Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.08.2006, Az.: 8 U 197/05

Beweislast bei der Feststellung von Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung auf den Eintritt eines konkreten Versicherungsfalls; Kontrollfristen von Heizungsanlagen und deren Zumutbarkeit je nach Intensität der Frosteinwirkung; Versicherungsnehmer als Darlegungspflichtiger und Beweislastpflichtiger für das Vorliegen eines geringeren Verschuldens als grober Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.08.2006
Aktenzeichen
8 U 197/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 35937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0803.8U197.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 29.11.2005 - AZ: 3 O 9/04
nachfolgend
BGH - 25.06.2008 - AZ: IV ZR 233/06

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Dem Versicherungsnehmer stehen gegen den Versicherer aus einer Wohngebäudeversicherung, der die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde liegen, Ansprüche wegen eines Leitungswasserschadens nur zu, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG i.V.m. §§ 1, 2, 4 Nr. 1. b), 7, 15 VGB 88 vorliegen.

  2. 2.

    Der Versicherer wird gemäß §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG i.V.m. § 11 Nrn. 1 und 2. VGB 88 leistungsfrei, wenn dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles eine schuldhafte Verletzung von Sicherheitsvorschriften zur Last fällt.

  3. 3.

    Bei einem nicht genutzten Gebäude i.S.d. Regelung des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dieses genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Werden die Wasserleitungen vor Eintritt des Frostschadens nicht entleert, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

  4. 4.

    Bei einem genutzten Gebäude hat der Versicherungsnehmer gemäß § 11 Nr. 1. d) VGB 88 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort gleichermaßen alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Wird statt der Entleerung der wasserführenden Anlagen eine Beheizung vorgenommen, so muss die ordnungsgemäße Beheizung ausreichend überprüft werden. Erforderlich ist eine solche Kontrolldichte, dass auch bei einem Ausfall der Heizungsanlage möglichst keine Frostschäden entstehen können. Das bedeutet, dass gerade in den Wintermonaten, in denen strenger Frost herrscht, eine hohe Kontrolldichte zu fordern ist. Je nach Intensität der Frosteinwirkung ist mindestens eine halbwöchentliche Kontrolle erforderlich und zumutbar, da spätestens nach einem halbwöchigen Ausfall einer Heizungsanlage die Gefahr besteht, dass Frostschäden entstehen können. Geschieht das nicht, liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung vor.

  5. 5.

    Längere Kontrollintervalle lassen sich nicht damit begründen, dass es sich um eine sonst zuverlässige Heizungsanlage handelte und die Thermostat-Ventile auf Stufe 3 eingestellt waren. Zum einen begründet allein eine bestimmte Einstellung der Thermostat-Ventile bei strengem Frost noch keine Sicherheit für eine ausreichende Beheizung auch sämtlicher Wasserleitungen eines Hauses. Zum anderen liegt auf der Hand, dass auch eine zuverlässige Heizungsanlage eben ausfallen und dadurch ein Frostschaden entstehen kann. Gerade das soll durch die Sicherheitsbestimmungen aber vermieden werden. Angesichts der strengen Frostgrade, die in dem hier streitbefangenen Zeitraum unstreitig geherrscht und an mehreren Tagen bei über minus 10 Grad Celsius bis hin zu minus 14 Grad Celsius gelegen haben, war eine mindestens halbwöchentliche Kontrolle der Heizungsanlage geboten und auch zumutbar.

  6. 6.

    Bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers muss der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Obliegenheit bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch generell geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art zu verhindern oder mindestens zu erschweren. Der Versicherungsnehmer kann sich zwar mit dem Kausalitätsgegenbeweis entlasten. Dieser von ihm zu führende Beweis ist jedoch nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat.

In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckunggegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.012,17 EUR (32.012,17 EUR + 1.000 EUR) festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Leitungswasserschadens geltend. Zwischen den Parteien bestand seit dem 28. Mai 1991 eine Wohngebäudeversicherung als gleitende Neuwertversicherung für das Haus F. 5 in W. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedin-gungen (VGB 88) zugrunde.

