Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.03.2008, Az.: L 13 AS 205/07
Anrechenbarkeit von Leistungen nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) als Einkommen i.R.d. Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Zweckbestimmung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG; Pauschalierte Abgrenzung des mit den Leistungen nach SGB II zweckidentischen Anteils der Ausbildungsförderung von dem einer Ausbildungsfinanzierung dienenden Anteil; Ermittlung der Höhe der pauschalierten Ausbildungskostenanteile insbesondere unter Anrechnung des Kindergeldes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 04.03.2008
- Aktenzeichen
- L 13 AS 205/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 16515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0304.L13AS205.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 18.07.2007 - AZ: S 45 AS 140/07
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
- § 11 Abs. 1 BAföG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2007 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, von den insgesamt zugrunde gelegten Einkünften des Klägers zu 2. einen Ausbildungskostenanteil in Höhe von 51,90 EUR als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen zu berücksichtigen und den Klägern entsprechend dieser Maßgabe höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Anrechnung von Leistungen als Einkommen, die der Kläger zu 2. aufgrund der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) im Zeitraum von Januar bis März 2007 als Schüler einer Berufsfachschule erhielt.
Die Kläger sind eine 1961 geborene allein erziehende Mutter (die Klägerin zu 1.), ihr am 16. März 1990 geborener Sohn (der Kläger zu 2.), der im Schuljahr 2006/07 eine Berufsfachschule in L. besuchte, und ihre 1985 geborene Tochter (die Klägerin zu 3.). Die Kläger stehen seit Beginn des Jahres 2005 im Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 30. August 2006 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger für den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 743,69 EUR. Zugrunde legte sie nach näherer Maßgabe des dem Bescheid angefügten Berechnungsbogens einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.358,71 EUR, der sich aus den Regelsätzen (345,00 EUR für die Klägerin zu 1., je 276,00 EUR für den Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3.), einem Mehrbedarf für Alleinerziehende der Klägerin zu 1. in Höhe von 41,00 EUR sowie anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 420,71 EUR zusammensetzte. Die berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung entsprachen hierbei den von den Klägern tatsächlich zu entrichtenden Beträgen - 218,52 EUR Grundmiete, 52,11 EUR Abschlag für Schönheitsreparaturen, 94,08 EUR Vorauszahlung für Betriebskosten und 70,00 EUR Vorauszahlung für Heizkosten - wobei ein Betrag in Höhe von 14,00 EUR in Abzug gebracht wurde, der 20% der Heizkosten entspricht (offenbar in Anrechnung einer Warmwasserpauschale). Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 615,02 EUR, wobei er ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von 273,27 EUR und ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 3. in Höhe von 33,75 EUR berücksichtigte, ferner ein Kindergeldeinkommen in Höhe von 308,00 EUR (zweimal 154,00 EUR, berücksichtigt beim Kläger zu 2. und bei der Klägerin zu 3.). Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2006 berücksichtigte der Beklagte ergänzend den mittlerweile an den Kläger zu 2. monatlich gezahlten Förderungsbetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Schüler-BAföG) in Höhe von 190,00 EUR, den er in voller Höhe als Einkommen anrechnete. Die Leistungen wurden demzufolge für die Monate Januar bis März 2007 auf monatlich 553,69 EUR - also 190,00 EUR geringer als im Bescheid vom 30. August 2006 - neu festgesetzt.
Die Klägerin zu 1. legte am 29. Dezember 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2006 ein und führte aus, das an den Kläger zu 2. gezahlte Schüler-BAföG dürfe nicht abgezogen werden. Er habe Fahrkosten in Höhe von 65,70 EUR monatlich und habe für 55,40 EUR Bücher gekauft. Entsprechende Belege fügte sie bei. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007 zurück. Zur Begründung berief er sich darauf, Auszubildende hätten gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Im Falle des Klägers zu 2. greife jedoch der ergänzende Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 SGB II ein. Hiernach finde Abs. 5 keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemesse. So liege der Sachverhalt hier. Demnach entfalle der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Kläger zu 2. zwar nicht ganz, das aus dem Schüler-BAföG erzielte Einkommen müsse jedoch auf den Bedarf des Klägers zu 2. angerechnet werden. Für die Übernahme von Fahrkosten und von Kosten für Bücher sei im SGB II keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Die Kläger haben am 24. Januar 2007 - zunächst allein im Namen der Klägerin zu 1. -Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. März 2007 haben sie klargestellt, dass die Klage auch im Namen des Klägers zu 2. erhoben sein solle; die Aufnahme der Klägerin zu 3. ist am 25. Februar 2008 erfolgt.
