Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 09.02.2002, Az.: 4 A 186/01
Gesundheitsbeeinträchtigung; inländische Fluchtalternative; Kosovo; posttraumatische Belastungsstörung; psychotherapeutische Behandlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 09.02.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 186/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs 6 S 1 AuslG
Tatbestand:
Die Kläger sind nach ihren Angaben jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens und stammen aus der Provinz Kosovo. Sie beantragten am 15. Oktober 1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 22. Oktober 1998 wurden die Kläger zu 1. und zu 2. bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu ihrem Asylbegehren angehört. Zur Begründung gaben sie im Wesentlichen an, sie seien vor den Kriegsereignissen geflohen. Bis zum 15. August 1998 hätten sie in Lloxhe bei Peje gewohnt. Am 30. September 1998 seien sie aus Jugoslawien ausgereist und am 14. Oktober 1998 in das Bundesgebiet auf dem Landweg eingereist. Ihre Kinder seien sehr verstört. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
Am 4. Januar 1999 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG und hilfsweise nach § 53 AuslG begehrt haben. Zur Begründung haben sie zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2001 haben sie ihr Klageziel auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkt. Sie machen geltend, dass sie und ihre Kinder durch die Kriegsereignisse verstört und traumatisiert seien. Ihre Kinder litten auch unter diversen Krankheiten. Zum Beleg hierfür legen die Kläger Bescheinigungen des Dr. G. vom 12. Januar 2001, des Dr. H. vom 11. Januar 2001 und der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises J. vom 9. Februar 2001 vor.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als unter Ziffer 3. das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint worden ist und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass eine Traumatisierung der Kinder eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstelle. Im Übrigen sei die Behandlung der Kinder in ihrem Heimatland möglich.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die Ausländerakten der Stadt J. vorgelegen. Das Gericht verfügt über diejenigen Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten als Anlage zur Ladung übersandten Liste und in der Anlage zum Sitzungsprotokoll verzeichnet sind. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat eine Stellungnahme der Leiterin der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises J., Frau Dr. K., zum Gesundheitszustand der Kläger zu 3. - 6. eingeholt, die diese unter dem 17. September 2001 abgegeben hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat Frau Dr. K. diese Stellungnahme mündlich erläutert.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Die weitere Klage ist zulässig. Soweit die Klägerinnen zu 4. und zu 6. die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begehren, ist die Klage auch begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden, reicht dabei nicht aus, um eine Gefahr in diesem Sinne zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Allgemeine Gefahren, von denen eine ganze Bevölkerungsgruppe oder die gesamte Bevölkerung betroffen sind, stellen grundsätzlich keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dar. Sie sind nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allein von der obersten Landesbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Soweit der Abschiebung nicht andere Hindernisse wie z.B. ein ausländerrechtlicher Erlass entgegenstehen, die einen gleichwertigen Schutz gewähren, gebieten es dann die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren (zum Vorst: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324., Urteil vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2.01 - NVwZ 2001, 1420).
Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1999 - 9 C 2.99 -, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58. 96 - BVerwGE 105, 383). Dies ist dann der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeit im Zielland der Abschiebung eintritt, die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblicher Intensität zu erwarten ist und wenn diese Gefahr konkret bevorsteht. Letzteres ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo wegen unzureichender Möglichkeit zur Behandlung der Leiden eintritt (BVerwG a.a.O., NdsOVG, Urt. v. 19.10.2001- 8 L 2824/99 -).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen zu 4.und zu 6. gegeben. Sie leiden unter einer therapiebedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn sie nicht behandelt werden, besteht die Gefahr einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und erheblicher gesundheitlicher Störungen. Dies folgt aus der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. K. vom 17. September 2001, die diese im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2002 erläutert und ergänzt hat. Die Sachverständige hat u.a. ausgeführt, dass die Klägerinnen zu 4. und zu 6. unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leiden. Bei der Klägerin zu 6. bestehe vorwiegend die Gefahr einer depressiven Störung, die Klägerin zu 4. sei extrem ängstlich und leicht erregbar. Sie, die Sachverständige, behandele beide Mädchen psychotherapeutisch. Wenn eine derartige Behandlung nicht fortgesetzt werde, bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der festzustellenden Symptome; unter Umständen könne es zu einem völligen psychischen Zusammenbruch kommen.
Ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel können die Klägerinnen zu 4. und zu 6. bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo die benötigte Therapie nicht erhalten. Nach Auskünften des ICMPD kann in der Mehrzahl der Orte ein Kriegstrauma bzw, eine posttraumatische Belastungsstörung überhaupt nicht behandelt werden (Auskünfte vom 10.8.2001, 14.6.2001, 14.5.2001, 11.5.2001 und 23.2.2001 für Gjakova, Prizren, Istoq, Shtime, Orahovac und Decan ). Zur Behandlungsmöglichkeit in Pristina macht das ICMPD unterschiedliche Angaben. Nach den Auskünften vom 17. April 2001 und vom 11. Mai 2001 ist die Behandlung dort möglich, nach den Auskünften vom 23. Februar 2001, 28. Februar 2001, 14. Juni 2001 und 13. August 2001 ist sie nicht möglich. Insofern ist eine weitere Aufklärung jedoch nicht erforderlich; denn die Klägerinnen zu 4. und zu 6. stammen nicht aus Pristina sondern aus Peje. Weiter benötigen die Klägerinnen keine medikamentöse sondern eine psychotherapeutische Behandlung. Diese ist im Kosovo nicht möglich (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Würzburg und das VG Freiburg vom 31.3.2000, Schweizer Flüchtlingshilfe, "Kosova - Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen", Bericht Dezember 2001).
Die erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die die Klägerinnen zu 4. und zu 6. im Falle einer Rückkehr nach allem befürchten müssen, sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Folge einer allgemeinen Gefahrenlage, der grundsätzlich nur im Rahmen des § 54 AuslG Rechnung getragen werden könnte. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 -). Das ist hier nicht der Fall. Es steht außer Frage, dass die Gefahr der Verschlimmerung eines posttraumatischen Belastungssyndroms nicht der gesamten Bevölkerung des Abschiebezielstaates, das ist hier die Bundesrepublik Jugoslawien, droht. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine nach bestimmten Merkmalen abgrenzbare Bevölkerungsgruppe - etwa die überwiegende Anzahl der Kosovo - Albaner oder ihrer Kinder von der Krankheit bzw. ihren Folgen derart betroffen ist, dass die Annahme einer allgemeinen Gefahr gerechtfertigt wäre.
Nach allem liegen im Falle der Klägerinnen zu 4. und zu 6. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor.
Etwas anderes gilt für die übrigen Kläger. In ihrem Fall bestehen zunächst keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG. Diese Regelungen (Folter, Todesstrafe und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK) setzen nämlich voraus, dass die jeweils tatbestandsmäßigen Misshandlungen landesweit durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331; v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 8; v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - DVBl. 1998, 284; v. 19.5.1989 - 9 C 5.98 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198).
Die Kläger zu 1., zu 2., zu 3. und zu 5. müssen im Falle ihrer Rückkehr Maßnahmen durch die Organe des jugoslawischen Staates nicht landesweit befürchten, weil ihnen die Provinz Kosovo eine inländische Fluchtalternative bietet. Nach der Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10. Juni 1999, dem Einrücken der UN-Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) und dem vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo auf der Grundlage des von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen G 8-Friedensplans und der vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Kosovo-Friedensresolution (UN-Resolution Nr. 1244 (1999(, EuGRZ 1999, 362) haben die Bundesrepublik Jugoslawien und auch die Republik Serbien die effektive Gebietsgewalt auf dem Gebiet der Provinz Kosovo verloren. Die Resolution sieht die Anwesenheit der KFOR-Truppen neben einer internationalen Zivilpräsenz zur Einrichtung einer Übergangsregierung im Kosovo vor (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 8. Dezember 1999). Aufgrund der Präsenz der etwa 42.000 KFOR-Soldaten ist die Ausübung der Regierungsgewalt der Bundesrepublik Jugoslawien im Kosovo suspendiert und für absehbare Zeit ausgeschlossen, dass die Bundesrepublik Jugoslawien auf militärischem Weg die effektive Gebietsherrschaft wiedererlangen könnte. Denn nach der Friedensresolution werden die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten eingerichtet, der Zeitraum wird jedoch verlängert, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Für einen derartigen abweichenden Beschluss gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Die vorstehend dargestellten Umstände sind allgemeinkundig, lassen sich aber auch aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 8. Dezember 1999, vom 18. Mai 2000 und vom 21. November 2000 ersehen. Angesichts der Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo ist in absehbarer Zeit nicht mit einer gewaltsamen Übernahme der Gebietsgewalt durch die Bundesrepublik Jugoslawien oder die Republik Serbien, welche die Wiederholung früherer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der albanischen Bevölkerung ermöglichen könnte, zu rechnen. Der kürzlich erfolgte Machtwechsel in Serbien bietet keinen Anlass für die Annahme, die Truppen der KFOR könnten sich in absehbarer Zeit aus dem Kosovo zurückziehen.
Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG liegen im Fall der Kläger zu 1., zu 2., zu 3. und zu 5. nicht vor. Insbesondere ist nicht hinreichend dargetan, dass sie unter einer Krankheit leiden, die im Kosovo nicht behandelbar ist, so dass eine erhebliche Gesundheitsgefahr bei ihrer Rückkehr konkret zu befürchten wäre. Ärztliche Bescheinigungen für die Kläger zu 1. und zu 2. liegen nicht vor. Die Bescheinigungen des Dr. G. und des Dr. H. lassen eine derartige Gefahr auch für die Kläger zu 3. und zu 5. nicht erkennen. Die Sachverständige Dr. K. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Gegenteil ausdrücklich angegeben, sie habe bei den Klägern zu 3. und zu 5. keinen Behandlungsbedarf gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.