Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.01.1998, Az.: 8 W 11/98
Festsetzung von Mehrkosten für beigeordnete Rechtsanwälte; Besondere Auslegung im Prozesskostenhilfeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.01.1998
- Aktenzeichen
- 8 W 11/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0128.8W11.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
Amtlicher Leitsatz
§ 126 Abs. 1 Satz 2 Teils. 1 BRAGO lässt eine Festsetzung von Mehrkosten beigeordneter Rechtsanwälte im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu. Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung ist insoweit nicht auslegungsfähig
Gründe
Die Beschwerde der Landeskasse - vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aurich _ ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und in der Sache begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zzgl. 15 % MwSt. zur Höhe von insgesamt 569,01 DM zu Recht abgesetzt. § 126 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 BRAGO lässt eine Festsetzung von Mehrkosten beigeordneter Rechtsanwälte im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu (ebenso SchlHOLG, SchlHA 1990, 197 mit weit. Nachw.). Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung steht einer dem herkömmlichen Verständnis nicht entsprechenden Auslegung des Begriffes Ort als Zuständigkeitsbereich des Prozessgericht entgegen. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht für eine abweichende Auslegung kein Bedürfnis. Denn § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht verfassungswidrig (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1966, 158 f. = AnwBl. 1966, 233 f.).