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§ 70 NVwVG - Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgesetzt.

(2) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 NPOG) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.