2

Das versicherte Objekt war zunächst laufend vermietet bis in den Oktober 1998. Dann wurde das Haus renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, danach ab dem 22. Dezember 2000 wieder zur Vermietung ausgeschrieben. Eine Vermietung fand in der Folgezeit jedoch nicht statt. Stattdessen wurde das Haus nur noch zeitweise in unregelmäßigen Abständen von dem Kläger selbst oder dessen Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten (Bl. 76 d.A.). Am 9. Januar 2001 wurde in das Haus eingebrochen. In der Schadensmitteilung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Haus nicht mehr ständig bewohnt sei.

3

In der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2002 und dem 11. Januar 2003 kam es in dem bei der Beklagten versicherten Haus zu einem erheblichen Wasserschaden. Da der Brenner der Heizung ausgefallen war, fror das Wasser in den Leitungen, den Heizkörpern und dem Brenner ein und trat aus. In dem genannten Zeitraum herrschten sehr niedrige Temperaturen, die die benachbarte Wetterwarte B. wie folgt ermittelte:

31.12.- 2 Grad Celsius
01.01.- 9 Grad Celsius
02.01.- 0 Grad Celsius
03.01.- 0 Grad Celsius
04.01.- 4 Grad Celsius
05.01.-11 Grad Celsius
06.01.- 5 Grad Celsius
07.01.-13 Grad Celsius
08.01.- 6 Grad Celsius
09.01.-12 Grad Celsius
10.01.-14 Grad Celsius
11.01.- 6 Grad Celsius
4

Nachdem der Kläger den am 11. Januar 2003 gegen 14:30 Uhr bemerkten Schaden der Beklagten gemeldet hatte, fand eine Besichtigung des Schadens am 12. Januar 2003 mit einem Vertreter der Beklagten statt. In dem Schadensprotokoll (Anlage K 1, Bl. 4/5 d.A.) ist vermerkt, dass in allen Räumen die Heizung auf "Stufe 3" eingestellt gewesen sei. Die wasserführenden Anlagen waren abgesperrt, aber nicht entleert.

5

In seinem Schreiben vom 19. Februar 2003 (Bl. 45 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Rücksendung der Formulare leider etwas länger gedauert habe, weil er sich erst habe versichern müssen, wer zuletzt im Haus gewesen sei. Wie sich herausgestellt habe, sei es Herr A. gewesen, der das Haus am 30. Dezember 2002 im Laufe des Vormittags zuletzt kontrolliert habe.

6

Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (Bl. 22 d.A.) kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag mit dem Kläger fristlos wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Der Kläger habe gegen die Obliegenheit verstoßen, in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und diese genügend häufig zu kontrollieren, oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

7

Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der durch Protokoll vom 12. Januar 2003 festgestellten Schäden sowie auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 40.000 EUR in Anspruch genommen. Er hat anhand vorgelegter Kostenvoranschläge (Anlagen K 2 bis K 6 zur Klageschrift, Bl. 6 ff. d.A.) behauptet, dass für die Sanierung des Mauerwerkes Kosten von ca. 4.300 EUR entstünden, für Maler und Teppichböden von 5.500 EUR, für Fliesenarbeiten von 4.100 EUR und für die Erneuerung des Holzfußbodens von 11.880 EUR.

8

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er keine versicherungsvertragliche Obliegenheit verletzt habe. Zu einer täglichen Kontrolle der Heizung oder einer Entleerung sei er nicht verpflichtet, zumal das Haus nicht ständig von ihm bewohnt gewesen sei. Im Übrigen sei der Schaden auch dann entstanden, wenn das Haus ständig bewohnt gewesen sei. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass bei Temperaturen bis -14 Grad ohnehin eine einzige Nacht ausreichen würde, das Wasser in den Leitungen gefrieren zu lassen und die angeschlossenen Geräte zu zerstören. Demgemäß habe auch eine 24-stündige Kontrolle nicht sicherstellen können, dass ein Schadenseintritt nicht erfolgt sei.

9

Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag zunächst wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten und dies damit begründet, dass der Kläger in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung wahrheitswidrig angegeben habe, dass das Objekt dauerhaft vermietet sei, obwohl er es später nur noch gelegentlich genutzt habe. Ferner hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit gemäß §§ 28 Abs. 1, 27 VVG berufen, weil der Kläger ihr nicht mitgeteilt habe, dass das Haus nicht mehr ständig genutzt werde.

