Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.01.1998, Az.: 8 W 5/98
Klage gegen den Geschäftsführer einer GmbH; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer; Verwertung der vollen Arbeitskraft zur Existenzsicherung; Kälberhandel, Kälberaufzucht sowie Kälbermast
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.01.1998
- Aktenzeichen
- 8 W 5/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0130.8W5.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17a Abs. 4 GVG
- § 577 ZPO
- § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG
Amtlicher Leitsatz
Für die Klage gegen den GF einer GmbH ist der Rechtsweg zu den ArbG nur zulässig, wenn dieser entweder AN der Kl oder von ihr wirtschaftlich ab- hängig und nach seiner sozialen Stellung wie ein AN schutzbedürftig ist.
Gründe
Die nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i.V. mit § 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Denn der Beklagte ist kein Arbeitnehmer der Klägerin und keine arbeitnehmerähnliche Person.
1.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt , dass der Beklagte kein Arbeitnehmer der Klägerin i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist. Denn er hat unstreitig mit der Klägerin kein Angestelltenverhältnis begründet und war nicht in den betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert.
2.
Der Beklagte ist aber im Verhältnis zur Klägerin auch keine arbeit- nehmerähnliche Person i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsgerichtsgesetzes, "sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind". An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers tritt daher das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaft- lichen Unselbstständigkeit. Außerdem muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutz- bedürftig sein. (vgl. die ständige Rechtsprechung des BAG; zuletzt NJW 1997, 2973 f. = NZA 1997, 1126 ff.; NZA 1997, 1302 f.).
Diese Voraussetzungen sind hier unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gegeben.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die LZK Zuchtkälber GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagte ist, auf Grund ihrer vertraglichen Bindung von der Klägerin wirtschaftlich abhängig und an deren Weisungen gebunden war. Denn es ist nicht ersichtlich und nicht von dem Beklagten hinreichend dargetan, dass er selbst von der Klägerin wirtschaftlich abhängig war bzw. wirtschaftlich unselbstständig ist. Dies setzt voraus, dass der Beklagte zu seiner Existenzsicherung auf die Verwertung seiner vollen Arbeitskraft für die Klägerin angewiesen war (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., Rz. 18 zu § 5 ArbGG m.w.N.). Daran fehlt es aber hier. Denn der Beklagte ist unstreitig Eigentümer eines Hofes in Mühlen mit einer Größe von 10 ha. Er hat sich zusammen mit seinem Vater schon seit längerem mit Kälberhandel, Kälberaufzucht sowie der Kälbermast beschäftigt und ist Geschäftsführer der Firma Benedikt Willlenborg Viehhandels-GmbH. Außerdem hatte er sich nach seinen eigenen Darlegungen vor der Gründung der LZK Zuchtkälber GmbH bereits geschäftlich in Mecklenburg-Vorpommern mit erheblichem finanziellem Aufwand engagiert, in dem er durch Unternehmenskaufvertrag vom 30.6.1993 bereits einen Kälberaufzuchtbetrieb von der Treuhandanstalt übernommen hatte, nämlich die durch Umwandlung entstandene Firma Kälberaufzucht GmbH Neuhaus, deren Geschäftsführer er ist.
Der Beklagte unterhielt als geschäftsführender Gesellschafter der LZK Zuchtkälber GmbH eine eigene Betriebsorganisation und beschäftigte eigene Arbeitnehmer. Selbst wenn er, wie er behauptet, an Weisungen der Klägerin gebunden gewesen wäre, ist er somit auch unter Beachtung seines Vermögens und seiner anderen Tätigkeiten seiner gesamten sozialen Stellung nach nicht wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig.
Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG die weitere Beschwerde zuzulassen. Denn die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht, soweit ersichtlich, nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Beschwerdewert ist in Orientierung an die geschätzten Anwaltskosten der Klägerin im Hauptsacheverfahren - ohne Beweisgebühr - festgesetzt worden (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1994, 415 [OLG Karlsruhe 14.10.1993 - 3 W 41/93]).