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die volle Anrechnung des Schüler-BAföG als Einkommen. Sie meinen, es handele sich um eine zweckgebundene Einnahme i. S. des § 11 Abs. 3 Ziffer 1a SGB II, soweit die Förderungsleistung für Fahrkosten, Arbeitsmittel etc. gezahlt werde. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls die Monatsfahrkarte für die Bahnfahrt zum Preis von 65,70 EUR in Abzug zu bringen. Ferner sei der Bedarf für Lernmittel abzusetzen; angesichts der Unregelmäßigkeit des anfallenden Bedarfs sei hier ein Pauschbetrag in Höhe von 20,00 EUR als angemessen anzusehen.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Hilfebedarf des Klägers zu 2. ohne Berücksichtigung des Schüler-BAföG zu bestimmen und dementsprechend die Höhe des Gesamtleistungssatzes neu festzusetzen.
Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, Leistungszweck des BAföG sei die Sicherung des Lebensunterhaltes des Bedürftigen während einer Ausbildung. Aus diesem Grunde sei der Leistungszweck gleich gerichtet mit demjenigen nach dem SGB II, so dass eine vollumfängliche Anrechnung erforderlich sei.
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 26. März 2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 30. August 2006 teilweise auf. Die Aufhebung erfolgte für Februar 2007 aufgrund höherer Einkünfte der Klägerin zu 1. in diesem Monat, wobei ein zu Unrecht gezahlter Betrag in Höhe von 360,15 EUR für Januar und Februar 2007 insgesamt angegeben wurde, der genaue Rückforderungsbetrag wurde nicht gesondert beziffert. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt, der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht streitig; in der Folgezeit erfolgte eine Verrechnung.
Nach Einholung entsprechender Einverständniserklärungen der Beteiligten hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2007 den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass von dem anzurechnenden Einkommen des Klägers zu 2. aus Schüler-BAföG ein Ausbildungskostenanteil von 20% - entspricht einem Betrag von 38,00 EUR - abzusetzen ist. Das SG hat den Beklagten daher verurteilt, die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dementsprechend neu festzusetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, in den Fällen des § 7 Abs. 6 SGB II sei die Ausbildungsförderung als Einkommen anzurechnen mit Ausnahme eines Ausbildungskostenanteils, der pauschal mit 20% der Leistung anzusetzen sei. Darüber hinaus stellten die Leistungen nach BAföG keine zweckbestimmten Einnahmen dar, da sie u.a. auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Leistungsempfängers dienten und damit den selben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II erfüllten. Daher bestünden keine Bedenken, die BAföG-Leistungen mit Ausnahme des genannten Ausbildungskostenanteils auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Auch die Kosten für die Monatsfahrkarte in Höhe von 65,70 EUR könnten nicht gesondert in Abzug gebracht werden. Die Kosten für Schülerfahrkarten seien von der Regelleistung umfasst. Das SG hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Nur die Kläger haben gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 8. August 2007 zugestellte Urteil am 22. August 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung führen sie aus: Zwar seien in der Regelleistung auch Anteile enthalten, die zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs dienten; die ausschließlich zur Ausbildung aufgewendeten Ausgaben für die Schülerfahrkarte für die Fahrt von M. nach L. gehörten aber nicht zu den Leistungen, die in § 20 SGB II beschrieben seien. Dies ergebe sich auch bereits aus deren Umfang. Die tatsächlichen Fahrkosten des Klägers zu 2. betrügen 21,13% des Regelbedarfs, der Bedarf für Verkehr nach den Durchführungsbestimmungen zu § 20 SGB II hingegen ca. 6% der Regelleistung. Dass Aufwendungen des Hilfebedürftigen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht vom Regelsatz umfasst seien, ergebe sich auch daraus, dass nach § 16 Abs. 1 SGB II und § 46 SGB III Fahrkosten, die der Stellensuche dienen, erstattet werden könnten. Es sei nicht zu erkennen, warum Fahrkosten, die allein der Ausbildung dienten, dem Grunde nach anders behandelt werden sollten. Zwar sei es legitim, einen Pauschbetrag von 20% des Schüler-BAföG für Ausbildungskosten anzunehmen. Soweit jedoch nachgewiesene Kosten vorlägen, die diesen Pauschbetrag bereits deutlich überstiegen, seien diese wie hier die Kosten der Monatskarte zusätzlich in Abzug zu bringen. In Sonderfällen, in denen neben dem allgemeinen Ausbildungsbedarf regelmäßige Ausgaben wie Schulgeld oder Fahrkosten anfielen, bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, diese Kosten nicht als der Ausbildung dienend zu betrachten. Eine grundsätzliche Beschränkung auf 20% führe in Einzelfällen zu einer unzulässigen Einschränkung des Lebensunterhaltes.