10

Außerdem hat die Beklagte Leistungsfreiheit eingewandt, weil der Kläger seine Obliegenheiten gemäß § 11 Ziff. 1 c und d VGB 88 verletzt habe. Er habe seine Verpflichtung, in nicht genutzten Gebäuden wasserführende Installationen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, nicht erfüllt. Wenn es sich dagegen nicht um ein nicht genutztes Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen handele, habe der Kläger jedenfalls gegen seine Verpflichtung verstoßen, das Gebäude ausreichend zu beheizen und die Funktion und Wirksamkeit der Heizungsanlage und des Gebäudes angemessen zu kontrollieren. Gerade bei den Frostgraden, die unstreitig zum Schadenszeitpunkt vorgeherrscht hätten, sei eine tägliche Kontrolle der Heizungsanlage erforderlich gewesen.

11

Schließlich hat die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Schaden der Höhe nach bestritten.

12

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zur Schadenshöhe durch Einholung von Sachverständigengutachten mit Urteil vom 29. November 2005 festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den im Schadensprotokoll festgestellten Schaden zu ersetzen hat und die Beklagte außerdem zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 32.017,17 EUR verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht, auch wenn dieser Ausspruch offensichtlich versehentlich im Tenor unterblieben ist, abgewiesen, wie den Entscheidungsgründen, insbesondere der Kostenentscheidung unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zu entnehmen ist.

13

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte eine arglistige Täuschung des Klägers gemäß § 123 BGB nicht dargetan habe. Auch wenn das Gebäude nicht mehr ständig genutzt worden sei, habe der Kläger dieses nach der Renovierung und (aufgegebenen) Verkaufsplänen wieder vermieten wollen. Auch auf eine Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung durch die nicht angezeigte Änderung der Nutzung des Hauses könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn bereits aus ihrer Schadensmitteilung im Zusammenhang mit dem Einbruch in das Haus am 9. Januar 2001 habe sich ergeben, dass das Gebäude nicht mehr ständig bewohnt gewesen sei.

14

Auch könne die Beklagte keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften einwenden. Zu einer Absperrung und Entleerung der wasserführenden Anlagen sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, weil es sich bei dem versicherten Objekt nicht um ein nicht genutztes Gebäude gehandelt habe. Denn das Haus sei noch vollständig eingerichtet und jedenfalls zeitweise durch Mieter oder den Kläger selbst bewohnt worden. Seine Verpflichtung zur Beheizung aller Gebäude und Gebäudeteile sowie genügend häufiger Kontrolle derselben in der kalten Jahreszeit habe der Kläger nicht verletzt. Dass die Heizkörper nach dem Schadensprotokoll und auch dem Vortrag des Klägers auf "Stufe 3" eingestellt gewesen seien, spreche dafür, dass der Kläger das Gebäude ausreichend beheizt habe. Auch lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Bei der bisher störungsfrei gelaufenen Heizungsanlage sei auch in Frostperioden eine Kontrolle in Abständen von höchsten ein- bis zwei Wochen als ausreichend anzusehen. Deshalb sei es ausreichend, dass das Gebäude letztmalig am 31. Dezember 2002 und danach wieder am 11. Januar 2003 kontrolliert worden sei. Selbst wenn in objektiver Hinsicht eine Obliegenheitsverletzung des Klägers vorliegen solle, treffe ihn jedenfalls kein qualifiziertes Verschulden. Dem Kläger könne grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden, wenn er für die Dauer von 11 Tagen die Heizkörper auf Stufe 3 eingestellt und auf seine bislang einwandfrei funktionierende Heizung vertraut habe.

15

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten (Bl. 208 f., 220 ff. d.A.). Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die vertraglich vereinbarte Sicherheitsbestimmung des § 11 Nr. 1 c VGB 88 einschlägig sei, weil es sich um ein nicht genutztes Haus im Sinne dieser Bestimmung handele. Unstreitig sei die letzte Dauermieterin am 8. Januar 1998 ausgezogen; in der Folgezeit sei das Objekt nicht mehr dauerhaft genutzt worden. Es sei nicht mehr täglich bewohnt worden und habe oft leergestanden. Bei der Auslegung des Begriffs "nicht genutzt" sei maßgeblich der Sinn und Zweck der Wohngebäudeversicherung zu berücksichtigen, die dem Schutz vor Brand-und Leitungswasserschäden diene. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung passe nicht, weil es sich vorliegend nicht um ein Ferienhaus handele.

