Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.08.2006, Az.: 10 UF 159/06

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an den Anspruch auf Abänderung eines Unterhaltstitels ; Unverschuldetheit einer Versäumung der Berufungsfrist aufgrund eines defekten Faxgerätes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.08.2006
Aktenzeichen
10 UF 159/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0825.10UF159.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 30.05.2006 - AZ: 613 F 3406/05

Fundstellen

  • DVP 2007, 130
  • INF 2007, 13
  • NJW-RR 2006, 1724-1726 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2007, 168 (Kurzinformation)
  • NWB direkt 2006, 11
  • VRR 2007, 43 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Sind mehrere Telephonnummern vorhanden und bekannt, unter denen bei einem Gericht die Übermittlung per Telefax eröffnet und möglich ist, so dürfen im Falle offenbar gerichtsseitig auftretender Empfangsschwierigkeiten die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht auf eine Nummer beschränkt werden.

Mit der bloßen Anweisung "daß Faxübermittlungen für den Fall, daß diese nicht sofort erfolgen können, wiederholt werden, bis das Fax verschickt wurde" genügt der Rechtsanwalt seiner diesbezüglichen Organisationspflicht nicht; eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung kommt danach nicht in Betracht, wenn unter nicht verwendeten Alternativnummern ein fristwahrender Zugang möglich gewesen wäre.

In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
der Richterin am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Oberlandesgericht ...
am 25. August 2006
beschlossen:

Tenor:

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. Mai 2006 wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Nach einem gerichtlichen Vergleich vom 15. Juli 1999 war der Kläger zu nachehelichem Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.227,10 EUR (2.400 DM) verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Abänderung dieses Unterhaltstitels auf - zeitlich gestaffelt wechselnde - geringere Beträge. Seiner Klage ist mit dem Urteil des Amtsgerichts vom 30. Mai 2006, das seiner Prozeßbevollmächtigten am 2. Juni 2006 zugestellt worden ist, nur teilweise entsprochen worden.

2

Am Dienstag den 4. Juli 2006 um 7:47 Uhr wurde per Fax beim Oberlandesgericht durch die - am OLG zugelassene und in Hannover ansässige - Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. (Erst) Nachdem der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 7. Juli 2006 darauf hingewiesen hatte, daß die Berufung nach Ablauf der - mit dem 3. Juli 2006 endenden - Berufungsfrist eingelegt worden ist, hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 11. Juli 2006 per Fax (im Original und erstmals mit vollständigen Anlagen eingegangen am 13. Juli 2006) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

3

Sie hat dazu insbesondere behauptet, am 3. Juli 2006 habe aufgrund eines Defektes der Faxgeräte im Oberlandesgericht Celle die Zustellung per Fax nicht vorgenommen werden können, so daß der Kläger unverschuldet eine fristgerechte Berufungseinlegung versäumt habe.

4

Zudem hat sie - unter Vorlage teilweise entsprechender eidesstattlicher Versicherungen sowie eines Ausdruckes des Protokolls ihrer Fax-Anlage - weitere Angaben zur Vorgeschichte gemacht. Die Büroleiterin habe am 3. Juli bei der abschließenden Kontrolle des Fristenkalenders festgestellt, daß die - geschriebene, aber noch nicht unterzeichnete - Berufungsschrift im vorliegenden Verfahren noch nicht versandt worden war; sie habe - bevor sie das Büro verließ - eine Auszubildende im ersten Lehrjahr angewiesen, die Berufungsschrift unterzeichnen zu lassen und sofort dem OLG zuzufaxen; eine entsprechende Anweisung sei anläßlich der Unterzeichnung auch noch einmal von der Prozeßbevollmächtigten erteilt worden. Die Auszubildende habe mehrere erfolglose Versuche der Übermittlung - zunächst unter der Zentralnummer 206208, sodann unter der Durchwahlnummer des zuständigen Senates 20610489 - unternommen; das vorgelegte Faxprotokoll weist insofern zwischen 18:04 und 18:31 Uhr drei Versuche aus, einen unter der Durchwahlnummer des Senates (18:04 - Ergebnis: "NEIN") sowie zwei unter der Zentralnummer (18:18 - Ergebnis "NEIN" und 18:31 - Ergebnis: "BSTZT"). Auf die Frage der Prozeßbevollmächtigten in einer kurzen Besprechungsunterbrechung habe die Auszubildende - in der auf der Rückmeldung "Besetzt" beruhenden Annahme einer alsbald möglichen Übermittlung - bestätigt, das Fax sei bereits versandt. Tatsächlich habe sie das nach wie vor unerledigte Fax mit einem entsprechenden Hinweis versehen auf dem Arbeitsplatz einer erst in den Abendstunden tätigen weiteren Mitarbeiterin hinterlassen. Auch deren weitere Zustellversuche seien erfolglos geblieben; das vorgelegte Faxprotokoll weist insofern am 3. Juli 2006 nur noch einen Versuch unter der Zentralnummer (23:39 Uhr - Ergebnis: "NEIN") auf sowie einen weiteren unter der Zentralnummer am 4. Juli 2006 (0:13 Uhr - Ergebnis "NEIN").

5

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 3. August die Parteien über die im Hause angestellten Ermittlungen zu den Übermittlungsmöglichkeiten per Fax am 3. Juli 2006 informiert und dem Kläger Gelegenheit zu danach erforderlichem ergänzenden Vortrag gegeben; in der Verfügung hieß es u.a.:

"... haben die angestellten Ermittlungen im Hause Folgendes ergeben:

Der Faxeingang über die zentrale Eingangsnummer 206208 war in der fraglichen Zeit (3. Juli 2006 nachmittags und abends) aufgrund eines Defektes des dort angeschlossenen ("klassischen") Faxgerätes tatsächlich gestört bzw. nicht möglich.

Allerdings war davon der Faxeingang über das parallel vorhandene computergestützte Faxsystem unter der Nummern 20610 [+ Durchwahlnummer der jeweiligen Geschäftsstelle] nicht betroffen. Dabei handelt es sich technisch um eine einheitliche Faxleitung, an der ein zentraler Computer angeschlossen ist; dieser leitet nach dem erfolgten Empfang und lediglich intern entsprechend der nachgestellten Durchwahlnummer das elektronisch gespeicherte Fax im Netzwerk des OLG dem bzw. den vorgegebenen Mitarbeitern der jeweiligen Geschäftsstelle zum Zugriff auf ihrem lokalen Rechner zu; eine Störung dieses Systems ist also nur insgesamt, nicht aber etwa bezogen auf die "Durchwahlnummer" einer einzigen Geschäftsstelle möglich.

Aus den vom Berichterstatter eingesehenen (und in Ablichtung zum Senatsheft genommenen) Faxeingangsprotokollen zu mehreren "Durchwahlnummern" dieses Faxsystems (von deren Übermittlung aus datenschutzrechtlichen Gründen jedenfalls gegenwärtig abgesehen wird) ergibt sich, daß am 3. Juli 2006 in der fraglichen Zeit der Faxeingang nicht gestört war; so sind am 3. Juli 2006 beispielsweise um 17:46 (insofern sogar unter der Durchwahlnummer 489 der hier zuständigen Geschäftsstelle), um 18:41, um 18:43, um 19:21, um 19:36 und um 21:37 Uhr jeweils Faxeingänge - teilweise durchaus auch mit 10 bzw. 12 Seiten - problemlos erfolgt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es höchst fraglich, ob das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers Erfolg haben kann; ausweislich des von seinen Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Faxprotokolls ist die Übermittlung der Berufungsschrift am 3. Juli 2006 um 18:04 Uhr zunächst einmal auf der "Durchwahl"Faxnummer der Senatgeschäftsstelle (20610489) versucht worden; dies hat zu keinem Ergebnis geführt ("Ergebnis NEIN"). In der Folgezeit ist dann eine Übermittlung ausschließlich noch unter der (tatsächlich gestörten) Zentralnummer (206208) versucht worden, so um 18:18, um 18:31, um 23:39 und um 00:13 Uhr. Die letzteren vier Versuche haben jeweils zu keinem Ergebnis geführt, wobei allerdings die - nur als Code-Nummer angegebene - Fehlermeldung (mit Ausnahme einer "Besetzt"-Meldung um 18:31 Uhr) auf der Zentralnummer jeweils identisch aber signifikant anders als bei dem einmalig gebliebenen Versuch unter der "Durchwahl"-Nummer war."

