§ 29 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Am Auswahlverfahren der Hochschule wird nicht beteiligt, wer unter die Sonderquoten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 fällt.
(2) 1Bei einer Ranggleichheit, die sich nach § 5 Abs. 8 NHZG ergibt, bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die der letzten einbezogenen Rangfolge angehören, zur Teilnahme zugelassen.
(3) 1Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. 2Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 7 Satz 1 NHZG erfolgt, mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, der als Mitglieder Studierende, Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals oder der Hochschullehrergruppe angehören. 3Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen; mindestens eine Person muss der Professorengruppe angehören.