16

Selbst bei Anwendung der Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 d VGB 88 habe der Kläger keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, weil er den darin beschriebenen Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen sei. Selbst wenn die Heizung auf Stufe 3 eingestellt gewesen sei, habe der Kläger gegen seine Pflicht zur genügend häufigen Kontrolle der Beheizung verstoßen. Es habe keine regelmäßige Besichtigung des Objekts stattgefunden; vielmehr sei es mehr oder weniger zufällig gewesen, dass und wann jemand die Immobilie überhaupt aufgesucht habe. Nach der Rechtsprechung sei zumindest eine halbwöchige Kontrolle angezeigt gewesen. Der Kläger aber habe mit niemandem überhaupt einen Kontrollrhythmus vereinbart oder selbst eingehalten. Nach der Aufnahme des Schadens habe der Kläger mehr als einen Monat benötigt, um herauszubekommen, wer vor ihm das Haus zuletzt betreten und sich über dessen ordnungsgemäßen Zustand versichert habe. Eine besondere Wachsamkeit des Klägers sei insbesondere wegen der außergewöhnlich niedrigen Temperaturen im Dezember/Januar angebracht gewesen.

17

Die Beklagte, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen (Bl. 220 d.A.).

18

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen (Bl. 237 d.A.).

19

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere weist der Kläger nochmals darauf hin, dass das streitbefangene Haus vollständig und bewohnbar eingerichtet gewesen sei. Er behauptet, dass die Möbel dem Zustand und Wert einer üblichen Wohnungseinrichtung entsprochen hätten. Die in der Rechtsprechung zu einem Ferienhaus entwickelten Grundsätze könnten auf den vorliegenden Fall deshalb entsprechend angewendet werden. Der Zeuge A., bei dem es sich um den Schwiegervater des Sohnes des Klägers handele, wohne in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Anwesens und kontrolliere dieses ständig. Er habe Zugang und sehe praktisch täglich - jedenfalls von außen - nach.

20

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 1. Juni 2006 (Bl. 261 f. d.A.) die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 23. Juli 2004 durch den Sachverständigen E. angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 21. Juli 2006 auf Bl. 268 ff. d.A. Bezug genommen.

21

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig ( § 561 ZPO analog). Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch wegen des am 11. Januar 2003 festgestellten Leitungswasserschadens aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG i. V. mit §§ 1, 2, 4 Ziff. 1. b), 7, 15 VGB 88 nicht zu.

22

Denn die Beklagte ist wegen der schuldhaften Verletzung von Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 VV i. V. mit § 11 Ziff. 1, Ziff. 2. VGB 88 leistungsfrei geworden. Sollte es sich bei dem hier streitbefangenen Genbäude um ein "nicht genutztes Gebäude" im Sinne der Regelung des § 11 Ziff. 1 c) VGB 88 handeln, dann hätte der Kläger die dafür vereinbarten Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten. Gemäß § 11 Ziff. 1 c) VGB 88 hat der Versicherungsnehmer nämlich "nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile" genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In dem hier streitbefangenen Gebäude in W. hat der Kläger unstreitig die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen vor Eintritt des Frostschadens nicht entleert und entleert gehalten.

23

Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Sicherheitsvorschrift des § 11 Ziff. 1. c) VGB 88 hier zum Nachteil des Klägers einschlägig ist. Selbst wenn die Obliegenheiten des Klägers als Versicherungsnehmer sich hier nach § 11 Ziff. 1. d) VGB 88 richten sollten, wäre auch diese Sicherheitsvorschrift durch ihn schuldhaft verletzt worden und die Beklagte deswegen leistungsfrei.

24

1.

Gemäß § 11 Ziff. 1. d) VGB 88 hat der Kläger als Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Sicherheitsbestimmung hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Dass er nicht alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen entleert und entleert gehalten hat, ist bereits oben ausgeführt worden. Soweit aber wasserführende Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert worden sind, hat der Versicherungsnehmer aber jedenfalls während der kalten Jahreszeit für eine genügend häufige Beheizung und Kontrolle zu sorgen. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger hier entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung verstoßen.

25

Für den Umfang der erforderlichen Kontrolle ist der ohne weiteres erkennbare Zweck der Sicherheitsvorschrift maßgeblich, Leitungswasserschäden in Folge Frostes möglichst zu vermeiden. Wird statt der Entleerung der wasserführenden Anlagen eine Beheizung vorgenommen, so muss die ordnungsgemäße Beheizung ausreichendüberprüft werden. Erforderlich ist eine solche Kontrolldichte, dass auch bei einem Ausfall der Heizungsanlage möglichst keine Frostschäden entstehen können. Das bedeutet, dass gerade in den Wintermonaten, in denen strenger Frost herrscht, eine hohe Kontrolldichte zu fordern ist. Je nach Intensität der Frosteinwirkung ist mindestens eine halbwöchentliche Kontrolle erforderlich und zumutbar, da spätestens nach einem halbwöchigen Ausfall einer Heizungsanlage die Gefahr besteht, dass Frostschäden entstehen können (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 2004, 8 U 64/04; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2000, 226).

26

Längere Kontrollintervalle lassen sich nicht damit begründen, dass es sich um eine sonst zuverlässige Heizungsanlage handelte und die Thermostat-Ventile auf Stufe 3 eingestellt waren. Zum einen begründet allein eine bestimmte Einstellung der Thermostat-Ventile bei strengem Frost noch keine Sicherheit für eine ausreichende Beheizung auch sämtlicher Wasserleitungen eines Hauses. Zum anderen liegt auf der Hand, dass auch eine zuverlässige Heizungsanlage eben ausfallen und dadurch ein Frostschaden entstehen kann. Gerade das soll durch die Sicherheitsbestimmungen aber vermieden werden. Angesichts der strengen Frostgrade, die in dem hier streitbefangenen Zeitraum unstreitig geherrscht und an mehreren Tagen über minus 10 Grad Celsius bis hin zu minus 14 Grad Celsius gelegen haben, war eine mindestens halbwöchentliche Kontrolle der Heizungsanlage geboten und dem Kläger auch zumutbar. Zumal der Kläger die erhöhte Frostgefahr hier ausdrücklich selbst einräumt, wenn er vorträgt, dass bei solch hohen Minusgraden ein Einfrieren der Leitungen innerhalb von ein bis zwei Tagen bei einem Ausfall der Heizungsanlage zu befürchten sei. An dieser Gefahrenlage aber musste sich der Kläger bei seiner Kontrolldichte auch orientieren. Das aber hat er unstreitig nicht getan.

27

Nach seinem Vortrag in der ersten Instanz war vor dem Entdecken des Schadens am 11. Januar 2003 zuletzt am 30. Dezember 2002 eine Person in dem streitbefangenen Haus. Dass in den dazwischenliegenden 11 Tagen die Funktionsfähigkeit der Heizung kontrolliert worden ist, hat der Kläger in erster Instanz mit keinem Wort vorgetragen. Soweit er nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz in der Berufungserwiderung auf Seite 3 (Bl. 239 d.A.) pauschal angibt, dass der Zeuge A. das Anwesen "ständig kontrolliert" habe, Zugang gehabt und praktisch täglich - jedenfalls von außen - nachgesehen habe, ist dies unerheblich. Eine ausreichende, angesichts der strengen Frostperiode nach den obigen Ausführungen erforderliche intensive Kontrolle und die ausreichende Beheizung des Gebäudes kann daraus nicht ansatzweise hergeleitet werden. Dass eine konkrete Kontrolle der Heizungsanlage als solche bzw. der Beheizung des Gebäudes überhaupt stattgefunden hat, trägt der Kläger nicht einmal vor. Allein durch das pauschal behauptete Nachsehen von außen kann eine ausreichende Beheizung im Innern naturgemäß nicht überprüft werden.

28

Mangels ausreichender Substantiierung des Vorbringens kommt es nicht mehr darauf an, dass es sich dabei ohnehin um neuen Sachvortrag handelt, der bei der erforderlichen Sorgfalt schon erstinstanzlich hätte erfolgen können und müssen und demgemäss in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

29

2.

Die Obliegenheitsverletzung des Klägers war ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles. Hierfür muss die Beklagte nur darlegen und ggf. beweisen, dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch generell geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art zu verhindern oder mindestens zu erschweren (BGH VersR 1997, 485). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Verletzung der Verpflichtung, die wasserführenden Leitungen und Anlagen abzusperren und zu entleeren oder zumindest eine ausreichende Beheizung des Gebäudes sicherzustellen und dieses zu kontrollieren, vergrößert die Gefahr, dass Wasserleitungen einfrieren und dadurch der Versicherungsfall eintritt. Dies gilt insbesondere bei starken Frostperioden.

30

Der Kläger als Versicherungsnehmer kann sich zwar mit dem Kausalitätsgegenbeweis entlasten. Dieser von ihm zu führende Beweis ist jedoch nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat (BGH VersR 1997, 485, 486) [BGH 13.11.1996 - IV ZR 226/95]. Entsprechenden Gegenbeweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Dass auch bei rechtzeitigen Kontrollen des Gebäudes, hier also nach dem letzten Besuch des Zeugen A. am 30. Dezember 2002 eine halbe Woche später am 3. Januar 2003, der Frostschaden nicht mehr hätte vermieden oder zumindest in seinen Ausmaßen hätte begrenzt werden können, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Denn aus dem schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E. vom 23. Juli 2004 und dessen mündlicher Erläuterung vor dem Senat in der Sitzung vom 21. Juli 2006 kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit hergeleitet werden, dass der gesamte Frostschaden in dem Haus des Klägers bereits in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 3. Januar 2003 eingetreten ist.

31

Weder in seinem schriftlichen Gutachten vom 23. Juli 2004 noch im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens konnte der Sachverständige E. ....... mit Sicherheit festlegen, an welchem Tag nach dem 31. Dezember 2002 der Frostschaden aufgetreten ist. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass der Ausfall der Heizungsanlage bei den angegebenen Außentemperaturen und der niedrigen Raumtemperatur innerhalb von etwa 48 Stunden zum Einfrieren und Bersten von Heizkörpern und Leitungen habe führen können. Zu dem genauen Schadenszeitpunkt konnte der Sachverständige aber keine hinreichend sicheren Feststellungen treffen. Aufgrund der Außentemperaturen in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2002 bis zum 13. Januar 2003 und des Schadensbildes hat er zwar vermutet, dass ein Ausfall der Heizung in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 2. Januar 2003 erfolgt sein könne. Im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens am 21. Juli 2006 hat er aber ergänzt, dass seiner Vermutung nach das (vollständige) Einfrieren erst nach dem 4. Januar erfolgt sei, weil in dieser Phase dann über längere Zeit die erforderliche Kälte geherrscht habe. Nach seinen Feststellungen vor Ort sei das Rohrsystem bis hin zum Keller eingefroren gewesen, was nach dem Ausfall der Heizungsanlage wenigstens zwei Tage dauere. Die am 2. und 3. Januar 2003 mit 0 C angegebenen (Außen-)Temperaturen reichten grundsätzlich allein zum Auftauen nicht aus, es sei denn, es gebe positive Spitzentemperaturen, etwa bedingt durch Sonneneinstrahlung.

32

Auch sei es möglich, dass der Gesamtschaden zweistufig eingetreten sei. Bereits nach einem Ausfall der Heizungsanlage am 31. Dezember 2002 und 1. Januar 2003 könne durch einfrierendes Wasser ein Schaden entstanden sein, der zu einem Wasseraustritt am 2. und 3. Januar 2003 geführt habe. Ab dem 4. Januar 2003 könne es angesichts der herrschenden Frostgrade dann aber zu einem erneuten Einfrieren und zu einem weiteren Platzen des Rohrsystems gekommen sein. Danach könnte sich der Schaden in dem Zeitraum ab dem 4. Januar 2003 zumindest vergrößert haben. Letztlich konnte der Sachverständige sich hinsichtlich des genauen Schadenszeitpunktes nicht festlegen, was er auch mehrfach deutlich gemacht hat.

