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§ 29 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Am Auswahlverfahren der Hochschule wird nicht beteiligt, wer unter die Sonderquoten nach § 22 Abs. 1 fällt.

(2) 1Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist zu treffen

  1. 1.

    nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote) oder

  2. 2.

    nach der Durchschnittsnote in Kombination mit mindestens einem der folgenden Auswahlkriterien:

    1. a)

      eine Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, oder

    2. b)

      die besondere Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang.

2Mindestens 50 Prozent der nach Abzug der Sonderquoten verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen (§ 5 Abs. 7 Satz 2 NHZG). 3Für die Ermittlung der Durchschnittsnote im Rahmen der Auswahlentscheidung ist die Anlage 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Hochschule stellt die besondere Eignung fest

  1. 1.

    anhand von Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen,

  2. 2.

    durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form,

  3. 3.

    in einem Auswahlgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber,

  4. 4.

    nach dem Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können, oder

  5. 5.

    aufgrund einer Kombination von Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4.

(4) 1Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach der Durchschnittsnote oder den kombinierten Auswahlkriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. 3Kommt es für die Vorauswahl auch auf die besondere Eignung an, so gelten Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 entsprechend. 4Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. 5Besteht danach noch Ranggleichheit, so werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die der letzten einbezogenen Rangfolge angehören, zur Teilnahme zugelassen.

(5) 1Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Höhe der Prozentsätze, die Entscheidung über die Auswahlkriterien und die mögliche Erhebung von Gebühren für die Feststellung der Eignung nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4, regelt die Hochschule durch Ordnung (§ 10 Abs. 1 und 2 NHZG). 2Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. 3Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 7 NHZG erfolgt, mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, denen als Mitglieder Studierende, Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals oder der Hochschullehrergruppe angehören. 4Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen; mindestens eine Person muss der Professorengruppe angehören.