§ 70 NVwVG - Anwendung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt.
(2) Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die für seinen Erlaß zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte nicht von Gemeinden, Landkreisen oder Bezirksregierungen erlassen werden, wird der Minister des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachminister durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.