Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.03.2008, Az.: L 11 B 52/07 AY
Rechtmäßigkeit der Rückstufung auf das Leistungsniveau nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Geltendmachung von Leistungen nach dem AsylbLG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Zulässigkeit der Anrechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die 48-monatige "Wartefrist" i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.03.2008
- Aktenzeichen
- L 11 B 52/07 AY
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 14516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0318.L11B52.07AY.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: LSG Niedersachsen - 18.03.2008 - AZ: L 11 AY 82/07
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 30.Oktober 2007 wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zum Abschluss des Klagverfahrens Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG ab 13. Februar 2008 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.