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§ 2 StiftBSKult - Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
StiftBSKult,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus drei Teilvermögen:

  1. 1.
    dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds,
  2. 2.
    dem Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und
  3. 3.
    dem übrigen Stiftungsvermögen.

(2) Die Teilvermögen sind gesondert zu führen. Im Rechtsverkehr muss das Handeln für ein Teilvermögen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erkennbar sein. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte oder Pflichten der in der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" aufgegangenen Stiftungen gegenüber Dritten, insbesondere der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, bestehen als Verpflichtung der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" zugunsten oder zulasten des jeweiligen Teilvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 fort.

(3) Die Teilvermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Bei ihrer Verwaltung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu verfahren und auf die Erzielung möglichst günstiger Erträge zu achten.