Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.1994, Az.: 3 L 585/92
Klageart; Nichtbestehen einer Prüfung; Zuständigkeit; Bezirksregierung; Meisterprüfung in der Landwirtschaft; Besetzung des Prüfungsausschusses; Verfahrensmangel; Umfang gerichtlicher Kontrolle ; Prüfungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.07.1994
- Aktenzeichen
- 3 L 585/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 14031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0725.3L585.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 2 BBiG
- § 37 Abs. 5 BBiG
- § 38 BBiG
- § 41 BBiG
- § 81 BBiG
- § 46 VwVfG
Fundstellen
- EzB BBiG § 37 Nr 37
- GewArch 1995, 170
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen einen Bescheid über das Nichtbestehen einer Prüfung bleibt die richtige Klageart, wenn der Prüfling durch diesen Bescheid beschwert wird.
2. Zur Zuständigkeit einer niedersächsischen Bezirksregierung für den Erlaß einer Ordnung über die Abnahme der Meisterprüfung in der Landwirtschaft.
3. Eine vorschriftswidrige Besetzung eines Prüfungsausschusses und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel sind nicht gegeben, wenn - trotz Fehlens einer gerichtlich nachprüfbaren Vertretungsregelung - sich der Prüfling mit der Vertretung eines unvorhergesehen verhinderten Prüfers durch einen anderen einverstanden erklärt.
4. Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen.