Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 21.05.2002, Az.: 1 B 1506/01

Gewichtsbegrenzung; Individualinteresse; Schadensminderung; verkehrspolizeiliche Anordnung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.05.2002
Aktenzeichen
1 B 1506/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 42353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befreiung des landwirtschaftlichen Verkehrs von einer Gewichtsbeschränkung auf einem Wirtschaftsweg.

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Der Antragsteller ist Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Flurstücks 17, Flur 114 in der Gemarkung S., Stadt L.. Das Flurstück des Antragstellers ist ca. 10 ha groß und wird landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück grenzt auf einer Länge von etwa 400 m unmittelbar an den Wirtschaftsweg H. (A. H.). Der Wirtschaftsweg verläuft sowohl im Gebiet der Stadt L. als auch im Gebiet der Samtgemeinde L. W.. Im Gebiet der Samtgemeinde L. W. verläuft der Wirtschaftsweg über ein Brückenbauwerk, welches über den G.kanal verläuft. Der Wirtschaftsweg war ursprünglich als solcher gekennzeichnet und mit einer durch Verkehrszeichen 262 angeordneten Tonnagebegrenzung auf 7,5 t versehen. Soweit der Wirtschaftsweg im Bereich der Samtgemeinde L. W. verläuft, bestand eine entsprechende Tonnagebegrenzung. Das über den G.kanal führende Brückenbauwerk ist mit einer Gewichtsbeschränkung von 12 t versehen. Nach Auskunft des Amtes für Agrarstruktur an die Stadt L. ist der Wirtschaftsweg für eine Achslast von 10 t ausgelegt. Seit ca. 1999 befindet sich an dem Wirtschaftsweg ein Aussiedlerhof, der von Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von über 7,5 t angefahren wird. Spezielle Ausnahmegenehmigungen zur Befahrung des H. wurden nicht erteilt. Vielmehr sind mehreren Firmen allgemeine Genehmigungen seitens des Antragsgegners erteilt worden. Diesen Genehmigungen sind Auflagen für einzelne Gemeinden, insbesondere auch für die Stadt L., beigefügt. Nach den beigefügten Auflagen darf auf Stadtstraßen mit einer Gewichtsbeschränkung von 5,5 - 10 t das tatsächliche Gewicht von 20 t nicht überschritten werden. Weiterhin ist folgende Auflage enthalten: Die Fahrtroute ist so zu wählen, dass die gewichtsbeschränkten Straßen so wenig wie möglich in Anspruch genommen werden. Dabei sind notfalls Umwege in Kauf zu nehmen. Gewichtsbeschränkte Brücken dürfen nur im Rahmen ihrer Beschilderung befahren werden.

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Am 05.01.2000 beantragte der Antragsteller bei der Polizeistation L. eine verstärkte Überwachung des Verkehrs auf dem Wirtschaftsweg und eine Sperrung für den Durchgangsverkehr. Die Polizeiinspektion C. bestätigte die Beobachtung des Antragstellers, dass der Wirtschaftsweg insbesondere auch von schwererem landwirtschaftlichen Gerät befahren wurde. Die Polizeiinspektion regte mit Schreiben vom 08.02.2000 an den Antragsgegner an, dass das vorhandene Verkehrszeichen 262 mit dem Zusatzzeichen 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) zu kombinieren sei und das bestehende Zusatzzeichen -Wirtschaftsweg- abzubauen sei, weil es nicht mehr der gültigen amtlichen Beschilderung entspreche. Unter dem 20.11.2000 teilte die Stadt L. dem Antragsgegner mit, dass der Ortsrat S. ebenfalls empfohlen habe, das Zusatzzeichen - Landwirtschaftlicher Verkehr frei - anzuordnen. Unter dem 27.11.2000 erteilte der Antragsgegner die verkehrsbehördliche Anordnung zur Beschilderung des Wirtschaftsweges in der Ortschaft S. mit dem Zusatzzeichen -Landwirtschaftlicher Verkehr frei- und bat um Entfernung der bestehenden Beschilderung -Wirtschaftsweg-.

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Gegen die mit der Aufstellungsanordnung verfügte Beschilderung des Wirtschaftsweges legte der Antragsteller am 05.04.2001 Widerspruch ein. Es sei in den letzten Jahren verstärkt zu beobachten gewesen, dass eine massive Schädigung der Wirtschaftswege um das Flurstück des Antragstellers stattfinde, was durch eine ständige Überlastung der Wege durch Schwerlasttransporte mit einem teilweisen Gewicht von über 40 t sowie von Pkw-Durchgangsverkehr verursacht werde. Der Antragsteller habe 30 Jahre lang Beitragszahlungen und Geldleistungen in Form von Grundbesitzabgaben erbracht, die für den Straßen- und Brückenbau verwendet worden seien. Der Antragsteller dürfe durch die übermäßige Schädigung des Wirtschaftsweges in einem Reparatur- oder Erneuerungsfall nicht zu Beitragszahlungen herangezogen werden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Brückenbauwerke über dem Grauwallkanal mit Tonnagebeschränkungen von 12 t versehen seien. Das Zusatzschild -landwirtschaftlicher Verkehr frei- führe dazu, dass die Brücken weit über das Maß ihrer zulässigen Belastbarkeit hinaus belastet würden, da vor den Brücken keine Wendemöglichkeit bestehe. Die Beschilderung des Wirtschaftsweges mit einer Gewichtsbeschränkung auf 7,5 t unter Freistellung des landwirtschaftlichen Verkehrs mit der Tonnagebeschränkung an den Brückenbauwerken sei widersprüchlich und aus verkehrsrechtlicher Sicht unhaltbar. Die nachträgliche Legalisierung der unrechtmäßigen Benutzung des Wirtschaftsweges führe zu einer Rechtsverletzung derjenigen Personen, die durch jahrzehntelange Beitragszahlungen das Flurbereinigungsverfahren und die baulichen Einrichtungen finanziert hätten.

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Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 20.08.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Gewichtsbeschränkung auf 7,5 t mit Freigabe des landwirtschaftlichen Verkehrs schaffe einen verhältnismäßigen Ausgleich. Es werde das Befahren von schwerem Durchgangsverkehr verhindert und gleichzeitig den Landwirten eine direkte Zufahrt zu ihren Grundstücken ermöglicht. Nach vorheriger Rechtslage hätten die Landwirte für ihre schweren Fahrzeuge ohnehin eine Ausnahmegenehmigung beantragen können. Es sei geradezu widersinnig, auf einem Wirtschaftsweg den schweren landwirtschaftlichen Verkehr zu unterbinden. Sollte es trotz der Beschränkungen zu Schäden an der Straße kommen, so handele es sich um ein unvermeidbares Minimum. Der Antragsteller sei zudem nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Durch eine etwaige zukünftige Zahlungspflicht würden keine gegenwärtigen Rechte berührt. Der Antragsteller könne sich möglicherweise gegen einen Zahlungsbescheid wehren, nicht jedoch gegen die Beschilderung. Der Einwand, dass vor den Brückenbauwerken eine Wendemöglichkeit geschaffen werden müsse, greife nicht durch. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge auf ihren Grundstücken wenden würden; eine Passage der Brückenbauwerke mit schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei somit regelmäßig nicht zu befürchten.

