Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.03.2008, Az.: L 13 AS 7/06
Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen i.R.d. Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II; Konkretisierung einer Forderung gegen die Finanzverwaltung erst durch den Steuerbescheid; Voraussetzungen für die Berechnung einmal erzielten Einkommens i.S.d § 11 SGB II als Vermögen i.S.d. § 12 SGB II
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 04.03.2008
- Aktenzeichen
- L 13 AS 7/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 16525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0304.L13AS7.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 17.10.2006 - AZ: S 45 AS 620/06
Rechtsgrundlagen
- § 9 SGB II
- § 11 SGB II
- § 12 SGB II
- § 2 Abs. 3 S. 3 Alg II-V a. F.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1957 geborene und alleinstehende Kläger, der bis Ende November 2005 monatlich Arbeitslosengeld I i. H. v. 334,50 EUR bezogen hatte, beantragte am 10. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihm zunächst für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 601,30 EUR. Hierbei legte er einen Bedarf in Höhe von 636,50 EUR zugrunde (Regelleistung 345,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung 291,50 EUR; letztere teilen sich auf in einerseits Unterkunftskosten unter Berücksichtigung - ohne Vornahme von Abzügen - einer monatliche Gesamtmiete i. H. v. 237,50 EUR, in welcher Kosten für Reinigung und Wartung der Etagenheizung i. H. v. 5,52 EUR, eine Antennen- bzw. Kabelgebühr i. H. v. 7,00 EUR sowie sonstige umlagefähige Nebenkosten i. H. v. 63,20 EUR enthalten waren, und andererseits Heizkosten unter Berücksichtigung - ohne Vornahme von Abzügen - eines vom Kläger zu entrichtenden Abschlagsbetrages für Erdgas i. H. v. monatlich 54,00 EUR). Einkommen berücksichtigte der Beklagte in zunächst wechselnder Höhe: Nachdem die weiteren Ermittlungen ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von regelmäßig 144,00 EUR ergaben, ermittelte der Beklagte auf dieser Grundlage einen Anrechnungsbetrag i. H. v. 35,20 EUR monatlich unter Berücksichtigung eines Grundfreibetrages i. H. v. 100,00 EUR und eines weiteren Freibetrages i. H. v. 8,80 EUR. Über Vermögen verfügte der Kläger nach seinen Angaben im Antragsformular lediglich in geringer, deutlich unterhalb der Freibeträge bleibender Höhe.
Am 28. Februar 2006 wurde dem Konto des Klägers eine Steuererstattung des Finanzamtes I. i. H. v. 832,55 EUR für das Veranlagungsjahr 2005 gutgeschrieben. Hinsichtlich der Anrechnung der Steuererstattung erteilte der Beklagte dem Kläger mit Datum vom 27. März 2006 einen Änderungsbescheid, wonach diese Rückerstattung in fünf Raten einbehalten werden sollte, nämlich i. H. v. 432,55 EUR im April 2006 sowie i. H. v. 100,00 EUR in den Monaten Mai bis August 2006. Der Kläger legte am 4. April 2006 Widerspruch ein. Er meinte, selbst wenn eine Anrechnung zulässig wäre, könne es nicht sein, dass ihm im April 2006 gleich ein Betrag in Höhe von 432,55 EUR abgezogen würde. Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2006 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs erneut. Die Änderung betraf den Monat April 2006, insoweit wurde ein Betrag i. H. v. 100,00 EUR aus der Steuerrückerstattung angerechnet, für April 2006 wurden dem Kläger nunmehr 501,30 EUR bewilligt. Den weiteren Anrechnungsbetrag verteilte der Beklagte gemäß den Ausführungen in diesem Bescheid auf 100,00 EUR im Monat Mai 2006 und jeweils 158,13 EUR in den Monaten Juni bis September 2006.
Mit ebenfalls vom 27. April 2006 datierendem Bescheid bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006, und zwar - unter Anrechnung der vorgenannten Beträge als Einkommen aus der Steuererstattung - i. H. v. 501,30 EUR für Mai 2006, jeweils 443,17 EUR für Juni 2006 bis September 2006 und 601,30 EUR für Oktober 2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 4. April 2006 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 27. April 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der Steuerstattung handele es sich um eine einmalige Einnahme. Bei der Zahlung der erhöhten Steuer habe es sich nicht um freiwillig angespartes Vermögen gehandelt, so dass - ausgehend vom tatsächlichen Zufluss - die Steuererstattung, unabhängig vom bereits zuvor bestehenden Anspruch auf eine im Vorjahr zu viel entrichtete Steuer, als Einkommen zu behandeln sei. Die Gutschrift sei am 28. Februar 2006 erfolgt, die Mitteilung über den Zufluss am 21. März 2006. Da es sich bei der Erstattung um eine einmalige Leistung handele, sei sie auf einen angemessenen Zeitraum, hier sechs Monate, aufgeteilt und monatlich mit einem Teilbetrag ab April 2006 berücksichtigt worden.