33

Die vom Kläger angeführte "naturwissenschaftliche Logik" allein hilft hier nicht weiter. Zwar trifft es zu, dass die Außentemperaturen in dem Zeitraum ab dem 31. Dezember 2002 bis zum 13. Januar 2003 nur am 2. und 3. Januar bei - 0 C lagen, in der Zeit danach ab dem 4. Januar 2003 darunter, teilweise deutlich. Daraus kann aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der anhand des Schadensbildes festgestellte Wasseraustritt aus geborstenen Heizkörpern und Wasserleitungen nur am 2. und 3. Januar 2003 erfolgt sein kann. Zunächst reichen, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, die angegebenen (minus) 0 C als solche zum Auftauen gefrorenen Wassers grundsätzlich schon nicht aus. Anderes kann sich aber ergeben, wenn Sonneneinstrahlung hinzu kommt. Insoweit ist hier auch von entscheidendem Gewicht, dass nur die Außentemperaturen für die Gegend, in dem das streitbefangene Haus liegt, anhand der Daten des Wetterdienstes angegeben worden sind. Die Raumtemperatur kann aber eine andere gewesen sein, insbesondere infolge von Sonneneinstrahlung in die Räume, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat. Eine starke Sonneneinstrahlung in Wohnräume kann dazu führen, dass selbst an strengen Frosttagen zumindest zeitweise die Temperaturen im Innern deutlich über dem Gefrierpunkt liegen. Der Sachverständige hat dazu bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens angegeben, dass jedenfalls drei Räume, in denen Schäden aufgetreten seien, zur Sonnenseite gelegen hätten. Demnach besteht durchaus die Möglichkeit, dass etwa noch am 4. Januar trotz einer Außentemperatur von - 4 C aufgrund starker Sonneneinstrahlung im Innern des Gebäudes Wasser ausgetreten sein kann. Vor dem Hintergrund, dass hier verschiedenste Faktoren zusammenkommen, erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Sachverständige letztlich keine sicheren Feststellungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts treffen konnte.

34

Im Ergebnis lässt sich nach alledem jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Frostschaden erst am 4. Januar 2003 oder später eingetreten ist und/oder sich das Ausmaß des Schadens in der Zeit ab dem 4. Januar 2003 nicht mehr vergrößert hat. Gerade dies wäre aber bei einer vorherigen, rechtzeitigen Kontrolle des Hauses vermieden worden.

35

3.

Der Kläger hat auch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Sein dahingehender Verschuldensgrad wird gemäß § 11 Ziff. 2., Satz 2 VGB 88, i. V. mit § 6 Abs. 1 VVG gesetzlich vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein geringeres Verschulden als grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt der Versicherungsnehmer (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 94). Der Kläger hat den ihm obliegenden Gegenbeweis jedoch nicht geführt. Im Hinblick auf die nachweislich nicht ausreichenden Kontrollen selbst nach Einbruch scharfen Frostes ist davon auszugehen, dass der Kläger in besonderem Maße diejenige Sorgfalt außeracht gelassen hat, die aus der Sicht jedes in der Situation des Klägers befindlichen Versicherungsnehmers unerlässlich war. Unterließ der Kläger die einen Schaden ausschließende Absperrung und Leerung der Leitungen, so hatte er zumindest gleichwertige Maßnahmen durch ordnungsgemäße Beheizung des Gebäudes zu ergreifen und durch angemessene Kontrollen sicherzustellen. Dass er diese durchgeführt hat, kann jedoch, wie erörtert, nicht festgestellt werden.

36

Entgegen der Auffassung des Landgerichts entschuldigt den Kläger nicht, dass er nach seiner Behauptung die Thermostat-Ventile auf "Stufe 3" eingestellt hatte. Denn auch bei einer bisher einwandfrei funktionierenden Heizungsanlage ist nicht auszuschließen, dass die Anlage also solche ausfällt und schon aus diesem Grunde eine genügende Beheizung des Gebäudes nicht mehr möglich ist. Ob die Thermostat-Ventile auf eine bestimmte Stufe heraufgedreht waren, ist im Falle des Ausfalls der kompletten Heizungsanlage unerheblich. Gerade aber dieser Gefahr musste der Kläger durch hinreichende Kontrolldichte begegnen. Dies hat er verabsäumt.

37

4.

Die Beklagte ist im Übrigen ihrer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG bestehenden Kündigungsobliegenheit mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (Bl. 22 d.A.) nachgekommen. Da der Kläger erst mit Schreiben vom 19. Februar 2003 der Beklagten mitgeteilt hat, wann das Gebäude zuletzt kontrolliert wurde, bestanden auch erst mit Eingang dieses Schreibens bei der Beklagten konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung der Obliegenheit des § 11 Ziff. 1. d) VGB 88. Die Kündigung ist mithin rechtzeitig innerhalb der in § 6 Abs. 1 S. 2, 3 VVG vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung erfolgt. Damit ist die Beklagte leistungsfrei geworden.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).