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Der Kläger hat am 17.09.2001 Klage erhoben und am 07.11.2001 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach Fertigstellung der Wirtschaftswege vor etwa 30 Jahren sei entsprechend der Belastbarkeit eine Gewichtsbeschränkung von 7,5 t für die Straßen und von 12 t für die Kanalbrücken zugelassen worden; dies sei für die damaligen Verhältnisse völlig ausreichend gewesen, während heutzutage die Benutzung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die die maximalen Belastungen der Wirtschaftswege überschreiten, die Regel sei. Die Entwicklung der Landwirtschaft habe in den letzten Jahren dazu geführt, dass Fahrzeuge und Geräte immer größer und schwerer würden, wobei ein Endstand immer noch nicht erreicht sei. Die Kanalbrücken befänden sich zudem in einem sehr schlechten Wartungszustand. Die Wirtschaftswege würden in einigen Bereichen insbesondere auch infolge schlechter Entwässerung aufgrund von erheblichem Pflanzenwachstum in den Straßenrandgräben geschädigt. Die vom Beklagten und der Bezirksregierung L. angenommene Belastbarkeit des Wirtschaftsweges von 10 t pro Achse sei unzutreffend; die Schädigungen an dem Wirtschaftsweg sprächen insoweit für sich. Selbst Abschnitte, die vor zwei Jahren instandgesetzt worden seinen, würden schon wieder Brüche und Risse aufweisen. Bei Straßen mit Brückenbauwerken sei zu berücksichtigen, dass eine Gewichtsbeschränkung an der Straße vorhanden sein muss, die nicht automatisch zu Schäden an dem Brückenbauwerk führen werde. Dies sei bei einer Tonnagebeschränkung des Wirtschaftsweges auf 7,5 t und des Brückenbauwerks auf 12 t der Fall gewesen. Es sei entgegen der Auffassung des Beklagten sehr wohl so, dass zahlreiche Landwirte auch die Kanalbrücken mit schweren Fahrzeugen passieren würden. Es sei zudem unverständlich, wieso am anderen Ende des Wirtschaftsweges in W.-H. kein entsprechendes Zusatzschild wie bei der Einfahrt in S. aufgestellt worden sei. Der Wirtschaftsweg werde insbesondere auch von Klärschlammtransportern befahren. Der Baulastträger für die Wirtschaftswege mache Reparatur- oder Erneuerungsmaßnahmen bereits seit mehreren Jahren davon abhängig, dass die Jagdgenossenschaft von S. 50 % der anfallenden Reparaturkosten übernehme. Der Beklagte weise zu Unrecht auf den Hinweis der Stadt L. hin, dass nach der derzeitigen Rechtslage Grundstückseigentümer für Reparatur- bzw. Unterhaltungskosten nicht herangezogen würden. Die Jagdgenossenschaft habe seit mehreren Jahren an die Stadt L. für Reparaturmaßnahmen gezahlt; träfe die Auffassung der Stadt L. zu, so seien diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt und daher zurückzufordern.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.03.2001 und der Klage vom 17.09.2001 gegen die verkehrsbehördliche Anordnung des Antragsgegners vom 27.11.2000 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Bei Beschränkungen der Straßenbenutzung sei ein Interessenausgleich zwischen den Straßenverkehrsteilnehmern und dem Schutz der Straße herbeizuführen. Ein Wirtschaftsweg sei zur Nutzung durch landwirtschaftlichen Verkehr angelegt. Da der landwirtschaftliche Verkehr auf die Benutzung des Weges angewiesen sei, sei er von der Gewichtsbeschränkung ausgenommen worden. Die Gewichtsbeschränkung unter gleichzeitiger Befreiung des landwirtschaftlichen Verkehrs stelle einen Ausgleich zwischen den verkehrlichen Interessen und dem Schutz der Straße dar. Ein verbleibendes Restrisiko sei hinzunehmen, denn es gehöre zum Lebensschicksal einer Straße, dass die sie benutzenden Fahrzeuge schwerer geworden seien. Der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt, da ein etwaiger künftiger Straßenausbaubeitrag lediglich eine künftige Zahlungspflicht darstelle, die nicht durch eine Anordnung des Antragsgegners, sondern erst durch einen Heranziehungsbescheid der Stadt L. hervorgerufen würde. Bei Reparaturbedarf würden die Anlieger im Übrigen auch nicht an den Kosten beteiligt werden. Die an einzelne Firmen erteilten Dauergenehmigungen für Ausnahmen von der Tonnagebeschränkungen würden für jeweils 1 Jahr erteilt, wobei immer die betroffene Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt angehört würde, die abweichende Auflagen für die Genehmigung vorsehen könne. Soweit eine Überlastung der Kanalbrücken stattfinde, sei der Kläger dadurch nicht selbst betroffen. Eine Benutzung der Kanalbrücken entgegen der aufgestellten Verkehrsschilder sei zudem nach wie vor illegal. Dadurch, dass der Kläger seinerzeit im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens möglicherweise Erschließungsbeiträge zum Bau der Wirtschaftswege und Kanalbrücken zu erbringen hatte, entstehe ebenfalls keine eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und zum Klageverfahren 1 A 1225/01 sowie auf die im Klageverfahren beigezogenen Akten des Landkreises C. und der Bezirksregierung L. verwiesen.

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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand dieser Abwägung ist einerseits das private Interesse, von der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben sowie andererseits das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Abwägung spielen regelmäßig die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Rolle. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Hat der eingelegte Rechtsbehelf hingegen in der Hauptsache offensichtlich Erfolg, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Bescheidadressaten, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn an der Vollziehung eines im Hauptsacheverfahren offensichtlich aufzuhebenden Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen.