6

Innerhalb der insofern gesetzten Frist hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist verlängert worden ist, zu den angesprochenen Gesichtspunkten ergänzend vorgetragen: Im Büro bestehe die "Anweisung, daß Faxübermittlungen für den Fall, daß diese nicht sofort erfolgen können, wiederholt werden, bis das Fax verschickt wurde." Die Auszubildende sei seit August 2005 beschäftigt; sie sei von der Büroleiterin eingewiesen, in die Erledigung von Fristen einbezogen, im Schreibbereich voll eingesetzt, an der Fertigung von Rechtsmittelschriften beteiligt und habe unter Aufsicht auch deren Übermittlung vorgenommen.

7

II.

Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 517 ZPO nicht innerhalb der am Montag, den 3. Juli 2006 ablaufenden Berufungsfrist eingelegt worden ist.

8

Die - form- und fristgerecht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ff. ZPO kommt im Streitfall nicht in Betracht; denn den Kläger trifft ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung.

9

So hatte die Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro insbesondere keine hinreichenden Organisationsanweisungen für den Fall von Problemen bei der kurzfristig notwendigen fristwahrenden Faxübermittlung getroffen.

10

Es ist grundsätzlich zwar Sache der Justizbehörden, für die Funktionsfähigkeit der von ihnen für den Verkehr auch mit fristwahrenden Schriftsätzen eröffneten Telefaxgeräte Sorge zu tragen, so daß bei Störungen des gerichtlichen Empfangsgerätes und darauf beruhenden Fristversäumungen Wiedereinsetzung in Betacht kommt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch bereits wiederholt deutlich gemacht, daß das etwaige Auftreten von Übermittlungsschwierigkeiten den Prozeßbevollmächtigten nicht davon befreit, seinerseits alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung zu ergreifen. So hat der BGH insbesondere die Versagung der Wiedereinsetzung bestätigt, wenn bei Störung eines gerichtlichen Telefaxgerätes die Übermittlung per Telefax nicht an eine andere Stelle des nämlichen Gerichtes (dort sogar statt bei den zuständigen auswärtigen Senaten bei dem in einem anderen Ort befindlichen Stammgericht) erfolgt (vgl. BGH, Beschluß v. 6. März 1995 - II ZB 1/95 - MDR 1995, 527; BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 60/02 - MDR 2003, 766).

11

Angesichts dieser - nicht erst ganz neuen und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich ihrer Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag selbst sogar bekannten - höchstrichterlichen Rechtsprechung mußte ein - zudem am fraglichen Oberlandesgericht zugelassener - Rechtsanwalt im Rahmen eindeutiger und ausdrücklicher Organisationsanweisungen an seine Mitarbeiter für Fälle einer Störung der Telefaxübermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen (vgl. insofern etwa auch OLG Nürnberg, Beschluß vom 12. Februar 1998 - 5 U 2520/97 - NRWRR 1998, 1604 f.) sicherstellen, daß in jedem Fall die verschiedenen in Betracht kommenden (und im Büro auch durchaus als solche bekannten) Telefaxnummern in etwa erforderliche Wiederholungsversuche einbezogen würden. Die auf den Berichterstatterhinweis hin erfolgte Darlegung zu den diesbezüglichen Organisationsanweisungen enthalten keinerlei Hinweis auf die Ausschöpfung der verschiedenen bekannten Telefaxnummern und werden insofern offenkundig den beschriebenen Anforderungen nicht gerecht.