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2007 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2007 mit der Maßgabe abzuändern, dass von dem anzurechnenden Einkommen des Klägers zu 2. über einen Ausbildungskostenanteil von 20% hinaus die Fahrkosten vom Wohnort zur Schule (zur Zeit 65,70 EUR) abzusetzen sind und die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dementsprechend neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist darauf, ausgehend von den typischen Kosten des Unterhalts und der Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungsstätte sei der Anteil der Kosten für den Unterhalt regelmäßig größer als der für die Ausbildung. Ein pauschalierter Abzug in Höhe von 20% als Anteil für die Kosten der Ausbildung begegne insoweit keinen Bedenken.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die dem Senat vorliegen und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 18. Juli 2007 ist zulässig und zum Teil begründet.
1.
Das SG hat im angefochtenen Urteil im Ausgangspunkt zutreffend den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2007 dahingehend abgeändert, dass von dem Einkommen des Klägers zu 2. aufgrund der Bestimmungen des BAföG ein Ausbildungskostenanteil in pauschalierter Höhe - das SG hat einen Anteil von 20% angenommen - abzusetzen ist. Eine Berücksichtigung höherer, nachgewiesener Kosten kommt auch vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Belastung des Klägers zu 2. mit Fahrkosten nicht in Betracht.
a)
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Die in Betracht kommenden Ausnahmen sind in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie in § 11 Abs. 3 SGB II normiert. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Die Regelung folgt den früheren Bestimmungen der §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 78 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), denen nunmehr §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 22/06 R - zit. nach [...], Rn. 20 des [...]Umbruchs). Für § 77 Abs. 1 BSHG war angenommen worden, eine genügende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung sei dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergebe (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 22/06 R - Rn. 20 des [...]Umbruchs). Zweckbestimmte Einnahmen sind demnach solche, die nach ihrer erkennbaren Zielrichtung nicht dazu dienen sollen, zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhaltes oder zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt zu werden (Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. Oktober 2007 - L 2 AS 43/07 - zit. nach [...], Rn. 31 des [...]Umbruchs, m.w.N.; Urteile vom 25. Oktober 2007 - L 2 AS 44/07 und L 2 AS 58/07; Urteil vom 21. Dezember 2007 - L 3 AS 73/06). Dieser abweichende Zweck muss nicht zwingend ausdrücklich benannt werden; es genügt, wenn der Zweck sich durch Auslegung der einschlägigen Regelungen mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lässt (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rn. 80 m.w.N.).
Hierzu ist - wovon auch das SG im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht - festzustellen, dass die Ausbildungsförderung gemäß dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Der § 12 Abs. 1 BAföG zugrunde liegende Bedarf ist im Ausgangspunkt die Gesamtheit der erforderlichen Mittel, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Bekleidung, Gesundheitsvorsorge, hauswirtschaftlicher sowie persönlicher Bedarf) und zum Bestreiten der typischen Kosten der von ihm betriebenen Ausbildung (insbesondere Lern- und Arbeitsmittel, Fahrkosten; aber auch Studienfahrten, Schulgeld und Studiengebühren) benötigt (Rothe/Blanke, BAföG, § 11 Rn. 8 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 5 AS 1191/05 - zit. nach [...], Rn. 38 des [...]Umbruchs, mit Verweis auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 11 Rn. 3)). Somit dient die Ausbildungsförderung teilweise einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), nämlich neben der Finanzierung des Lebensunterhalts auch der Finanzierung der Ausbildung. Die Ausbildungsförderung verliert ihren Charakter als zweckbestimmte Einnahme nicht durch diese doppelte Zielrichtung (Sächsisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - L 2 AS 43/07 - Rn. 34 des [...]Umbruchs). Die Zweckbestimmung ergibt sich eindeutig aus § 11 Abs. 1 BAföG, so dass hier eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist als bei der Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, die mangels eindeutiger gesetzlicher Zweckbestimmung nicht als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 22/06 R - Rn. 19 ff. des [...]Umbruchs, sowie BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 20/07 R, ferner BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R).