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Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die verkehrsbehördliche Anordnung des Antragsgegners vom 27.11.2000 hat offensichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, denn die straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Beschilderung des Wirtschaftsweges mit dem Zusatzschild -Landwirtschaftlicher Verkehr frei- ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller offensichtlich nicht in seinen Rechten.

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Die streitgegenständliche Aufstellungsanordnung zur Aufrechterhaltung des Verkehrszeichens 262 (7,5 t) und der zusätzlichen Anbringung des Zusatzzeichens 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße beschränken oder verbieten. Außerordentliche Schäden an einer Straße setzen voraus, dass - bei vollständig freigegebenem Verkehr - Schäden zu befürchten wären, die erheblich über den in Anbetracht der üblichen Nutzungsdauer als regulär anzusehenden Verschleiß der Straße hinausgehen würden. Die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind offenbar erfüllt, denn es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass überhaupt eine durch Verkehrszeichen angeordnete Tonnagebeschränkung zum Schutz der baulichen Substanz der Straße erforderlich ist. Dies drängt sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Wirtschaftsweg H. (A. H.) um einen in Betonplattenbauweise errichteten und die landwirtschaftlichen Flächen erschließenden Weg handelt, auch geradezu auf. Ein in Betonplattenbauweise errichteter Wirtschaftsweg ist generell nicht dazu geeignet, die Last eines gänzlich unbeschränkten Fahrzeugverkehrs aufzunehmen.

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Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO vor, ist der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der Art und des Umfangs der vorzunehmenden Verkehrsbeschränkung Ermessen eingeräumt. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. wird insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermessensausübung eine Abwägung zwischen der allgemeinen Befahrbarkeit und dem Schutz der Straße vor außerordentlichen Schäden zu finden ist. Der Antragsteller kann jedoch vorliegend keinen subjektiven Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen. Die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte stellen keine subjektiv-rechtliche Individualrechtsposition dar, hinsichtlich derer er sich mit Erfolg auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung berufen könnte. Die zwischen dem Nutzungsinteresse der Verkehrsteilnehmer und dem Schadensvermeidungsinteresse durchzuführende Abwägung ist zunächst rein objektiv-rechtlicher Natur. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde zu verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermächtigt, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, Az. 7 C 76/84; OVG Schleswig, Urt. v. 25.08.1992, 4 L 3/92). Abweichend von diesem Grundsatz hat der Einzelne einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Der Antragsteller hat indessen keine vom Schutzbereich der Norm erfassten Individualinteressen geltend gemacht:

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Als ein subjektiv-rechtlich in die Ermessenserwägungen einzustellendes Individualinteresse kommt insbesondere nicht das Interesse des Antragstellers in Betracht, etwaige Heranziehungen zu Straßenausbaubeiträgen von vornherein durch eine Beschränkung der Straßennutzung abzuwenden. Ein solches im Rahmen der Ermessenserwägungen bei § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 anzuerkennendes Individualinteresse scheidet bereits deshalb aus, weil die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt L. sowie das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz insoweit dezidierte Regelungen treffen. Soweit es dem Kläger um die Abwendung von Kostenheranziehungen zu Reparaturaufwendungen geht, ist zu konstatieren, dass nach dem maßgeblichen Satzungsrecht und nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes der Aufwand für Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen nicht beitragsfähig im Sinne des Abgabenrechts ist. Dies hat die Stadt L. gegenüber dem Antragsgegner zutreffend bestätigt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch eine Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung des Wirtschaftsweges derzeit nicht geplant ist. Treten somit durch die nach Auffassung des Antragstellers übermäßige Straßenbenutzung Schäden an dem Wirtschaftsweg ein, so ist der dadurch verursachte Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufwand nicht beitragsfähig, so dass der Antragsteller nicht zu befürchten hat, zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen zu werden. Aus diesem Grunde können die Befürchtungen des Antragstellers insoweit nicht zu einer im Rahmen der Ermessenserwägungen aus individualrechtlicher Sicht zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten erstarken. Nichts anderes folgt aus dem Einwand des Klägers, dass die Jagdgenossenschaft S. in den vergangenen Jahren der Stadt L. für den Bau und die Unterhaltung von Wirtschaftswegen finanzielle Mittel hat zukommen lassen. Die insoweit erfolgten Zahlungen stellen keine Heranziehungen zu Beiträgen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinne dar. Diese beitragsrechtlichen Gesichtspunkte schließen es aus, dass - in Abweichung davon - auf straßenverkehrsrechtlicher Ebene das Erhaltungsinteresse bzw. das Schadensvermeidungsinteresse zu einer Individualrechtsposition erstarkt. Selbst wenn die Straßenverkehrsbehörde zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße in objektiv-rechtlicher Hinsicht unzureichende Maßnahmen ergriffen haben sollte und es dadurch tatsächlich zu außerordentlichen Straßenschäden kommt, so kann der Antragsteller allein aufgrund dieser Umstände nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden. Ein etwaig entstehender Reparatur- bzw. Instandsetzungsaufwand ist vielmehr von der Allgemeinheit zu tragen. Auch die Abrechnung solcher Schäden als aufgestauter Reparaturaufwand im Rahmen einer Maßnahme der Erneuerung des Wirtschaftsweges würde keine Beitragsfähigkeit verursachen. Ein beitragsfähiger Aufwand durch eine Straßenerneuerung kann vielmehr nur dann entstehen, wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist. Der Ablauf der üblichen Nutzungszeit ist nämlich eine notwendige (nicht aber hinreichende) Voraussetzung für die Annahme der Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße.

