Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 16.01.2004, Az.: 1 B 4/04

Ordnungsrechtliche Abwehr von Gefahren für die Gewässer und die Umwelt ; Gegenwärtige Gefahr durch das Sinken eines Schiffes

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.01.2004
Aktenzeichen
1 B 4/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0116.1B4.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Fundstellen

  • NdsVBl 2004, 166-168
  • ZfW 2005, 32

Redaktioneller Leitsatz

Die Verlegung von Ölsperren um ein leck geschlagenes Schiff wird den mit diesem verbundenen Gefahrenlage regelmäßig nicht gerecht, da die Anordnung einer derart provisorischen Maßnahme die Entsorgung austretender Schadstoffe nicht endgültig löst und weil weitere Folgemaßnahmen und -kosten geradezu zwangsläufig auf den Ordnungspflichtigen zukommen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist seit 1991 Eigentümerin des 70 t schweren, 18,50 m langen, 5,80 m breiten Holzkutters "Luzern" (eingetragen im Schiffsregister des Amtsgerichts C.), der als Wohn- und Freizeitschiff genutzt wird. Der Kutter befindet sich zu Restaurierungsarbeiten, die der Ehemann der Antragstellerin und ihr Bruder im Wesentlichen in Eigenarbeit durchführen, auf dem Gelände der D. in der E.. Der Liegeplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe der Bundeswasserstraße Elbe.

2

Im August 2003 erhielt die untere Wasserbehörde des Antragsgegners davon Kenntnis, dass in das Motorschiff der Antragstellerin auf Grund von Undichtigkeiten im Unterwasserbereich, der Ruderanlage und in einem Bereich, in dem der Ehemann und der Bruder der Antragstellerin neue Planken eingesetzt haben und der noch nicht kalfatert wurde, ständig Wasser eindringt. Die Wasserschutzpolizei teilte in ihrem Bericht vom 13. August 2003 mit, dass die an einem werfteigenen Ponton vertäute "Luzern" in der Nacht vom 30. März auf den 31. März 2003 beschädigt worden sei und dass seit dieser Zeit zwischen der Eignerin und der D. verschiedene zivile Rechtsstreitigkeiten sowie ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig sind. Das in die Bilge eindringende Wasser werde etwa jeden dritten Tag von dem Werftbesitzer aus dem Schiff in einen Ponton gepumpt. Die Entsorgungskosten wurden seinerzeit bereits auf 3.000,00 Euro geschätzt. Der Werftbesitzer habe Sorge, dass im kommenden Winter das Unterwasserschiff durch weitere Schäden beeinträchtigt werde, sodass das Schiff nicht mehr schwimmfähig gehalten werden könne. Beim Sinken des Schiffes könnte bei auflaufender Tide Wasser durch die Tankbelüftung eindringen und anschließend Betriebsstoff herausdrücken. In einem separaten Tank befänden sich zurzeit 15.000 l Bilgenwasser. Der besagte Ponton sei für die Lagerung von Ölrückständen nicht zugelassen.

3

Ein von der Antragstellerin in Auftrag gegebenes Gutachten über den Zustand des Motorschiffes bestätigte die von dem Antragsgegner getroffenen Feststellungen (Gutachten des Dipl.-Ingenieurs F. vom 23. Mai 2003). Das Gutachten endete mit der Empfehlung, dass das Fahrzeug gegen Eisgang geschützt werden sollte. Dies könne durch Trockenstellen erreicht werden.

4

Unter dem 30. September 2003 erließ das Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin eine schifffahrtspolizeiliche Verfügung, die ein Fahr- und Schleppverbot beinhaltet.

5

Am 10. Oktober 2003 erließ der Antragsgegner im Rahmen der Gefahrenabwehr eine wasserbehördliche Verfügung, durch die der Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2003 und unter Androhung eines Zwangsgeldes bzw. der Ersatzvornahme aufgegeben wurde, den Holzkutter aus dem Wasser zu heben und an Land zu setzen oder so zu reparieren und durch ein Gutachten eines amtlich bestellten Sachverständigen bestätigen zu lassen, dass die

6

Verhol- und Schwimmfähigkeit wieder gegeben ist. Diese Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt, weil im Falle weiteren Abwartens ein erheblicher Umweltschaden eintreten könne. Das öffentliche Interesse an der Abwendung des Schadens überwiege gegenüber dem Interesse, der Verpflichtung zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit bzw. Herstellung der Schwimmfähigkeit weiterhin nicht nachzukommen und die damit verbundenen Kosten einzusparen. Eine weitere Undichtigkeit des Schiffskörpers bzw. das Sinken des Schiffes durch Eisgang in der jetzigen Jahreszeit könne nicht ausgeschlossen werden.

