ihm vorgelegten Fotografien hat sein Motorboot "Murmansk" Vorrichtungen für den Krabbenfang. Der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger bei den bekannten Umsätzen unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsausgaben einen Gewinn erzielt.
Der Umstand, dass der Kläger sich geweigert hat, dem Beklagten Einkommensteuerbescheide bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Zwar besteht grds. eine Mitwirkungsobliegenheit des Klägers (§§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG), weil es sich insoweit um Umstände aus einem ihm allein zugänglichen Bereich handelt. Wenn solche Obliegenheiten trotz Aufforderung und Hinweises der Behörde schuldhaft verletzt werden, kann im Hinblick auf den Gedanken der Beweisvereitelung und den Grundsatz von Treu und Glauben der Schluss gerechtfertigt sein, dass der Betroffene die maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1991 - 3 C 64.88 -NVwZ 1992, 772 [BVerwG 05.09.1991 - BVerwG 3 C 64.88]<773>; Urteil vom 10. August 1988 - 7 C 83.87 - <juris, Rn. 7>; Clausen in Knack: VwVfG, 8. Aufl. 2004, Rn. 36 f. zu § 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rn. 43 f. zu § 26 VwVfG). Dass insoweit keine speziellen Mitwirkungspflichten normiert sind (§§ 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG), ist ohne rechtliche Bedeutung. Gesonderte gesetzliche Regelungen sind lediglich erforderlich, wenn diese Mitwirkungshandlungen eigenständig mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden sollen (vgl. Clausen a.a.O., Rn. 38; Kopp/Ramsauer a.a.O., Rn. 44a).
Schlussforderungen zu Lasten des Betroffenen sind danach aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Behörde den Sachverhalt ohne die Mitwirkung des Betroffenen nicht abschließend aufklären kann, also Zweifel an der Erfüllung der bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Clausen a.a.O., Rn. 36 f.; Kopp/Ramsauer a.a.O., Rn. 43 f.). Bei Anwendung der richtigen rechtlichen Maßstäbe besteht nach obigen Ausführungen hier indes kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Fischerei nicht mehr erwerbsmäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 5 NKüFischO ausübt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, da sich zu der Frage, welche Anforderungen an die Erwerbsmäßigkeit einer Fischerei zu stellen sind, eine von der Rechtsauffassung des Gerichts abweichende längere Verwaltungspraxis des Beklagten herausgebildet hat.