Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 16.05.2002, Az.: 1 A 1335/00

Anliegergebrauch; Anliegerrecht; Ermessen; Gehwegparken; Halteverbot; subjektives Recht

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.05.2002
Aktenzeichen
1 A 1335/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Halteverbotes im Bereich vor seinem Betriebsgrundstück.

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Der Kläger betreibt auf dem Grundstück seines Vaters in einem Gewerbegebiet in R., S. S. 20 a, einen Speditionsbetrieb, den er zum 01.04.1998 von seinem Bruder übernommen hatte. Der Kläger besaß zunächst nicht die erforderliche Erlaubnis für den Güterkraftverkehr; gewerberechtliche Sanktionen wurden indessen nicht ergriffen. Seit dem 29.09.2000 besitzt der Kläger eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. Bei der S. S. handelt es sich um eine zweispurige Gemeindestraße ohne Parkbuchten mit Gehwegen auf jeder Straßenseite. Das Grundstück S. S. 20 a ist mit einem Einfamilienhaus, einer Garage und einer als Büroraum umgenutzten Garage bebaut. Bis zum Jahre 1997 befanden sich in beiden Richtungen der S. S. sowie in dem in die S. S. einmündenden M. in bestimmten Bereichen Halteverbotszonen (VZ 283). Auf Initiative der Gemeinde R. wurden im Jahre 1997 die Verkehrsverhältnisse im Bereich dieser Straßen durch den Beklagten überprüft. Die Gemeinde wies im Rahmen dieser Überprüfung insbesondere auf eine Gefährdung der Schüler auf ihrem Schulweg zum Schulzentrum M. sowie auf ein behinderndes Parkverhalten des Klägers - insbesondere mit Lastkraftwagen - im Bereich vor dem Betriebsgrundstück hin.

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Der Beklagte ordnete daraufhin unter dem 17.11.1997 die Aufstellung von Halteverbotsschildern an. Dabei wurde auf der S. S. in Richtung der B 74 ein durchgehendes Halteverbot, in Richtung der K 34 ein durchgehendes Halteverbot vom Bereich gegenüber der Einmündung des M. bis in Höhe des Ortsausgangs angeordnet. Unter dem 11.08.1998 wurde die verkehrsbehördliche Anordnung auf Antrag der Gemeinde R. in dem Bereich gegenüber der Hausnummer 24 in der Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen erweitert. Im Straßenbereich vor dem klägerischen Betriebsgrundstück gilt das Halteverbot beidseitig.

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Mit Schreiben vom 27.01.1999 beantragte der Kläger eine Aufhebung des beidseitigen Halteverbots auf der S. S.. Eine Gefährdung der Schulkinder sei nicht gegeben, da diese mindestens 12 Jahre alt seien und die Verkehrsregeln kennen würden. Seitdem auf der Straße keine Fahrzeuge mehr stehen könnten, werde diese wesentlich häufiger als Rennstrecke benutzt. Der Kläger sei sowohl hinsichtlich der Be- und Entladung der Lastkraftwagen als auch im Hinblick auf die Parkmöglichkeiten für die Angestellten auf die Benutzung von Parkraum auf der S. S. angewiesen; gleiches gelte für die Kunden. Aufgrund dieses Antrages leitete der Beklagte ein erneutes Anhörverfahren ein. Die Gemeinde R. sprach sich gegen eine Änderung der bestehenden Situation aus, da durch das Abstellen von Pkw und Lkw eine Feldzufahrt für einen Landwirt versperrt werde und zudem die Lastkraftwagen an der Straße vor den Nachbarhäusern schon in den frühen Morgenstunden be- und entladen würden, was erheblichen Lärm verursachen würde. Die Beladung der Lkw solle statt auf der Straße auf dem Hof der klägerischen Firma erfolgen.

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Unter dem 06.07.1999 beantragte der Kläger, das Halteverbot auf Lkw sowie auf die Zeit von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr zu beschränken. Das bestehende Halteverbot verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schulwegverkehr finde allein morgens und mittags statt, so dass es völlig ausreichend sei, den ruhenden Lkw-Verkehr nur in dieser Zeit von der Straße fernzuhalten. Auch bezüglich dieses Antrags wurde ein Anhörverfahren eingeleitet, in welchem die Gemeinde R. und die Polizeiinspektion O. wiederum negative Stellungnahmen abgaben, da eine Aufhebung des absoluten Halteverbotes zumindest die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. In der Stellungnahme erklärte sich die Gemeinde R. jedoch bereit, in der Zeit von 18.30 Uhr bis 6.30 Uhr das Abstellen von Lkw auf dem Schulparkplatz am M. zuzulassen. Zudem könnten die Angestellten des Klägers mit ihren Pkw ohnehin den Schulparkplatz nutzen.