7

Mit am 29, Oktober 2003 eingegangenem Schreiben legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung ein. Der Germanische Lloyd habe im Auftrag der Antragstellerin das Schiff besichtigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Bedenken bestünden, den Holzkutter bis zur nächsten Saison im Wasser zu belassen und im Werfthafen zu verholen. Vor einem Verholen des Kutters außerhalb des Werfthafens sei eine eingehende Untersuchung/Reparatur auf dem Slip durchzuführen. Die Maschinenraumbilge sei fachgerecht zu entsorgen und der Schiffsrumpf bei Eis zu schützen. Die Bilgen seien regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu lenzen.

8

Mit weiterer Verfügung vom 02. Dezember 2003 setzte der Antragsgegner das mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an. Die Antragstellerin habe die Verfügung nicht befolgt. Zwischenzeitlich seien weitere Ereignisse eingetreten, die ein kurzfristiges Handeln erforderlich machten. Am 19. November 2003 sei das Schiff abgesunken. Dabei sei es durch austretende Betriebsstoffe zu einer Gewässerverunreinigung gekommen. Das in dem Schiff befindliche Wasser sei herausgepumpt worden. Beim Trockenfallen sei ein deutliches Austreten von Wasser an mehreren Stellen des Schiffes festgestellt worden. Ein Verholen des Schiffes an Land sei nunmehr zwingend erforderlich. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen nunmehr unverzüglich durchzuführen.

9

Der im Auftrag der Antragstellerin handelnde Kapitän G. war bei seiner Besichtigung am 20. November 2003 ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Handeln nunmehr dringend erforderlich sei. Dies teilte er der Antragstellerin mit Telefax vom 28. November 2003 mit, die sodann durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage der D. den Auftrag erteilte, das Motorschiff zu slippen. Diesen Auftrag nahm die Werft jedoch nicht an, weil es wegen des Tiefganges des Motorschiffes nicht möglich sei, dies auf die kleine Slipanlage zu verbringen, die große Anlage jedoch bis April 2004 ausgelastet sei.

10

Mit schifffahrtspolizeilicher Verfügung vom 02. Dezember 2003, die für sofort vollziehbar erklärt wurde, sprach das Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg gegenüber der Antragstellerin ein Fahr- und Schleppverbot aus, wonach eine Verholung des Motorschiffes der Antragstellerin auf der H. zu einer anderen Werft ebenfalls nicht möglich ist, weil das Schiff nur durch Pumpen seine Schwimmfähigkeit behielt.

11

Gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 02. Dezember 2003 legte die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch ein.

12

Nachdem der Antragsgegner der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 mitgeteilt hatte, dass er nicht bereit sei, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Bescheide wiederherzustellen, beantragte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht mit am 02. Januar 2004 eingegangenem Schreiben die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowohl hinsichtlich der wasserbehördlichen Verfügung vom 10. Oktober 2003 wie auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 02. Dezember 2003. In dem Gutachten des Germanischen Lloyd vom 24. Oktober 2003 sei nach ausführlicher Prüfung ausdrücklich bestätigt worden, dass das Schiff schwimmfähig sei und keine Bedenken bestünden, den Holzkutter bis zur nächsten Saison im Wasser zu belassen und im Werfthafen zu verholen. Der Antragsgegner habe daraufhin zunächst telefonisch mitgeteilt, dass der Vollzug nicht betrieben und ein Zwangsgeld nicht eingetrieben werde. Dies erfolge nunmehr überraschenderweise dennoch. Dem Antragsgegner sei die Verfügung der Wasser- und Schifffahrtsbehörde bekannt, die ihr ein Handeln rechtlich und tatsächlich nicht möglich mache. Die Werft habe das Slippen des Kutters abgelehnt, der Antragsgegner sei insoweit nicht unterstützend tätig geworden. Das Kranen des Schiffes würde völlig unverhältnismäßige Kosten von bis zu 30.000,00 Euro verursachen. Dies sei aus fachlicher Sicht auch bedenklich, weil das Holz massiv einseitig belastet würde, wodurch eine Umweltgefährdung erst recht eintreten würde. Von der Antragstellerin würde somit etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches gefordert. Es wäre wesentlich kostengünstiger, eine Ölsperre anzuordnen. Im Übrigen habe die Antragstellerin die zweite Alternative der wasserbehördlichen Verfügung fristgerecht erfüllt. Es seien nach Mai 2003 umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden, die durch das Gutachten des Germanischen Lloyd fristgerecht bestätigt wurden. Daher sei für Zwangsmaßnahmen kein Raum.

13

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel gegen die wasserbehördlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 10. Oktober 2003 und 02. Dezember 2003 wiederherzustellen.