b)
Die Abgrenzung, welcher Anteil der Ausbildungsförderung zweckidentisch mit den Leistungen nach dem SGB II ist und welcher Anteil der Ausbildungsförderung einem anderen Zweck - nämlich der Finanzierung der Ausbildung - als die Leistungen nach dem SGB II dient, wird teilweise pauschaliert vorgenommen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.), teilweise wird auf den Vorrang einer Betrachtungsweise abgestellt, wonach der Anteil der Ausbildungsförderung mit Nachweisen zu belegen ist und erst hilfsweise eine pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils in Betracht kommt (Sächsisches LSG - Urteil vom 25. Oktober 2007 - L 2 AS 43/07 -, a.a.O., Rn. 38). Die Frage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und in der Rechtsprechung umstritten.
Der Senat schließt sich der Sichtweise an, dass der Ausbildungskostenanteil nach den Bestimmungen des BAföG pauschaliert zu bestimmen ist (so die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung: LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. sowie Beschluss vom 6. August 2007, L 5 B 949/07 AS ER, ferner der 19. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - L 19 B 599/06 AS ER; SG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2006 - S 101 AS 462/06; SG Hannover, Urteil vom 4. September 2006 - S 47 AS 488/05; SG Oldenburg, Beschluss vom 29. November 2007 - S 43 AS 1904/07 ER; gegen eine Berechnung des Anteils der Ausbildungsförderung auf der Grundlage konkreter Kostennachweise auch der 8. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 241/05 ER, dort allerdings volle Anrechnung der Leistungen nach § 12 Abs. 1 BAföG auf die Leistungen nach dem SGB II). Dies mag zwar in Einzelfällen nicht sachgerecht erscheinen, da die Kosten (Fahrkosten, u.U. Schulgeld) je nach der individuellen Lebens- und Ausbildungssituation deutlich differieren können. Die pauschalierende Betrachtungsweise ist jedoch normativ in § 12 Abs. 1 BAföG angelegt, weil die Leistungshöhe nicht danach differenziert, wie hoch die jeweiligen Ausbildungskosten im Einzelfall sind. Aus § 12 Abs. 1 BAföG ergibt sich in nicht zu verkennender Eindeutigkeit eine Pauschalierung des Grundbedarfs in Höhe von 192,00 EUR bei Besuch von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wie dies beim Kläger zu 2. der Fall ist. Der "Bedarf" ist hierbei in die Unterbegriffe "Grundbedarf" und "Sonderbedarf" aufzuteilen, die zusammen den "Gesamtbedarf" ergeben (Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 5). Während der Grundbedarf den durchschnittlichen regelmäßigen Bedarf abbildet, rechnen zum Sonderbedarf die besonderen Aufwendungen, die nicht typischerweise bei allen Auszubildenden anfallen (Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 5.1 und 5.2). Zudem wird bei der Höhe des den Grundbedarf abdeckenden Leistungssatzes auch nicht danach differenziert, dass die Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts an verschiedenen Orten im Bundesgebiet stark voneinander abweichen können und auch der ausbildungsbedingte Bedarf je nach Art der Ausbildung sehr unterschiedlich ausfallen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 5 AS 1191/05 - zit. nach [...], Rn. 40). Die Pauschalierung des regelmäßigen Bedarfs ergibt sich folglich eindeutig aus dem BAföG als dem für die Betrachtung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II zugrunde liegendem Leistungsgesetz.