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Der Antragsteller kann auch insoweit keine Individualrechtsposition geltend machen, als er sich auf eine Überlastung der tonnagebeschränkten Kanalbrücken und der diesbezüglich aus seiner Sicht widersprüchlichen verkehrsbehördlichen Anordnungen beruft. Zwar mag es in objektiv-rechtlicher Hinsicht zweifelhaft sein, dass Fahrzeuge zwar in den Wirtschaftsweg einfahren können, die Kanalbrücke aber nicht passieren dürfen. Darauf kann sich der Antragsteller aus subjektiv-rechtlicher Sicht jedoch nicht berufen, da er nicht etwa vorträgt, selbst zu einer Passage der Brücke mit schwereren Fahrzeugen als zugelassen gezwungen zu sein. Auch kann sich der Antragsteller in subjektiv-rechtlicher Hinsicht nicht auf die einzelnen Firmen erteilten Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von Wegen auch im Bereich der Stadt L. mit höheren als durch Verkehrszeichen angeordneten Tonnagebeschränkungen mit Erfolg berufen. Eine Individualrechtsposition macht der Antragsteller auch insoweit nicht geltend.

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Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung stellt sich allerdings die Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich der erteilten Aufstellungsanordnung zur Anbringung des Zusatzschildes -Landwirtschaftlicher Verkehr frei- auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht als fehlerfrei dar, ohne dass es darauf vorliegend noch entscheidungserheblich ankommt. Die insbesondere im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. angestellten Erwägungen zum Ausgleich zwischen der allgemeinen Befahrbarkeit und dem Schutz der Straße vor Beschädigungen stellen sich hinsichtlich des Zusatzschildes nach Auffassung der Kammer als ermessensfehlerfrei dar. Zutreffend wird im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftsweg gerade dem landwirtschaftlichen Verkehr zu diesen bestimmt ist. Die Gewichtsbeschränkung auf 7,5 t mit Freigabe des landwirtschaftlichen Verkehrs stellt insoweit einen verhältnismäßigen Ausgleich des Nutzungs- und Erhaltungsinteresses dar. Auch wenn einzelne landwirtschaftliche Fahrzeuge ein Gesamtgewicht von 20 t im Einzelfalle überschreiten sollten, so ist der dadurch verursachte Verschleiß des Wirtschaftsweges auch vom Antragsteller hinzunehmen. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es zum Lebensschicksal einer Straße gehört, dass die auf ihr verkehrenden Fahrzeuge im Laufe der vergangenen Jahre schwerer geworden sind. Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass allein die Situation beim Bau der Wirtschaftswege vor 30 Jahren maßgeblich sei, zu der landwirtschaftliche Fahrzeuge noch nicht das heutige Gewicht hatten. Vielmehr muss der Beklagte im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Verkehrsbeschränkungen zum Schutz des Weges vor außerordentlichen Schäden den grundsätzlichen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft, die auch im Gewicht der verwendeten Fahrzeuge zum Ausdruck kommen, hinreichend Rechnung tragen. Ermessensfehlerhaft wäre somit vielmehr eine Entscheidung des Antragsgegners, den landwirtschaftlichen Verkehr auf einem Wirtschaftsweg weitestgehend zu unterbinden.