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Unter dem 05.01.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der negativen Stellungnahmen in dem Anhörverfahren eine Aufhebung des absoluten Halteverbotes nicht in Betracht gekommen sei. Die S. S. sei ganztägig stark frequentiert. Die schutzbedürftigen Interessen im Rahmen der Schulwegsicherung und der übrigen Verkehrsteilnehmer seien höher zu bewerten als das Einzelinteresse des Klägers, seine Fahrzeuge dort abstellen zu dürfen. Gleichzeitig wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er den von ihm mit Schreiben vom 06.07.1999 gestellten Antrag als Widerspruch gewertet wissen wolle.

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Unter dem 04.05.2000 teilte der Kläger mit, dass sein Antrag aus seinem Schriftsatz vom 06.07.1999 als Widerspruch gegen die vorhandene straßenverkehrsbehördliche Anordnung angesehen werden solle. Die beantragte Beschränkung des Halteverbots auf Lkw sowie auf die Zeit von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr berücksichtige die Belange der Schulkinder und der übrigen Verkehrsteilnehmer in ausreichender Weise.

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Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 11.07.2000 zurück. Bei der S. S. handele es sich um eine stark befahrene Straße, die häufig von Schulkindern überquert werde. Zudem würden durch Lastkraftwagen des Klägers Anwohner teilweise daran gehindert, in ihre Grundstückszufahrten einzufahren bzw. diese zu verlassen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei mithin ohne zeitliche Beschränkung durch das Halteverbot zu gewährleisten. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h würde eher den gewünschten zügigen Verkehrsfluss beeinträchtigen. Zudem habe die Gemeinde R. als Alternative angeboten, die Lastkraftwagen während der Zeit von 18.30 Uhr bis 6.30 Uhr auf dem Schulparkplatz am M. abzustellen. Die Beschäftigten der klägerischen Firma hätten ohnehin das Recht, auf diesem Parkplatz zu parken. In dieser Situation seien die im Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigenden Belange gewichtiger als diejenigen des Klägers.

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Der Kläger hat am 30.08.2000 Klage erhoben. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht die berechtigten Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung seines in einem Gewerbegebiet angesiedelten Fuhrbetriebes berücksichtigt, die durchaus mit dem Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Einklang zu bringen seien. Dies sei insbesondere dadurch möglich, dass das Halteverbot auf Lkw sowie auf die Zeit von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr beschränkt werde. Der Kläger benötige Parkmöglichkeiten auf der S. S. vor dem Hausgrundstück 20 a aber zumindest in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.30 Uhr. Zwar würden die meisten Fahrzeuge auf dem dafür angemieteten Gelände bei der Firma M. in B.-M. abgestellt. Dies reiche jedoch nicht aus, weil der Kläger seine Fahrer vor Antritt der Touren im Büro einweisen müsse und die durchgeführten Fahrten abwickeln müsse. Auf dem Firmengrundstück selbst sei - bislang - ausreichender Parkraum nicht vorhanden, obwohl der Kläger mittlerweile auf dem hinteren Teil des Grundstücks eine Fläche von ca. 250 qm als Parkfläche für 5 - 6 Lkw angelegt habe. Die von der Gemeinde R. angebotene Parkmöglichkeit auf dem Schulparkplatz M. scheide als Alternative aus. Dort sei eine Entwendung des Ladegutes der Lastkraftwagen zu befürchten. Ein dort abgestellter Pkw eines Mitarbeiters sei bereits gestohlen worden. Auch ein in der Nähe befindlicher Containerdienst stelle aus diesem Grunde seine Firmenfahrzeuge dort nicht ab. Das gegenüberliegende Unternehmen K. L. G. habe zudem mittlerweile einen geräumigen Parkplatz für den Kundenverkehr geschaffen, so dass für die Besucher dieses Unternehmens keine Notwendigkeit mehr bestehe, auf der Straße zu parken. Während der vorgeschlagenen Zeiten sei eine Gefährdung des Schulverkehrs ausgeschlossen. Der fließende Verkehr sei in dieser Zeit ebenfalls nicht beeinträchtigt. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h sei der zügige Verkehrsfluss und die gefahrlose Querung der Straße auch dann gewährleistet, wenn vor dem Grundstück S. S. 20 a Fahrzeuge abgestellt würden.

