Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.07.1994, Az.: 11 L 37/90
Kurden; Notstandsprovinzen; Türkei; Gruppenverfolgung; Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit; Inländische Fluchtalternative; Asylverfahren; Asylerhebliche Mißhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.07.1994
- Aktenzeichen
- 11 L 37/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0708.11L37.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 14.11.1989 - 5 A 507/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstelle
- ND MBl 1995, 114
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat läßt offen, ob Kurden, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine unmittelbare Gruppenverfolgung oder eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit droht.
2. Für Kurden besteht jedenfalls im westlichen Teil der Türkei eine inländische Fluchtalternative.
3. Kurden, die nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei zurückkehren, sind bei ihrer Einreise nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit asylerheblichen Mißhandlungen ausgesetzt.