14

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

15

Die wasserbehördliche Verfügung, das Motorschiff entweder aus dem Wasser zu heben und an Land zu setzen oder so zu reparieren, dass die Verhol- und Schwimmfähigkeit wieder gegeben ist, sei zu Recht sofort vollziehbar angeordnet worden. Das Interesse, Umweltschäden zu vermeiden, rechtfertige den sofortigen Vollzug.

16

In einem ergänzenden Gutachten vom 17. Dezember 2003 erklärt der Gutachter Kapitän I., dass die Kosten der Bergung durch Kräne unverhältnismäßig teuer sei und dass von dieser Maßnahme aus fachmännischer Sicht unbedingt abzuraten sei, das zurzeit wasserdurchweichte Holzmaterial könne bei dem Gewicht von 60 t durchbrechen und hierdurch die Gefahr einer Umweltverschmutzung erhöhen. Es handele sich um 2.100 l Dieselöl, das auf verschiedene Tanks verteilt sei. Es kämen nur noch zwei weitere Möglichkeiten in Betracht. Dem Aufslippen auf dem Wasserwege über die werfteigene Slipanlage stehe nur die Weigerung der Werft entgegen. Außerdem sei die notwendige Wassertiefe nach Angaben der Werft nicht gewährleistet. Als weitere Möglichkeit biete sich das Verholen des Schiffes auf dem Wasserwege mit Hilfe eines an der Seite sicher vertäuten Schleppers zur nahe gelegenen J. Weft in K. oder nach L. an. Dabei müsse vom Schlepper zusätzlich eine Schlauchverbindung mit Lenzpumpenanschluss gelegt werden, der bei einem plötzlichen Wassereintritt sofort aktiviert werden könne.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

18

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

19

Der im Rahmen des § 168 Abs. 3 i.V.m. § 170 Niedersächsisches Wassergesetz

20

(NWG) zuständige Antragsgegner hat zu Recht die Antragstellerin als Zustandsstörerin gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des insoweit als Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) unverändert fortgeltenden Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat bei Erlass der Verfügung am 10. Oktober 2003 zu Recht angenommen, dass eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, die nicht unerhebliche schädliche Wirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers und Gefahren für die Gewässer und die Umwelt zur Folge haben konnte. Dies ergab sich zweifellos aus den seinerzeit vorliegenden Stellungnahmen der Wasserschutzpolizeistation Stade und wurde bestätigt durch die Stellungnahme des Sachverständigen Schiffbauingenieur M.. Zwar hat die Antragstellerin in der Folge eine Stellungnahme des Germanischen Lloyd vom 24. Oktober 2003 vorgelegt, die im Ergebnis ein Abwarten bis zur nächsten Saison für vertretbar hält. Diese Stellungnahme hat sich jedoch im Gegensatz zu der der Verfügung zu Grunde gelegten in keiner Weise bestätigt. Vielmehr hat sich die zuvor prognostizierte Gefahrenlage durch das Sinken des Schiffes am 19. November 2003 ohne Zweifel als gerechtfertigt erwiesen. Die Vorgänge vom 19. und 20. November 2003 sind in einer bei den Akten befindlichen Bilddokumentation festgehalten. Aus dieser ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Handeln der Gefahrenabwehrbehörde dringend geboten war, weil bereits Öl aus dem Schiff ausgetreten ist.

21

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch zu Recht aufgegeben, das Schiff entweder aus dem Wasser zu heben und an Land zu setzen oder so zu reparieren, dass es verhol- und schwimmfähig ist. Damit waren der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt mehrere Möglichkeiten eröffnet, um der objektiv bestehenden Gefahr für die Umwelt zu begegnen.

22

Soweit die Antragstellerin meint, der Gefahr hätte auch durch eine wesentlich günstigere Maßnahme begegnet werden können, indem Ölsperren um das Schiff gelegt werden, wird das der Gefahrenlage in keiner Weise gerecht. Die Anordnung einer derart provisorischen Maßnahme wäre vielmehr fehlerhaft gewesen, weil die Entsorgung der Schadstoffe damit nicht endgültig gelöst wäre und weil weitere Folgemaßnahmen und -kosten geradezu zwangsläufig auf die Antragstellerin zugekommen wären. In der Erwartung des Winters und der in dieser Jahreszeit bevorstehenden Wetterlagen hätte eine solche Maßnahme weitere unkalkulierbare Gefahrenlagen geschaffen, die auch nicht im Interesse der Antragstellerin sein können. Diese musste zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vielmehr größtes Interesse daran haben, den Kutter schnellstens aus dem Wasser zu heben, um die weiteren zu erwartenden Kostenrisiken überschaubar zu halten und um eine vernünftige Reparatur des Schiffes zu ermöglichen, die letztlich nur an Land zu bewerkstelligen ist.