Diese pauschalierende Betrachtungsweise des BAföG schlägt auf die Zweckbestimmung und folglich auf die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II bei der Bestimmung der dem Hilfebedürftigen zustehenden Grundsicherungsleistung durch. Eine Einzelfallbetrachtung ist nach den Bestimmungen des BAföG nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund kann bei der normativen Bewertung der Zweckbestimmung der Leistungen im Rahmen der Anwendung der Norm des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht eine andere Wertung zugrunde gelegt werden, als sie im Leistungsgesetz (BAföG) für die Ausbildungsförderung nach jenem Gesetz angelegt ist.
Eine andere Wertung folgt auch nicht aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II; Kosten für den Schulbesuch - und damit für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 BAföG - können, wenn sie in atypischer Höhe anfallen, nicht als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" angesehen werden. Zwar besteht ein Kausalzusammenhang: Die Förderung wird nur für den Schulbesuch gewährt, auch ist Voraussetzung für den Schulbesuch in seiner konkreten Ausgestaltung die Zahlung des ggf. geschuldeten Schulgeldes bzw. das Zurücklegen der Fahrstrecke zur Schule, das häufig mit Kosten verbunden ist. Daher wurde verschiedentlich angenommen, dass die konkret für den Schulbesuch ermittelten Kosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2007 -L 32 B 399/07 AS; SG Hannover, Beschluss vom 27. Juni 2005 - S 47 AS 445/05 ER). Allerdings wird Schüler-BAföG nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG - um die Anrechnung dieser Leistung als Einkommen geht es hier nur - unabhängig davon gezahlt, ob eine private oder eine öffentliche, eine vom Wohnort näher oder eine entfernt liegende Schule besucht wird. Das Ausbildungsförderungsrecht kennt keinen erhöhten Leistungssatz, wenn die Sicherstellung einer Ausbildung in privaten oder vom Wohnort weiter entfernt liegenden Einrichtungen höhere Kosten verursacht. Es fehlt daher in solchen Fällen regelmäßig an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem erhöhten Kostenaufwand und dem Erzielen von Einkommen in Form des Schüler-BAföG (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 241/05 ER), wohingegen der Aufwand für den Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Bildungseinrichtung wie dargelegt in nicht zu beanstandender Weise pauschaliert worden ist. Diese Pauschalierung kann über § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II im Einzelfall nicht außer Kraft gesetzt werden.
2.
a)
Bei der Ermittlung der Höhe der pauschalierten Ausbildungskostenanteile ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die Leistung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nur den Grundbedarf des Lebensunterhalts und der Ausbildung erfasst, wie sich aus einer Zusammenschau mit § 14 a BAföG ergibt. Denn diese Bestimmung ermöglicht in Härtefällen zusätzliche Leistungen zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung oder seine Unterkunft. Durch § 14 a BAföG wird strukturell der ausbildungsbedingte Sonderbedarf abgedeckt, diese Bestimmung hat die frühere Härteklausel des § 12 Abs. 5 BAföG abgelöst (Rothe/Blanke, a.a.O., § 12 Rn. 1.3).
Des Weiteren ergibt sich aus einem Vergleich von § 12 Abs. 1 BAföG mit § 12 Abs. 2 BAföG, dass die Kosten einer eigenen Unterkunft in der Pauschale nach § 12 Abs. 1 BAföG nicht enthalten sind. Denn ein Berufsfachschüler, der nicht bei seinen Eltern wohnt, erhält monatlich 348,00 EUR und somit um 156,00 EUR höhere Leistungen.
b)
Die genannte Rechtsprechung und auch die Kommentarliteratur - so weit sie sich mit dieser Frage befasst - geht durchgehend von einem pauschalen Ausbildungskostenanteil in Höhe von 20% der Leistung nach § 12 Abs. 1 BAföG (192,00 EUR), mithin von 38,40 EUR aus. Abgestellt wird hierbei regelmäßig auf die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II (Punkt 11.36 der Hinweise), die - ohne nähere Begründung - einen pauschalen Abzug von 20% der BAföG-Leistungen als den Ausbildungszwecken dienend vorsehen ("pauschale Ausbildungskosten"). Der Höhe nach erscheine ein solcher Abzug angemessen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; SG Oldenburg, Beschluss vom 29. November 2007 - S 43 AS 1904/07 ER; SG Duisburg, Beschluss vom 26. Februar 2007 - S 10 AS 96/06 ER; aus der Kommentarliteratur Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rn. 105; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2007, § 11 Rn. 230 b). Eine Begründung für die Wahl dieses Prozentsatzes wird allerdings weitgehend nicht gegeben; lediglich das LSG Berlin-Brandenburg hat generell darauf hingewiesen, dass für den Lebensunterhalt der weitaus größere Anteil des gewährten BAföG-Betrages benötigt werde und dass ein etwaiges Schulgeld nicht berücksichtigt werden dürfe (Einzelheiten a.a.O., Rn. 40).
c)
Von diesen Vorgaben, dass für den Lebensunterhalt der weitaus größere Anteil benötigt wird und dass ein etwaiges Schulgeld angesichts der schon aufgezeigten Pauschalierung nicht berücksichtigt werden darf, geht auch der Senat aus. Nach Überzeugung des Senats ist jedoch auch das Kindergeld in Höhe von derzeit 154,00 EUR in die pauschalierte Betrachtung mit einzubeziehen. Die Leistung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG berücksichtigt nämlich nicht die volle typische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Einkommenssituation eines Empfängers von Schüler-BAföG. Dieser - bzw. seine kindergeldberechtigten Eltern - verfügt regelmäßig über einen Anspruch auf Zahlung von 154,00 EUR Kindergeld, der anders als nach den Regelungen des SGB II auf die Leistung nach BAföG nicht angerechnet wird und der folglich in die pauschalierte Gewichtung des Anteils für Lebensunterhalt und Ausbildung mit einbezogen werden muss. Jedenfalls insoweit erfolgt keine unzulässige Verlagerung von Lebenshaltungskosten in das SGB II (zu dieser Kritik an der Gegenauffassung LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 42), da das Kindergeldeinkommen dort typischerweise bei dem nach BAföG leistungsberechtigten Schüler als Einkommen angerechnet wird. Die typisierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu 2. (und seiner im streitgegenständlichen Zeitraum kindergeldberechtigten Mutter, der Klägerin zu 1.) zur Bestreitung seiner Kosten für Lebensunterhalt und Ausbildung beträgt mithin nicht monatlich 192,00 EUR, sondern 346,00 EUR. Dies ist bei der Gewichtung des Anteils für Lebensunterhalt und für Ausbildung zu berücksichtigen.
d)
Für die Zweckbestimmung der Förderungsleistungen ist eine genaue prozentuale Aufschlüsselung im BAföG selbst nicht vorgegeben. Bei der Ermittlung der Anteile für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der im BAföG zugrunde gelegte Bedarf die typischen Kosten der betriebenen Ausbildung umfasst. Demgegenüber kann nach der gesetzlichen Regelung nicht von einem Vorverständnis des Gesetzgebers des Inhalts ausgegangen werden, dass das Schüler-BAföG den gesamten Lebensunterhalt deckt.
aa)
Die typischen Kosten der betriebenen Ausbildung sind im zugrunde zu legenden öffentlichen Schulwesen in Deutschland im Wesentlichen Ausbildungsmaterial und Fahrkosten. Hierbei haben atypische Bedarfslagen wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung von Schulgeld (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 40 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 241/05 ER) außer Betracht zu bleiben; in solchen Fällen greifen ggf. § 14 a BAföG und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung der Bundesregierung über Zusatzleistungen in Härtefällen (BGBl. 1974 I, S. 1449) ein (vgl. Rothe/Blanke, § 14 a Rn. 6). Im Hinblick auf den Lebensunterhalt, der u.a. Ernährung, Körperpflege, Bekleidung und den sonstigen persönlichen Bedarf umfasst, wird ein weit größerer Anteil benötigt als für die typischen Kosten der Ausbildung, die insbesondere Lern- und Arbeitsmittel sowie Fahrkosten umfassen. Daher kann der pauschalierte Ausbildungsanteil nur einen 50% deutlich unterschreitenden Satz ausmachen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 40).
