§ 2 StiftBSKult - Stiftungsvermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
- Redaktionelle Abkürzung
- StiftBSKult,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus drei Teilvermögen:
- 1.dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds,
- 2.dem Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und
- 3.dem übrigen Stiftungsvermögen.
(2) Die Teilvermögen sind gesondert zu führen. Im Rechtsverkehr muss das Handeln für ein Teilvermögen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erkennbar sein. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte oder Pflichten der in der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" aufgegangenen Stiftungen gegenüber Dritten, insbesondere der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, bestehen als Verpflichtung der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" zugunsten oder zulasten des jeweiligen Teilvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 fort.
(3) Die Teilvermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Bei ihrer Verwaltung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu verfahren und auf die Erzielung möglichst günstiger Erträge zu achten.