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Der Kläger beantragt,

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die straßenverkehrsbehördliche Anordnung des Zeichens 283 StVO (Halteverbot) des Beklagten vor dem Hause des Klägers auf beiden Seiten der S. S. in R. und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 13.07.2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Fahrbahn der S. S. sei so schmal, dass durch einen am Straßenrand abgestellten Lkw eine Fahrspur in der gesamten Breite blockiert werde. Dies schränke die Sicht der Verkehrsteilnehmer in beiden Fahrtrichtungen stark ein. Zudem sei die Verkehrssituation durch die Ein- und Ausfahrt zum Kundenparkplatz der Firma L. zusätzlich belastet. Nach einer Abwägung der Interessenlagen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei die getroffene verkehrsbehördliche Anordnung nicht zu beanstanden, weil nur durch sie ein zügiger Verkehrsfluss und eine gefahrlose Querung der Straße durch Fußgänger, insbesondere auch auf dem Schulweg, erreicht werden könne. In seiner Berufsfreiheit sei der Kläger schon deswegen nicht tangiert, da er zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht im Besitz einer Erlaubnis für den Güterkraftverkehr gewesen sei. Dem Kläger sei es durchaus zuzumuten, seinen Fuhrpark ordnungsgemäß auf den dafür zugelassenen Grundstücken abzustellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist als gegen die verkehrsbehördlichen Anordnungen zur Aufstellung der Halteverbotsschilder (Zeichen 283) gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Zwar ist die den Straßenbereich vor dem klägerischen Grundstück betreffende Aufstellungsanordnung bereits unter dem 17.11.1997 ergangen, während der Kläger erst mit Schreiben vom 27.01.1999 erstmalig einen Änderungsantrag stellte. Nach dem Willen der Beteiligten sollte indessen dennoch das Schreiben des Klägers vom 06.07.1999 als Widerspruch aufgefasst werden, über den mit Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 11.07.2000 auch entschieden wurde. Da die Widerspruchsbehörde mithin eine sachliche Entscheidung trotz der nicht nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO fristgerecht erfolgten Einlegung eines Widerspruchs getroffen hat, bleibt die Fristversäumung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage folgenlos. Daher - sowie auch aufgrund der deutlichen Formulierung des Antrages - ist die Klage auch nicht etwa als Verpflichtungsklage im Hinblick auf eine vom Beklagten zu treffende Aufhebungsentscheidung anzusehen.

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Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten vom 17.11.1997 und vom 11.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten.

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Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Aufstellungsanordnungen ist § 45 Abs. 1 S. 1 StVO, da Halteverbote - insbesondere auch das absolute Halteverbot (Verkehrszeichen 283) - eine Beschränkung des ruhenden Verkehrs darstellen. Durch die Anordnung eines absoluten Halteverbotes im Bereich vor dem klägerischen Betriebsgrundstück kann dieser jedoch auch dann nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich die Aufstellungsanordnung objektiv als rechtswidrig erweisen würde. Eine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt nur vor, wenn die Rechtsnorm, gegen die die Verwaltungsmaßnahme verstößt, zumindest auch dazu bestimmt ist, den konkret geltend gemachten rechtlichen Interessen des Klägers zu dienen. Die hier maßgebliche Norm des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO dient indes grundsätzlich nicht den Interessen eines einzelnen Verkehrsteilnehmers an der Durchsetzung einer für ihn günstigen Verkehrsregelung. Vielmehr ist die Norm grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Entsch. v. 02.04.1993, Az. 11 B 11/93, zitiert nach Juris). Grundsätzlich können sich daher einzelne Verkehrsteilnehmer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine bestimmte verkehrsbehördliche Maßnahme nicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 StVO zu vereinbaren sei. Auch können sich Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht darauf berufen, die Straßenverkehrsbehörde habe das ihr in § 45 StVO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise kann einem Einzelnen ein auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzter Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten zustehen, nämlich dann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht kommt (BVerwG, a.a.O.).