23

Soweit die Antragstellerin in diesem Verfahren nunmehr geltend macht, sie habe das Schiff im Anschluss an die Verfügung bereits so repariert, dass es

24

verhol- und schwimmfähig ist, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Zum einen bestätigt das Sinken des Schiffes das Gegenteil, zum anderen wird diese Tatsache auch durch die schifffahrtspolizeiliche Verfügung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hamburg vom 02. Dezember 2003 bestätigt, wenn diese auch bislang nicht bestandskräftig ist. Infolge der derzeitigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung steht sie jedoch einem Verholen des Schiffes aus dem Bereich des Werftgeländes im Wege.

25

Tatsächlich bleibt der Antragstellerin daher derzeit nur noch die Möglichkeit, das Schiff aus dem Wasser zu heben und an Land zu setzen. Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragstellerin war dies nicht unmöglich und ist auch nicht durch den tatsächlichen Ablauf unmöglich geworden. Zwar ist ein Slippen des Kutters nicht zuletzt auch durch das Zuwarten nunmehr möglicherweise auch tatsächlich schwieriger geworden, weil sich der Tiefgang des Kutters durch das Absinken so weit erhöht hat, dass ein reibungsloses Slippen nicht mehr ohne weiteres möglich sein wird. Dies kann aus der ergänzenden Stellungnahme des Kapitäns N. geschlossen werden. Soweit allerdings die Antragstellerin geltend macht, ein Slippen sei ihr bislang deshalb nicht möglich gewesen, weil die Werft sich insoweit geweigert hat, kann sie damit allein nicht gehört werden. Für den Fall, dass sie sich für diesen Weg der Gefahrenbeseitigung entschieden hätte, wäre es ihr möglich gewesen, die Hilfe des Antragsgegners, z.B. durch Erlass einer gegen die Werft gerichteten Duldungsverfügung, in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin hat aber insoweit im Laufe des Verfahrens keine Entscheidung dahingehend getroffen, dass sie die Gefahr in dieser Weise beseitigen wollte, vielmehr hat sie durch Beibringen von Gutachten versucht, jegliche Notwendigkeit der Gefahrenbeseitigung zu bestreiten.

26

Auch derzeit erscheint ein Herausheben des Kutters aus dem Wasser nicht unmöglich. Zwar weist der Gutachter N. in seiner ergänzenden Stellungnahme auf die mit einem reinen Kranen verbundenen Gefahren für die Umwelt hin, diese können jedoch verhindert werden. Dazu käme zum einen nach wie vor ein Slippen in Verbindung mit einem Kranen in Betracht, indem das Boot nicht gänzlich aus dem Wasser gehoben, sondern lediglich auf die Slipanlage gekrant wird. Zum anderen kann und muss die Antragstellerin gegebenenfalls die 2.100 l Dieselöl aus den Tanks des Schiffes vor dem Kranen abpumpen, um das Risiko zu mindern. Diese Verpflichtung obliegt ihr selbstverständlich im Rahmen der Ausführung der wasserbehördlichen Verfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2003, soweit dies erforderlich ist, um der Verfügung nachzukommen, ohne weitere, neue Gefahren für die Umwelt herbeizuführen.

27

Die Beseitigung der Gefahr durch Zuhilfenahme von Kränen erfordert zwar einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand, dieser ist aber einerseits durch das lange Zuwarten der Antragstellerin selbst verursacht, zum anderen kann dies im Rahmen der in diesem summarischen Verfahren vorzunehmenden Abwägungsentscheidung kaum berücksichtigt werden, weil die Verhinderung der offensichtlich bestehenden Gefahren für die Umwelt wesentlich schwerer wiegt als die möglicherweise nachträglich auszugleichenden wirtschaftlichen Folgen.

28

Der Antragsgegner, der im Übrigen die sofortige Vollziehung in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2003 im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO in nicht zu beanstandender Weise begründet hat, hat die sofortige Vollziehung nach allem zu Recht angeordnet, sodass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2003 gerichteten Rechtsmittels keinen Erfolg haben kann.

29

Dem Begehren der Antragstellerin kann auch nicht stattgegeben werden, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung richtet. Der Antragsgegner hatte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass die Antragstellerin der wasserbehördlichen Verfügung nicht nachkommt. Dem gegen die Festsetzung dieses Zwangsgeldes mit Bescheid vom 02. Dezember 2003 gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 19. Dezember 2003 kommt gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG keine aufschiebende Wirkung zu. Der insoweit als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt ebenfalls erfolglos. Die Antragstellerin hat die in der wasserbehördlichen Verfügung angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 31. Oktober 2003 in die Wege geleitet. Daher war der Antragsgegner berechtigt, das angedrohte Zwangsgeld gemäß § 67 NGefAG festzusetzen.