Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.01.2015, Az.: 13 A 11293/14

Abschiebeandrohung; Asylverfahren; Ausreiseaufforderung; Einstellung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.01.2015
Aktenzeichen
13 A 11293/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung, die die Beklagte im Rahmen der Einstellung des Asylverfahrens ausgesprochen hat.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen libanesischen Staatsbürger. Er reiste in Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zunächst lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2014 den Antrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Frankreich an. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 04.06.2014 ließ der Kläger dann mitteilen, er nehme seinen Asylantrag zurück (Schriftsatz vom 02.06.2014 seines jetzigen Prozessbevollmächtigten). Mit weiteren Schreiben vom 10.07.2014 teilte er mit, er beabsichtige, seine deutsche Verlobte zu heiraten. Daraufhin hob die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 05.08.2014 den Bescheid vom 26.05.2014 auf. Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 05.08.2014 stellte dann die Beklagte das Asylverfahren ein, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde am 12.08.2014 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 19.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor: Die Abschiebeandrohung und Ausreiseaufforderung sei rechtswidrig. Er, der Kläger, habe am 23.07.2014 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 05.08.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen und nimmt Bezug auf die Gründe ihres Bescheides.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den angefochtenen Bescheid seiner Klageschrift beigefügt und damit deutlich gemacht, welchen der beiden Bescheide vom 05.08.2014 er anfechten will.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar war ursprünglich das (deutsche) Asylverfahren des Klägers mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 26.05.2014 abgeschlossen, so dass es eigentlich auch keiner gesonderten Einstellung des Asylverfahrens mehr bedurft hätte. Die Beklagte hat jedoch ihren bestandskräftigen Bescheid vom 26.05.2014 wieder aufgehoben. Nunmehr ging die Rücknahmeerklärung des Klägers nicht mehr ins Leere und das Asylverfahren war jetzt einzustellen.

Die mit der Einstellung verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung durfte ergehen.

Das erkennende Gericht hat im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 02.09.2014 - 13 B 11294/14 - u.a. ausgeführt:

„Wird - wie hier -  ein Asylantrag zurückgenommen, hat das Bundesamt in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 32 AsylVfG). Ferner hat es gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 AsylVfG nach Maßgabe der § 59 AufenthG die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche zu erlassen (zur Abschiebungsandrohung auch in den Fällen des § 32 AsylVfG: BVerwG, BVerwG, Urt. vom 17. 12.2009 - 10 C 27/08 -, beck-online).

Vorliegend entspricht die angefochtene Verfügung, die der Antragsteller nur mit Blick auf die unter Ziffer 3 des Bescheides ergangene Fristsetzung und Abschiebungsandrohung angreift, den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zur Antrags- und Klagebegründung macht der Antragsteller geltend, dass aufgrund der am 23. Juli 2014 erfolgten Eheschließung, die der Antragsgegnerin auch bekannt gewesen sei, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nicht habe ergehen dürfen.

Der Antragsteller hatte seinen Asylantrag, der zunächst mit Bescheid vom 26. Mai 2014 als unzulässig abgelehnt worden war und in dem die Abschiebung nach Frankreich angeordnet worden war, unter dem 2. Juni 2014 zurückgenommen und unter dem 18. Juni 2014 mitgeteilt, dass er wegen der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Am 23. Juli 2014 war die Ehe geschlossen worden und dies der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht worden. Mit Blick auf die Rücknahme des Asylantrags hat die Antragsgegnerin nach vorheriger Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Mai 2014 den Bescheid vom 5. August 2014 erlassen. Der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, denn diese unterbleibt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nur, wenn der betreffende Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin bereits einen förmlichen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besitzt; ein diesbezüglicher Anspruch genügt hingegen nicht (so Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 8). Einen Aufenthaltstitel besitzt der Antragsteller schon nach eigenem Vorbringen nicht, denn er verweist lediglich darauf, einen Anspruch darauf zu haben. Auch hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. August 2014 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach ihren Erkenntnissen (weiterhin) nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei. Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) erlischt im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung des betreffenden Bescheides (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).

Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 38 Abs. 2 AsylVfG.

Der Anspruch auf Erteilung eines etwaigen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann nur gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber geltend gemacht werden. Er ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.“

Diese Ausführungen macht sich das Gericht auch im vorliegenden Verfahren zu Eigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.