Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.01.1998, Az.: 8 W 13/98
Entschädigung für einen Zeitaufwand zum Vorbereiten eines Gutachtens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.01.1998
- Aktenzeichen
- 8 W 13/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0127.8W13.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 ZSEG
Amtlicher Leitsatz
Dem Sachverständigen ist für die Vorprüfung, ob er das erbetene Gutachten erstatten kann, eine Entschädigung nicht zu gewähren, wenn er alsbald merkt, dass er aus subjektiven Gründen dazu nicht in der Lage ist.
Gründe
Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist begründet, soweit dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für einen Zeitaufwand zum Vorbereiten eines Gutachtens sowie für sechs Ablichtungen aus den Gerichtsakten zuerkannt worden ist. Denn insoweit ist eine Entschädigung nicht zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Der Sachverständige wird nach der abschließenden Regelung in § 3 Abs. 1 ZSEG für seine Leistung entschädigt, die typischerweise in der Erstattung des Gutachtens liegt. Daraus folgt, dass einem Sachverständigen für die Vorprüfung, ob er das erbetene Gutachten erstatten kann, eine Entschädigung jedenfalls dann nicht zu gewähren ist, wenn er ohne erheblichen zeitlichen Arbeitsaufwand feststellen kann, dass ihm die Erstattung des Gutachtens aus subjektiven Gründen unmöglich oder erschwert ist (vgl. BGH JürBüro 1979, 1149 = Rpfleger 1979, 259; OLG Köln Rpfleger 1993, 375; OLG Hamburg JurBüro 1993, 119; Meyer/Höver/ Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 3 ZSEG Rzn. 4.1; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., Rz. 25 zu § 3 ZSEG). Das ist hier der Fall. Denn der Beschwerdegegner konnte, wie sich aus seiner Mitteilung vom 27.02.1997 ergibt, ohne genaues Aktenstudium erkennen, dass er erst im Monat April 1997 mit einer Durchsicht der Akten beginnen und den Ortstermin dann etwa einen Monat später anberaumen konnte sowie dass mit der Fertigstellung des Gutachtens wegen Arbeitsüberlastung nicht vor November 1997 zu rechnen war. Bei dieser Sachlage kann der für die Mitteilung an das Gericht vom 27.02.1997 notwendige Zeitaufwand des Beschwerdegegners und seiner Mitarbeiterin nicht als Teil der auf die Erstattung des Gutachtens gerichteten Tätigkeit angesehen werden. Gleiches gilt für die aus den Gerichtsakten gefertigten Ablichtungen.
Dagegen sind die Aufwendungen für das Anfertigen der Mitteilung vom 27.02.1997 selbst sowie für das Versenden der Mitteilung und der Gerichtsakten nach § 11 Abs. 1 S. 1 ZSEG erstattungsfähig. Denn diese Kosten waren zur Prüfung der Frage, ob der Gutachtenauftrag an den Beschwerdegegner aufrechterhalten bleiben sollte, notwendig. Insoweit sind nach der nachvollziehbaren Kostenrechnung des Beschwerdegegners vom 11.03.1997 Kosten in Höhe von 14,95 DM einschließlich Mehrwertsteuer entstanden.