Dass der typische Ausbildungsbedarf in Fällen des Leistungsbezugs nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG im Zusammenspiel der Regelungen durch die Leistungen nach BAföG aber gleichwohl vollständig abgesichert werden soll, ergibt auch eine parallele Betrachtung des Regelungsgefüges nach §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Hierzu wird vertreten, dass der ausbildungsbedingte Bedarf bei Empfängern von Schüler-BAföG zu einer Erhöhung des Regelsatzes in Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu führen habe (Brühl, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 22 Rn. 33, 39), während der ausbildungsbedingte Bedarf bei Auszubildenden, die unter die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II fallen, von der Berücksichtigung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist (Brühl, a.a.O., Rn. 17 f.). Es überzeugt aber nicht, wenn - ohne zwingenden gesetzlichen Anknüpfungspunkt - zunächst ein zu geringer Anteil der Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als typisierter Ausbildungsbedarf anerkannt und berücksichtigt wird, der alsdann in Anwendung einer Ausnahmebestimmung wie § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wieder aufgestockt werden soll. Vielmehr entspricht es eher der Systematik des SGB II, den typischen Bedarf der Ausbildung anhand der typischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers zu definieren, und diesen Anteil dann - in sich logisch - als Ausbildungskostenanteil nach §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzusehen. Es ist inkonsequent und von der gesetzlichen Systematik her nicht überzeugend, bei einem Empfänger von Ausbildungsförderung nach BAföG den typisierten Ausbildungskostenanteil so gering zu definieren, dass dieser anschließend über eine nicht ausbildungskostenbezogene Ausnahmebestimmung aus dem Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt wieder aufgestockt werden muss. In weiterer Konsequenz bedeutet dies, dass auch bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II, weil das SGB II eine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung nicht beinhaltet, ein entsprechender Ausbildungskostenanteil als zweckbestimmte Einnahme über § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II anrechnungsfrei bleibt.
bb)
Auch die Öffnung des SGB II gemäß der Bestimmung des § 7 Abs. 6 SGB II für Empfänger von Schüler-BAföG dokumentiert, dass das Schüler-BAföG nicht den gesamfgdften Lebensunterhalt deckt. Die Bestimmungen in § 7 Absätze 5 und 6 SGB II entsprechen denjenigen in § 22 Absätze 1 und 2 SGB XII, die wiederum dem vormaligen § 26 BSHG nachgebildet sind (Brühl, in: LPK-SGB XII, a.a.O., § 22 Rn. 2: Die Regelung überträgt "inhaltsgleich" den bisherigen § 26 BSHG, mit Verweis auf BT-Drucksache 15/1514, S. 57).
Die Möglichkeit, nach § 7 Abs. 6 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, dient nach der Zielrichtung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vornehmlich der Sicherung des Lebensunterhalts und nicht dazu, dass im Einzelfall u.U. hiermit höhere Kosten der Ausbildung bestritten werden können. Somit hat der Gesetzgeber durch § 7 Abs. 6 SGB II selbst Vorsorge aufgrund der Erkenntnis getroffen, dass die BAföG-Leistungen den Lebensunterhalt allein nicht sichern können. Die für die Sicherung des gesamten Lebensunterhaltes zu geringe Leistungshöhe nach BAföG, nebst Durchgriffsmöglichkeit auf das SGB II (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 43), schlägt auf die Gewichtung der Zweckbestimmung der Leistungen nach BAföG durch. Diese sind bei typisierender Betrachtung nicht ausreichend, um den gesamten typischen Lebensunterhalt zu sichern. Die Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG müssen aber ausreichen, um den gesamten typischen Ausbildungsbedarf zu sichern - in Ermangelung eines entsprechenden ergänzenden Leistungsgesetzes wie des den Lebensunterhalt betreffenden SGB II.
e)
Vor diesem Hintergrund legt der Senat in typisierender Betrachtung einen Anteil der Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von nur 15% zugrunde, ein Anteil, von dem bereits im Jahre 1996 das Hamburgische OVG (Urteil vom 9. Februar 1996 - Bf IV 5/92 - FEVS 47, 112, 116 f. - ZfSH/SGB 1997, 96 (Leitsatz) - zit. nach [...], m.w.N., dort Rn. 33) ausgegangen ist. Dieser Satz war seinerzeit - zurückgehend auf eine entsprechende Regelung in einem Runderlass des schleswig-holsteinischen Sozialministeriums - für einen studierenden BAföG-Empfänger angesetzt worden. Der Senat hat zur Kontrolle aber eine eigene überschlägige Berechnung angestellt, wonach der Anteil von 15% - ermittelt anhand einer Gesamtbetrachtung der typischen wirtschaftlichen Lage eines Leistungsbeziehers von Schüler-BAföG unter Einbeziehung des Kindergeldes in Höhe von derzeit 154,00 EUR (für das erste bis dritte Kind, § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) in die pauschalierte Betrachtung - für Leistungsbezieher nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG die typische Bedarfssituation angemessen abbildet.