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Zu den durch die Norm subjektiv-rechtlich geschützten Individualinteressen gehört indessen nicht, dass einem (gewerblichen) Anlieger Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (vgl. etwa VGH Kassel, Beschl. v. 05.08.1992, Az. 2 TH 2476/91, zitiert nach Juris; BVerwG, Urt. v. 06.08.1982, Az. 4 C 58/80, NJW 1983, 770). Eine solche Rechtsposition resultiert weder unmittelbar aus § 45 StVO, noch aus den Normen, aus denen ein Anliegerrecht in subjektiv-rechtlicher Ausprägung entwickelt werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 11.05.1999, Az. 4 VR 7/99, zitiert nach Juris) vermittelt der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ableitbare Rechtsposition. Vielmehr richtet sich der Umfang des Anliegergebrauchs nach dem einschlägigen Landesstraßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Der Umfang eines solchen Anliegergebrauchs ist jedoch auf den Zugang zum Grundstück im Sinne eines "Kontakts nach außen" beschränkt. Darüber hinausgehende Interessen eines Anliegers an der Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Parkmöglichkeiten vor dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe sind jedoch vom Anliegergebrauch gerade nicht umfasst. Der Kläger kann sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vom Beklagten vorgenommene Abwägung zwischen den gewerblichen Interessen des Klägers und dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft gewesen sei. Dies gilt umso mehr, als aus den in der Beiakte A (dort S. 8 - 9a, 13) befindlichen Fotos deutlich erkennbar ist, dass auch die Gehwege gegenüber dem klägerischen Betriebsgrundstück zum Abstellen von Lkw und Pkw benutzt werden sollen - ein Parken abseits der Gehwege wäre in diesem Straßenbereich auch nur dann möglich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist -, wenn eine Fahrspur der Straße nahezu vollständig in Anspruch genommen würde. Ein Anlieger hat jedoch (auch) kein Recht auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Verkehrsbehörde darüber, dass das Gehwegparken vor seinem Betriebsgrundstück zugelassen wird (so ausdrücklich: BVerwG, Entsch. v. 13.06.1980, Az. VII C 32/77, DÖV 1980, 916 f [BVerwG 13.06.1980 - BVerwG 7 C 32.77]).

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Im Übrigen sei angemerkt - ohne dass es mangels einer subjektiven Rechtsposition des Klägers darauf noch entscheidungserheblich ankäme -, dass sich die Ermessensentscheidung des Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers auch - objektiv - nicht als fehlerhaft darstellt. Zwar mag es zutreffen, dass in den vom Kläger vorgeschlagenen Zeiten eine Gefährdung von Schulkindern auf deren Weg zum Schulzentrum M. durch abgestellte Lkw und Pkw vor dem Betriebsgrundstück des Klägers nicht gegeben wäre. Aus den zu den Akten gereichten Fotos ist jedoch ersichtlich, dass das Abstellen von Lastkraftwagen auf der Fahrbahn der S. S. weite Teile des Fahrstreifens einnimmt. Dies führt zwangsläufig sowohl zu Sichtbehinderungen als auch zu erzwungenen Ausweichmanövern des fließenden Verkehrs, die sich auch bei einer weniger frequentierten Straße ermessensfehlerfrei als verkehrsgefährdend einstufen lassen. Dies gilt umso mehr, als dass bei der S. S. gerade nicht von einer wenig frequentierten Straße gesprochen werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch das Parken der Lastkraftwagen - wie aus den in der Beiakte befindlichen Fotos ersichtlich ist - der Zugang zu den umliegenden Grundstücken zumindest erschwert ist. Zudem hat die Gemeinde R. dem Kläger alternative Abstellmöglichkeiten auf dem Schulparkplatz eingeräumt, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dieses Angebot sei ungeeignet, weil bei Abstellung von Fahrzeugen dort Diebstähle zu befürchten seien. Vielmehr stellt dieses Angebot einen Gesichtspunkt dar, der bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufrechterhaltung des absoluten Halteverbotes zusätzlich zu Lasten des Klägers Berücksichtigung finden konnte.