Der Kläger hat am 15. Mai 2006 Klage erhoben. Er beruft sich auf seine gesetzliche Zahlungspflicht im Rahmen der Steuerpflichtigkeit; wenn er - wozu er berechtigt gewesen wäre - im Jahre 2005 lediglich einen niedrigeren Steuersatz gezahlt hätte, wäre es im darauf folgenden Jahr nicht zu einer Steuererstattung gekommen. In diesem Fall hätte er die Beträge im täglichen Leben verbrauchen können.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. April 2006, diesen wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung der Steuererstattung i. H. v. 832,55 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides berufen.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat am 17. Oktober 2006 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen der Beteiligten - den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides (in der Fasssung des Widerspruchsbescheides) verurteilt, dem Kläger ab April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung der Steuererstattung zu gewähren. Das SG hat hierzu ausgeführt, nach der Zuflusstheorie sei die Steuererstattung im vorliegenden Fall auf den Hilfebedarf des Klägers im Februar 2006 anzurechnen, da der Erstattungsbetrag dem Konto am 28. Februar 2006 gutgeschrieben worden sei. Da es sich aber um eine einmalige Einnahme handele, käme in den Folgemonaten allenfalls die Berücksichtigung als Vermögen in Betracht. Insoweit überschreite der zugeflossene Betrag jedoch nicht die für den Kläger maßgeblichen Freigrenzen. Die Höhe der bewilligten Leistungen für den Monat Februar 2006 sei nicht im Streit, ab April 2006 habe der Kläger jedenfalls Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung der Steuererstattung.
Gegen das am 31. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. November 2006 Berufung eingelegt. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung, die Steuererstattung sei auch in den Folgemonaten ab April 2006 als Einkommen und nicht als Vermögen anzurechnen, beruft sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG, 5 CF 35.97) sowie auf § 3 Abs. 3 der Alg II-V a.F. Hiernach seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend hiervon sei eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen seien, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Steuererstattung ihm - dem Beklagten - erst nach dem Zufluss bekannt gegeben worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Vermögensfreigrenzen des § 12 SGB II und hält das Urteil des SG Oldenburg für zutreffend. Die Einnahme habe den Charakter freiwillig angesparten Vermögens, da es zu der Steuererstattung nicht gekommen wäre, wenn er eine andere Steuerklasse gewählt hätte. Ergänzend bezieht sich der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorliegen und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 17. Oktober 2006 ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. April 2006, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung der ihm in Höhe von 832,55 EUR am 28. Februar 2006 zugeflossenen Steuererstattung. Die Anrechnung ist zwar für die Monate Juni 2006 bis August 2006 zu hoch festgesetzt worden, dies ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Gegenstand der Berufung des Beklagten ist allein der vom SG aufgehobene Bescheid vom 27. März 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. April 2006, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006. Soweit dort für April 2006 letztlich ein Betrag i. H. v. 100,00 EUR aus der Steuererstattung angerechnet wird, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert. Richtigerweise hätte in diesem Monat eine höhere Einkommensanrechnung, und zwar in Höhe von 138,75 EUR (1/6 von 832,55 EUR) erfolgen müssen.
1.
Die Steuererstattung ist rechtlich als Einkommen zu werten. Das maßgebliche Einkommen hat der Kläger am 28. Februar 2006 erzielt.