Die typisierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines geförderten Schülers zur Bestreitung seiner Kosten für Lebensunterhalt und Ausbildung beträgt 346,00 EUR, nämlich 192,00 EUR nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG plus 154,00 EUR nach § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz. Bei der Gewichtung des Anteils für Lebensunterhalt und für Ausbildung ist ferner zu berücksichtigen, dass ein nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geförderter Schüler unabhängig von der Leistungsberechtigung nach SGB II bei seinen Eltern wohnt. Somit müssen die Kosten, welche durch die Unterhaltung einer eigenen Wohnung ggf. anfallen könnten, bei der zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anzustellenden Betrachtung außer Betracht bleiben.
Ist folglich bei Gesamtbetrachtung der Einkünfte aus Kindergeld und Schüler-BAföG ein typisiertes Einkommen des Klägers zu 2. i. H. v. 346,00 EUR gegeben (wobei für eine sachgerechte Differenzierung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, so dass der Senat außer Betracht lässt, ob das Kindergeld im Einzelfall dem Kindergeldberechtigten oder - wie hier - auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem Schüler selbst zuzurechnen ist), so errechnet sich bei Zugrundelegung einer Pauschale von 15% ein Anteil für die Kosten der Ausbildung in Höhe von 51,90 EUR; der - ggf. durch Leistungen nach dem SGB II zu ergänzende - Anteil für die Kosten der Sicherung des Lebensunterhalts beträgt 294,10 EUR.
Der Betrag für Ausbildungskosten in Höhe von 51,90 EUR ist angemessen. Er rechtfertigt sich zu einem großen Teil aus typisiert anzusetzenden Fahrkosten. Der Besuch einer weiterbildenden Schule erfordert regelmäßig eine Fahrt von zumindest einigen Kilometern. Auch die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch den Schüler einer weiterbildenden Schule bildet durchaus den Regelfall. In Ballungsräumen fallen für die hierfür erforderliche Monatskarte ebenfalls erhebliche Kosten an, die je nach örtlichen Tarifbestimmungen stark variieren. In ländlichen Regionen dürften die Kosten regelmäßig deutlich darüber liegen, wie das Beispiel des Klägers zu 2. zeigt. Eine Näherung aus dem Mittelwert etwa der vom Kläger zu 2. aufzuwendenden Kosten von 65,70 EUR monatlich und der Kosten im Großraum Hannover für die "SparCard Schüler" zwischen 21,00 EUR (1 Zone), 26,50 EUR (2 Zonen, Stadtgebiet Hannover), 30,00 EUR (3 Zonen) und 36,50 EUR (4 Zonen) ergibt geschätzte durchschnittliche Fahrkosten für eine Monatskarte in einer Höhe von 40,00 EUR bis 45,00 EUR. Da davon auszugehen ist, dass nicht alle Leistungsempfänger nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG eine Monatskarte benötigen, ist diese Schätzung im Wege einer Durchschnittsbildung auf ca. 30,00 EUR zu reduzieren. Die übrigen Kosten entfallen auf Ausbildungsmaterial, wobei auch hier auf den Regelfall abzustellen ist und der Ausnahmefall - etwa die Lern- und Lehrmittelfreiheit im Bundesland Bremen - außer Betracht zu bleiben hat.
Auf der Grundlage dieser Berechnung ist für Leistungsbezieher nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG die Annahme gerechtfertigt, dass der Ausbildungskostenanteil bei typisierter Betrachtungsweise 15% beträgt. Der sich daraus ergebende Anteil des Schüler-BAföG in Höhe von 51,90 EUR, der zweckbestimmt für die Kosten der Ausbildung gezahlt wird, ist als Einkommen in Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Ziffer 1a SGB II nicht zu berücksichtigen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II anrechnungsfrei zu bleiben haben, eine Vielzahl von Leistungsbeziehern betrifft und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist.