Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.02.2002, Az.: 1 B 74/01
Euro; Gebühr; Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 26.02.2002
- Aktenzeichen
- 1 B 74/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 42871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 6 KostREuroUG
- Art 8 Abs 2 KostREuroUG
- § 134 BRAGebO
- § 83b Abs 2 AsylVfG
Gründe
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2002 in der Meinung, die Kostentragungspflicht resultiere aus einer Entscheidung, die unter Geltung des KostREuroUG v. 27.4.2001 entstanden sei, so dass für die anwaltlichen Gebühren auch bereits die (geglätteten) Euro-Gebühren anzusetzen seien. Demgemäß errechnet sie vorliegend einen Gesamtbetrag 140,07 Euro statt 143,24 Euro. Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des VG Göttingen - Einzelrichterin - vom 5. Febr. 2002 - 2 A 2182/99 - , demzufolge die allgemeinen Regelungen des § 73 GKG und des § 134 BRAGO "insoweit" zurücktreten, als der Gegenstandswert aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG durch Art. 8 Abs. 2 KostREuroUG in die Währungseinheit Euro geändert worden ist.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin übersieht, dass durch das KostREuroUG v. 27.4.2001 (BGBl. S. 751) zwar die anzusetzenden Gegenstandswerte des § 83 b Abs. 2 AsylVfG geändert und leicht abgesenkt worden sind, indem statt 1533,88 Euro nur noch 1500,00 Euro anzusetzen sind, aber nicht zugleich auch die hier einschlägige und grundlegende Übergangsvorschrift des § 134 BRAGO, die im maßgeblichen Art. 6 KostREuroUG überhaupt nicht erwähnt worden ist. Mangels Änderung ist damit eine Vergütung nach wie vor dann nach dem bisherigen alten Gebührenrecht zu berechnen, wenn das Mandat schon unter der Geltung alten Rechts erteilt worden ist. Allein im Hinblick auf ein Rechtsmittel, das unter der Geltung des neuen Rechts eingelegt wird, ist auch gebührenrechtlich nach neuem Recht abzurechnen. Alles andere wäre auch unverständlich, weil dem unter altem Recht tätig gewordenen Rechtsanwalt nachträglich aufgrund eines neueren Gesetzes die Gebühren beschnitten würden, was sich als unzulässige Rückwirkung darstellte. Die maßgebliche (unveränderte) Bestimmung des § 134 BRAGO lautet:
1. Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung [3] erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.
2. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, so ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen.
3. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.