a)
Nach § 11 Abs.1 SGB II sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, während für Vermögen des Hilfebedürftigen nach näherer Maßgabe des § 12 SGB II Freibeträge eingeräumt werden. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II kann zunächst auf die Rechtsprechung des BVerwG zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens und - mit Einschränkungen - des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2007 - L 13 AS 46/07 ER; Beschluss des Senats vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER). Hiernach ist Einkommen all das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist demgegenüber das, was er bei Beginn eines Zeitraums bereits hat (sogenannte Zuflusstheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, S. 3649 ff. [BVerwG 18.02.1999 - 5 C 35/97]; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/01 R -, BSGE 88, 258 ff. = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3, zitiert nach [...]). Diese Zuflusstheorie ist auch weiterhin heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen und der Einkommensbegriff aus dem Recht der Sozialhilfe auf das SGB II übertragen worden ist. Die Auszahlung einer Steuererstattung durch das Finanzamt ist ein Zufluss in diesem Sinne und damit - in Fortsetzung der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 18. Februar 1999, a.a.O.) - als Einkommen zu werten, nämlich als einmalige Einnahme (Beschluss des Senats vom 24. August 2007, L 13 AS 46/07 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 12 AS 44/06 - zit. nach [...] - und Urteil vom 20. August 2007 - L 20 AS 99/06; in diesem Zusammenhang vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2006 - L 7 AS 225/06, zit. nach [...] (dort allerdings Zufluss vor Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II, daher vom Bayerischen LSG a.a.O. als Vermögen gewertet); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS ER -, FEVS 58, 222 ff. (zur Betriebskostenerstattung); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER -, FEVS 58, 319 ff. (zu Leistungen aus einer Lebensversicherung)).
Der Senat hält auch insoweit an seiner bereits mit Beschluss vom 24. August 2007 - L 13 AS 46/07 ER - geäußerten Auffassung fest, dass der Zuordnung einer Steuererstattung als Einkommen im Jahr der Auszahlung der Umstand nicht entgegen steht, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Auch wenn bereits dem von der Finanzverwaltung mit der Überweisung des Erstattungsbetrages erfüllten Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung als Einkommen nicht, zumal der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig "angespart" hat, sondern die Steuererstattung nur nicht früher erhalten konnte (so bereits BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007, a.a.O.). Auch aus diesem Grund vermag die gegenteilige Ansicht (SG Leipzig, Beschluss vom 16. August 2005 - S 9 AS 405/05 ER, zit. nach [...]; SG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juni 2007 - S 20 AS 4654/07 ER; Münder, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 9), die Steuererstattungen als Vermögen bewertet, den Senat nicht zu überzeugen.
b)
Im Falle der Erfüllung einer erst während des Bestehens der Leistungsbeziehung vom Hilfebedürftigen erworbenen Geldforderung hat nach Grundsicherungsrecht grundsätzlich das Schicksal der betreffenden Forderung außer Betracht zu bleiben. Vielmehr stellt das Gesetz in § 11 Abs. 1 SGB II insoweit allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert ab. Ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer Steuererstattung ist somit als Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu werten, wobei die Einkommenserzielung bei wertender Betrachtung regelmäßig dem Bedarfszeitraum - dies ist in der Regel der Monat gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II - des tatsächlichen Zuflusses der Geldmittel zuzuordnen ist und eine einheitliche Betrachtung in der Weise angezeigt ist, dass die zwischenzeitlich vor Auszahlung bestehende Vermögensposition einer Forderung gegen einen Dritten leistungsrechtlich regelmäßig außer Betracht bleibt (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 - Beschlussabdruck S. 7 m.w.N.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS - in: Breithaupt 2007, 173 = FEVS 58, 332; (333); Beschl. des 6. Senats des Gerichts v. 22. November 2006 - L 6 AS 660/06 ER -; Beschl. des 8. Senats des Gerichts v. 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - in: FEVS 58, 319; Bayerisches LSG, Beschl. v. 11. September 2006 - L 7 B 468/06 -, zit. nach [...], Rz. 14; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER - B - in: FEVS 58, 507 = NZS 2007, 606 für eine Erbschaft in Form eines Barvermögens; so auch: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdn. 26; anderer Ansicht: Brühl in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdn. 9; Conradis, Einkommen und Vermögen im SGB II - Probleme der Abgrenzung, info also 2007, 10; SG Aachen, Urteil v. 11. September 2007 S 11 AS 124/07 - zit. nach [...]). Bei einer Steuererstattung konkretisiert sich die Forderung gegen die Finanzverwaltung aber regelmäßig erst durch den Steuerbescheid, der hier während der laufenden Leistungsbeziehung mit Datum vom 23. Februar 2006 ergangen ist. Denn erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung des Erstattungsbetrages steht tatsächlich fest, dass dem Bürger der Erstattungsanspruch (auch in einer bestimmten Höhe) zusteht. Wirtschaftlich kann der hilfebedürftige Bürger ohnehin erst mit der Auszahlung des Erstattungsbetrages, also mit dem Zufluss dieser Mittel, tatsächlich hierüber verfügen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2007 - L 20 AS 99/06).
Für das Grundsicherungsrecht ist aber auf den Zufluss abzustellen. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist hierfür die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II, welche die Leistungsansprüche maßgeblich bestimmt. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt u.a. nicht "aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) sichern kann.
Von diesem Ausgangspunkt betrachtet findet der Zufluss einer werthaltigen Rechtsposition in dem Zeitpunkt statt, zu welchem unter Zugrundelegung einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der fragliche Vermögenswert zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Diese Frage ist bei einer Steuererstattung ohne weiteres zu beantworten: Es handelt sich um den Zeitpunkt, in welchem die Steuererstattung zur Auszahlung kommt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Betrachtungsweise nahe legen. Im konkreten Fall bereitet der Zeitpunkt des Vermögenszuwachses bei wertender Betrachtung unter Heranziehung des § 9 Abs. 1 SGB II keine Schwierigkeiten. Es handelt sich um den 28. Februar 2006. Eine weiter gehende und alle denkbaren Einzelfälle erfassende Ausdifferenzierung, wann ein vom Hilfebedürftigen erworbener Vermögenswert im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, ist daher zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht erforderlich.
2.
Bei der Aufteilung des Einkommens auf einen "angemessenen Zeitraum" nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) in der im Jahre 2006 geltenden Fassung vom 22. August 2005 (BGBl. I Seite 2499) - Alg II-V a.F. - ist eine gleichmäßige Aufteilung auf die in Betracht kommende Anzahl Monate, regelmäßig auf 6 Monate, erforderlich. Richtigerweise hätte der Beklagte daher von März 2006 bis August 2006 jeweils 138,75 EUR in Anrechnung bringen müssen. Insoweit erweist sich die Aufteilungsregelung im angefochtenen Bescheid teilweise als rechtswidrig, ohne dass allerdings der Kläger hierdurch beschwert ist.
a)
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a.F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a.F.). Die genannte Regelung steht in Einklang mit der Verordnungsermächtigung in § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wonach die Ermächtigung auch die Befugnis umfasst, zu bestimmen, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Hieraus ergibt sich aber, dass eine Anrechnung erst beginnend mit dem Monat April 2006 unzulässig ist, da es für eine so spät erfolgende Anrechnung an einer entsprechenden normativen Grundlage fehlt. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V a.F. ist eine Abweichung vom Regelfall nämlich nur insoweit zulässig, als eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat erfolgt, der auf den Monat des Zuflusses folgt. Dies war der Monat März 2006, der dem Zufluss am 28. Februar 2006 nachfolgte.
b)
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Frage der Bestimmung des "angemessenen Zeitraumes" nach Satz 3 dieser Bestimmung, da insoweit weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber nähere Vorgaben festgelegt hat. Der Behörde wird nach dem Wortlaut der Verordnung gleichwohl kein Ermessen eingeräumt. Allein aus dem Umstand, dass konkrete Vorgaben des Verordnungsgebers fehlen, wie die Aufteilung im einzelnen vorzunehmen ist, rechtfertigt noch nicht die in Ziffer 5.2 Abs. 3 der Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II, vertretene Auffassung, wonach der angemessene Zeitraum "nach pflichtgemäßem Ermessen" zu bestimmen ist. Die Einräumung von Ermessen steht nämlich mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V a.F. nicht in Übereinstimmung, weil die Vorschrift der Behörde ein Ermessen gerade nicht einräumt; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung eines "angemessenen Zeitraumes" um einen - gerichtlich voll überprüfbaren - unbestimmten Rechtsbegriff.
Diesen legt der Senat unter Heranziehung der Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II so aus, dass regelmäßig eine Aufteilung auf 6 Monate zu erfolgen hat, wie dies dem Regelfall (auch) des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II entspricht. Sofern sich hierbei ergibt, dass aufgrund der Höhe des anzurechnenden Betrages bei einer Verteilung auf 6 Monate keine Leistungen mehr zu gewähren wären und folglich auch der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung entfiele, ist eine Aufteilung auf einen eine Zeitspanne von mehr als 6 Monaten umfassenden Zeitraum, längstens 12 Monate in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II angezeigt. Eine über 12 Monate hinaus gehende Verteilung kommt regelmäßig nicht in Betracht (insoweit zutreffend Ziffer 5.2 Abs. 3 a. E. der Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit). Näherer Erwägungen zu einem den Regelzeitraum von 6 Monaten übersteigenden Anrechnungszeitraum bedarf es im Fall des Klägers indessen nicht, weil aufgrund des Betrages der Steuererstattung i. H. v. nur 832,55 EUR problemlos eine Verteilung auf 6 Monate vorzunehmen ist.
c)
Die Aufteilung hat über den Zeitraum gleichmäßig zu erfolgen. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgII-V a.F., wonach einmalige Einnahmen "auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen" und "monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen" sind, kommt eine ungleichmäßige Verteilung nicht in Betracht. Da es sich hierbei durch den Verordnungsgeber nicht näher ausgefüllte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die letztlich von der Rechtsprechung zu konkretisieren sind, geht der Senat mangels anderer verobjektivierbarer Anhaltspunkte davon aus, dass für den Anrechnungszeitraum - hier im konkreten Fall sechs Monate - eine gleichmäßige Aufteilung des Betrages angezeigt ist. Hiervon ausgehend hätte der Beklagte von März 2006 bis August 2006 jeweils 138,75 EUR in Anrechnung bringen müssen. Daher ist die Regelung im angefochtenen Bescheid des Beklagten im Hinblick auf die Aufteilung, die keinen Anrechnungsbetrag für den Monat März 2006 und einen zu geringen Anrechnungsbetrag für den Monat April 2006 enthält, teilweise rechtswidrig. Durch die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechende Anrechnung in den Monaten März und April 2006 ist der Kläger aber nicht beschwert.
d)
Dass der den Zeitraum Mai 2006 bis Oktober 2006 betreffende Bescheid vom 27. April 2006 für zu hohe Anrechnungsbeträge für Juni bis September 2006 in Höhe von jeweils 158,13 EUR vorsieht, hat der Senat bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht berücksichtigt. Gegenstand der Entscheidungsfindung ist allein die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 17. Oktober 2006, mit welchem der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. April 2006, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006, aufgehoben worden ist. Der Antrag des Beklagten als Rechtsmittelführer begrenzt im Berufungsverfahren den zur Überprüfung stehenden Sachverhalt. Es ist dem Senat daher verwehrt, im vorliegenden Rechtsstreit einen weiteren Bescheid des Beklagten vom 27. April 2006, der die Monate ab Mai 2006 betrifft, abzuändern; denn dieser Bescheid ist in dem den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Urteil des SG Oldenburg vom 17. Oktober 2006 nicht (auch) aufgehoben worden.
3.
Die möglicherweise allgemein interessierende Frage, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen einmal erzieltes Einkommen i. S. des § 11 SGB II zu Vermögen i. S. des § 12 SGB II wird, kann der Senat in diesem Berufungsverfahren als weitgehend nicht entscheidungserheblich dahingestellt sein lassen. Für den konkreten Fall genügt folgende Feststellung: Aus § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F. folgt, dass im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass nicht verbrauchtes Einkommen sich bereits nach Ablauf des Zuflussmonats in Vermögen umwandelt. Somit kann das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Oldenburg, das von dieser Betrachtungsweise ausgeht, keinen Bestand haben. Auf Grundlage der hier maßgeblichen, im Jahre 2006 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F. steht vielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass einmalige Einnahmen zumindest für die Dauer von 6 Monaten während einer fortlaufenden, nicht durch eine Zäsur unterbrochenen Leistungsbeziehung, wie sie hier in dem vom Berufungsverfahren umfassten Zeitraum vorgelegen hat, ihre rechtliche Zuordnung als Einkommen nicht verändern. Welche Ereignisse geeignet sind, eine ausreichende Zäsur in dem Sinne darzustellen, dass danach eine andere Betrachtung und ggf. eine Zuordnung der zugeflossenen Mittel zum Vermögen angezeigt wäre, braucht der Senat hier ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage der Höchstgrenze des Anrechnungszeitraums in atypischen Fällen.
Als eine ausreichende Zäsur kann jedenfalls nicht schon der Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II angesehen werden, da für eine solche Sichtweise kein sachlicher Grund angeführt werden kann. Vielmehr gebietet die Regelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F. die Aufteilung einmaliger Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum, ohne danach zu differenzieren, ob der Zufluss zu Beginn oder gegen Ende des laufenden Bewilligungszeitraums erfolgt ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
5.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil die Frage, ob und ggf. in welchen monatlichen Teilbeträgen eine Steuererstattung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungsansprüche von Hilfebedürftigen anzurechnen ist, eine Vielzahl von Leistungsbeziehern betrifft und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist.