Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.03.2008, Az.: L 7 AS 482/05
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende und Wertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als anrechnungsfreies Einkommen; Gesetzliche Verfahrensstandschaft oder Prozessstandschaft jedes Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft für Ansprüche der anderen Mitglieder; Mehrbedarfsregelung für erwerbsunfähige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sowie Ausschluss eines solchen Mehrbedarfs wegen eines Bezuges von Eingliederungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 11.03.2008
- Aktenzeichen
- L 7 AS 482/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 14498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0311.L7AS482.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 23.11.2005 - AZ: S 47 AS 75/05
- nachfolgend
- BSG - 21.12.2009 - AZ: B 14 AS 42/08 R
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II
- § 8 Abs. 1 SGB II
- § 9 Abs. 1 SGB II
- § 11 Abs. 2 SGB II
- § 19 S. 2 SGB II
- § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II
- § 22 Abs. 1 SGB II
- § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
- § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II
- § 41 Abs. 2 SGB II
- § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
- § 42 S. 1 Nr. 3 SGB XII
- § 1 Abs. 1 Alg II-VO
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-VO
Fundstelle
- Breith. 2008, 585-590
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23.11.2005 sowie der Bescheid der Agentur für Arbeit Hannover vom 11.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 08.02.2005, des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.04.2005 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005 unter Abzug bereits erbrachter Leistungen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende i.H.v. insgesamt 900,- EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Instanzen zu tragen. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren, die Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2005 zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu verpflichten.
Die am 01.01.1953 geborene Klägerin zu 1) und der am 17.08.1956 geborene Kläger zu 2) beziehen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von der Beklagten. So bewilligte ihnen die Agentur für Arbeit E. mit Bescheid vom 11.11.2004 vom 01.01. bis zum 30.06.2005 derartige Leistungen in Höhe von 625,70 Euro monatlich (Regelleistung für die Klägerin zu 1): 311,- EUR; befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Alg für die Klägerin zu 1): 160,- EUR; Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige für den Kläger zu 2): 311,- EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 681,47 EUR abzüglich Einkommen des Klägers zu 2) aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 837,77 EUR. Der Kläger zu 2) bezog diese bis Oktober 2007 befristete Rente seit 1998 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 867,77 EUR netto monatlich. Seit dem 16.08.2001 hat das Versorgungsamt E. bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt und ihm das Merkzeichen "G" zuerkannt.
Die Kläger legten mit Schreiben vom 23.11.2004 Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen anrechnungsfrei sei. Darüber hinaus sei auch für den Kläger zu 2) ein befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Ferner seien für Versicherungen Beiträge abzusetzen und Freibeträge anzuerkennen. Mit Änderungsbescheid vom 08.02.2005 bewilligte daraufhin die Beklagte Grundsicherungsleistungen in Höhe von 647,13 EUR monatlich. Bei der Berechnung hatte sie nunmehr den vollständigen Zahlbetrag der vom Kläger zu 2) bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 867,77 EUR zu Grunde gelegt und davon ohne nähere Angaben im Rahmen einer "Einkommensbereinigung" einen Betrag in Höhe von 51,43 EUR abgesetzt. Im Textteil des Bescheids heißt es, dass folgende Änderungen eingetreten seien: " 2) Absetzung des Beitrags für die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen von Herrn Runge". Daraufhin machten die Kläger weiterhin geltend, dass an Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich 690,- EUR zu zahlen wären, wohingegen die Beklagte nur 681,47 EUR berücksichtigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger "teilweise als unbegründet" zurück. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2) gehöre nicht zu den privilegierten Einkünften und müsse daher angerechnet werden. Von dieser Rente sei eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR und darüber hinaus die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 21,43 EUR abzuziehen. Da der Kläger zu 2) in den letzten zwei Jahren kein Arbeitslosengeld bezogen habe, komme für ihn kein befristeter Zuschlag in Betracht.
Die Kläger haben am 10.03.2005 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben.
Sie haben geltend gemacht, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2) nicht als Einkommen anzurechnen sei. Wenn sie jedoch angerechnet werde, müssten zumindest die "Freibeträge für Schwerbehinderte in Höhe der bedarfsorientierten Grundsicherung" gewährt werden: Bei einer Anrechnung bis 400,- EUR ergebe sich ein Freibetrag von 15% und darüber von 30%. Als Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen "G" könne der Kläger zu 2) darüber hinaus einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des Regelsatzes beanspruchen. Ferner bestehe auch für den Kläger zu 2) ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag von 160,- EUR. Darüber hinaus müssten höhere Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung und für weitere private Versicherungen abgesetzt sowie zusätzlich der pauschale Versicherungsfreibetrag in Höhe von 30,- EUR monatlich für beide Kläger gewährt werden. Auch habe die Beklagte die Kosten der Unterkunft zu niedrig veranschlagt. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Einkommen des Klägers zu 2) hälftig auf beide Kläger verteilt werde, so dass sich im Ergebnis kein Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern nur auf einen Zuschuss für Unterkunft und Heizung ergebe.
Mit Änderungsbescheid vom 19.04.2005 hat die Beklagte den Klägern für den streitigen Bewilligungszeitraum Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in Höhe von 807,13 EUR bewilligt. Gegenüber der vorherigen Bewilligung hat sie dabei nach § 24 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - SGB II - einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bis zur Höchstgrenze in Höhe von 320,- EUR gewährt.
Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das SG Hannover die Beklagte unter Abänderung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, Unterkunftskosten ohne Abzug von Gebühren für das Kabelfernsehen in Höhe von 8,53 EUR monatlich zu gewähren und die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 22,60 EUR monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, dass die Kosten für das Kabelfernsehen zu den angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung zu rechnen seien, weil die Kläger diese Kosten nicht durch individuelle Vertragsgestaltung hätten vermeiden können. Die Übernahme der Kfz-Haftpflichtversicherung sei im Grunde zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen, jedoch hätten die Kläger nunmehr den konkreten Betrag in Höhe von 22,60 EUR monatlich nachgewiesen. Eine Privilegierung der Erwerbsunfähigkeitsrente als anrechnungsfreies Einkommen bestehe nicht. Für die Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 17% der Regelleistung auf Grund der Schwerbehinderung und des Nachteilsausgleichs "G" bestehe keine Rechtsgrundlage.
Gegen das am 05.12.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.12.2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23.11.2005 sowie den Bescheid der Agentur für Arbeit Hannover vom 11.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 08.02.2005, des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.04.2005 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, ihnen für den Leistungszeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2005 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu bewilligen.
Die Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.03.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Bei verständiger Würdigung ist davon auszugehen, dass sowohl Frau I. wie auch Herr J. Kläger des vorliegenden Verfahrens sind. Denn beide bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(SGB II). Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher; die Bedarfsgemeinschaft stellt keine juristische Person dar (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Anspruchsinhaber sind vielmehr grundsätzlich alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann aber nicht mit einer eigenen Klage oder einem eigenen Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen. Es besteht keine gesetzliche Verfahrens- oder Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder. Dies widerspräche dem Einzelanspruchscharakter. Erforderlich ist daher ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt höchst mögliche Leistung zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R -). Gegenstand des Verfahrens ist daher nicht nur die Klage der Frau K., sondern auch eine solche des Herrn J ... Eine entsprechende Rubrumsberichtigung war durchzuführen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nicht die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil die Beteiligten den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Regelleistung beschränkt haben (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Den Unterkunftsbedarf haben die Kläger mit 690,00 EUR monatlich beziffert. Diesen Betrag hat die Beklagte aufgrund des angegriffenen Urteils des SG Hannover zu gewähren, das die Kläger insoweit nicht belastet. Die Beklagte hat dagegen keine Berufung eingelegt. Höhere Unterkunftskosten haben die Kläger im Rahmen der Berufung nicht geltend gemacht.
Die Berufung ist statthaft. Schon aufgrund des erstinstanzlich erfolglosen und mit der Berufung weiter verfolgten Begehrens der Kläger, die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2) als anrechnungsfreies Einkommen zu werten, ergibt sich eine Forderung, die den Beschwerdewert gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - übersteigt. Die Berufung ist darüber hinaus zulässig (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch teilweise begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23.11.2005 sowie der Bescheid der Agentur für Arbeit Hannover vom 11.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 08.02.2005, des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.04.2005 waren abzuändern. Die Beklagte war zu verpflichten, dem nicht erwerbsfähigen Kläger zu 2) als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit eingetragenem Merkzeichen "G" einen Mehrbedarf von 17 v.H. der für ihn maßgeblichen Regelleistung, d.h. einen Betrag i.H.v. weiteren 52,87 EUR monatlich zu bewilligen. Ferner war zugunsten der Klägerin zu 1) ein (weiterer) monatlicher Pauschbetrag für angemessene Versicherungen i.H.v. 30,- EUR zu berücksichtigen, der den Anspruch der Kläger entsprechend erhöht. Das darüber hinaus gehende Begehren der Kläger hat keinen Erfolg.
Vorliegend sind die Regelungen des SGB II in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954) sowie durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 2014) zu Grunde zu legen.
Ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Leistungen erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, nämlich Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der mit der Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II) zusammenlebende Kläger zu 2), der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bezieht, erfüllt wegen dieser vorübergehenden Erwerbsminderung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II).
Den Bedarf zur Sicherung der Lebensunterhalts hat die Beklagte im Streitzeitraum zu Recht mit 622,00 EUR bemessen (2.311,00 EUR gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Dazu kam der Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II, den die Kläger mit 690,00 EUR monatlich beziffert haben.
Dazu war für den Kläger zu 2) in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022) ein weiterer Bedarf i.H.v. 17 v.H. der für ihn maßgeblichen Regelleistung, d.h. ein Betrag in Höhe von 52,87 EUR (17% von 311,- EUR) monatlich zu addieren. Seit dem 01.08.2006 ist durch das Gesetz zu Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2007 (BGBl. I, S. 1706) mit § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II eine entsprechende Mehrbedarfsregelung für erwerbsunfähige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" in das SGB II aufgenommen worden, die bis dahin dort fehlte. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gab es eine solche Mehrbedarfsregelung für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" bereits ab 01. Januar 2005 (früher § 23 BSHG). Maßgeblich für die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das SGB II sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410, S. 25) der Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Entsprechend behinderte Betroffene sollten die gleichen Ansprüche nach dem SGB II wie nach dem SGB XII haben. Der Gesetzgeber wollte damit eine offensichtlich nicht beabsichtigte Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII beseitigen (vgl. Mergler/Zink, SGB II; 8. Erglfg. Januar 2007, § 28 Rn. 10a). Im Hinblick auf diese Gesetzesbegründung ist daher von einer unbeabsichtigten Regelungslücke auszugehen, die für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II am 01.08.2006 eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gebietet (vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 17.02.2006 - S 53 AS 3102/05 -). Dies muss umso mehr gelten als der Kläger zu 2) durch seine hilfebedürftige erwerbsfähige Angehörige, die Klägerin zu 1), in das System des SGB II "gezogen" wird, weil er mit ihr nach § 7 Abs. 2, 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dies entspricht zwar dem Gesetzesziel, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige und seine Angehörigen grundsätzlich von einem Sozialleistungssystem erfasst werden sollen (vgl. m.w.N.: Brönstrup in: GK SGB II, Stand: 1. Erglfg., Januar 2008, § 28 Rn. 4). Damit hängt jedoch die Nichtgewährung oder die Gewährung des begehrten Zuschlags zufällig ohne erkennbares sachliches Differenzierungskriterium von der Erwerbs- bzw. Nichterwerbsfähigkeit eines Angehörigen ab, mit dem der Hilfebedürftige zusammenlebt und im Sinne des SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ein derartig zufälliges Ergebnis widerspricht jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gewährung des Mehrbedarfs war auch nicht wegen des Bezuges von Eingliederungshilfe und eines darauf beruhenden Anspruchs des Klägers zu 2) auf einen "anderweitigen" Mehrbedarf ausgeschlossen (vgl. § 30 Abs. 4 SGB XII entsprechend, nunmehr: § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a.E. i.V.m. § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB II). Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Für den Streitzeitraum erhöht sich der monatliche Bedarf somit auf 1.364,87 EUR.
Darauf anzurechnen waren gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einkünfte des Klägers zu 2) aus der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente. Gegen die Anrechenbarkeit einer solchen Rente als Einkommen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und die Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. § 11 Abs. 2 SGB II legt fest, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Abs. 3 des § 11 SGB II bestimmt in der Nr. 1, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind ferner Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden.
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit fällt nicht unter die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen und gehört auch nicht zu den privilegierten Einnahmen i.S. des § 11 Abs. 3 SGB II und des § 1 Abs. 1 Alg II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2622) in der hier maßgebenden, bis 30. September 2005 geltenden Fassung. § 11 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II, die nahezu wortgleich mit § 82 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) übereinstimmen, entsprechen den bisherigen §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 und 78 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese Anknüpfung an das BSHG war vom Gesetzgeber auch beabsichtigt (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53). Wie schon im Sozialhilferecht hat der Gesetzgeber des SGB II bewusst und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich insbesondere die Grundrenten nach dem BVG und bestimmte andere Einnahmen "wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung" von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen (BT-Drucks, a.a.O.). Zu diesen privilegierten Leistungen gehört die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht (vgl BSG, Urteile vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R -; vom 05.09.2007 - B 11b AS 51/06 R -). Die Anrechnungsregelungen in § 11 SGB II i.V.m. § 1 Alg-II-VO begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vg. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R -; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 51/06 R -).
Entgegen den Klägern war von diesem auf den Bedarf anzurechnenden Einkommen kein weiterer Freibetrag von 30% "in Höhe der bedarfsorientierten Grundsicherung" abzusetzen. Die vorgebrachten Prozentzahlen entsprechen denen in § 30 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung, s.o.). Die dort geregelten Freibeträge kommen jedoch nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Betracht, die auch tatsächlich erwerbstätig sind, und damit nicht für den Kläger zu 2). Soweit die Kläger auf die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abstellen (§§ 41 ff SGB XII), ist dort nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein Mehrbedarf geregelt, der dem hier über die entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (s.o.) zu berücksichtigenden entspricht. Die Kläger machen jedoch hier einen Freibetrag geltend, nicht jedoch einen Mehrbedarf.
Von dem somit anzurechnenden Einkommen i.H.v. 867,77 EUR abzusetzen war der Betrag für angemessene Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-VO i.H.v. 30,00 EUR monatlich, der als Pauschbetrag die einzelnen nicht belegten Versicherungen abdeckt. Das Bestehen derartiger Versicherungen ist von den Klägern glaubhaft vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten worden. Darüber hinaus war rechtsfehlerfrei nach dem Urteil des SG Hannover vom 23. November 2005 der im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesene Betrag i.H.v. 22,60 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 141; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 107; offen gelassen: BSG; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Es ergab sich damit ein anzurechnendes Einkommen des Klägers zu 2) aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 815,17 EUR. Dieses Einkommen war nach § 19 Satz 2 SGB II zunächst auf den Regelbedarf i.H.v. 311,- EUR und den behinderungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. 52,87 EUR des Klägers zu 2) anzurechnen, da diese Bedarfe von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Es ergibt sich damit ein Einkommensüberhang i.H.v. 451,30 EUR (311,00 EUR + 52,87 EUR - 815,17 EUR). Dieser Überhang ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II der Klägerin zu 1) als Einkommen zuzurechnen. Damit war aber auch für die Klägerin zu 1) ein Pauschbetrag für angemessene Versicherungen nach § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg-II-VO i.H.v. 30,- EUR von dem Einkommen abzusetzen, so dass sich ein anzurechnender Betrag i.H.v. 421,30 EUR und damit ein Einkommensüberhang i.H.v. 110,30 EUR ergibt (311,- EUR - 421,30 EUR). Dieser Überhang war dann entsprechend § 19 Satz 2 SGB II auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Daraus folgt, dass ein offener Bedarf i.H.v. 579,70 EUR bestand (690,- EUR - 110,30 EUR). Zu diesem Bedarf zu addieren war der von der Beklagten der Klägerin zu 1) gewährte Zuschlag nach § 24 SGB II i.H.v. 320,- EUR, der von der Beklagten korrekt ermittelt wurde. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Anspruch der Kläger auf Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 900,- EUR monatlich (579,70 EUR + 320,- EUR = 899,70 EUR). Die Gewährung eines (weiteren) Zuschlags nach § 24 SGB II für den Kläger zu 2) kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den für die Bedarfsgemeinschaft nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II höchst möglichen Zuschlag i.H.v 320,00 EUR monatlich mit dem Änderungsbescheid vom 19.04.2005 gewährt und insoweit den Kläger zu 2) berücksichtigt. Für den Kläger zu 2) kommt ein derartiger Zuschlag auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil er nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich an der Obsiegens- und Unterliegensquote der Kläger.
Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1SGG).-