12

Das gilt umso mehr, als sich aus dem von der Klägervertreterin vorgelegten Protokoll ihrer Fax-Anlage ergibt, daß es schon unmittelbar zuvor anderweitig zu Schwierigkeiten mit der Faxübermittlung an die Zentral-Nummer des OLG gekommen war: so sind bereits am 29. Juni 2006 nachmittags bzw. am 30. Juni 2006 morgens wiederholte Versuche unter der Zentral-Nummer gescheitert, woraufhin unmittelbar nach dem letzten Fehlversuch am Morgen des 30. Juni 2006 dagegen eine erfolgreiche Übermittlung unter einer der Durchwahlnummern protokolliert ist; in der Folgezeit bis zum 3. Juli 2006 sind (insbesondere: erfolgreiche) Übermittlungen an das OLG nicht protokolliert.

13

Das aufgezeigte, von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu verantwortende Organisationsdefizit ist im vorliegenden Fall schließlich auch ursächlich für die Fristversäumung geworden; wäre die - lediglich für einen einmaligen Versuch am Nachmittag verwendete - weitere Telefaxnummer der zuständigen Senatsgeschäftsstelle in spätere Wiederholungen einbezogen worden, wäre ein fristwahrender Zugang der Berufung möglich gewesen.

14

Einem Abstellen auf den Organisationsmangel steht vorliegend auch nicht entgegen, daß einer im ersten Lehrjahr befindlichen Auszubildenden die Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax ausdrücklich aufgegeben worden ist und diese auf beiläufige Frage der Prozeßbevollmächtigten während einer Besprechungspause mündlich fälschlich eine bereits erfolgte Übermittlung angegeben hat.

15

Zwar kann es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht (mehr) entscheidend ankommen, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluß v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - MDR 2000, 1158); Voraussetzung für ein entsprechendes berechtigtes Vertrauen des Rechtsanwaltes ist es auch nach der genannten Entscheidung aber ausdrücklich, daß der Auftrag an eine als zuverlässig ausgewiesene Angestellte erteilt worden ist. Das war im Streitfall aber offenkundig nicht der Fall.

16

Der BGH hat verschiedentlich erhebliche Zweifel daran geäußert, ob Auszubildende selbst im dritten Lehrjahr schon als bewährte Bürokraft angesehen werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1983 - VIII ZR 17/83 - VersR 1984, 204 f.; BGH, Beschluß v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01 - NJW 1001, 2180 m.w.N.), jedenfalls aber zu organisierende Überwachungs und Kontrollpflichten entsprechend dem Ausbildungsstand selbst zu Hilfsarbeiten herangezogener Auszubildender konstatiert sowie bei Unerfahrenheit (dort: bezüglich der Frankierung von Briefen!) eine nicht nur stichprobenhafte Überprüfung verlangt (BGH, Beschluß vom 21. Februar 2002, aaO). Vorliegend waren der Auszubildenden im ersten Lehrjahr ausweislich der (ergänzend) gemachten Angaben Tätigkeiten zur eigenständigen und verantwortlichen Ausführung noch überhaupt nicht übertragen worden, insofern konnte sie zwangsläufig auch nicht als zuverlässig erprobt gelten. Vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht denkbaren Fehlerquellen (wie: falsche Telefaxnummer, unvollständige Übermittlung usw.) konnte ihre Beauftragung selbst in Ansehung einer verbalen Erledigungsmeldung nicht ausreichen, um eine Entlastung der Prozeßbevollmächtigten anzunehmen; vielmehr wäre in jedem Fall eine Überprüfung namentlich durch Einsicht in das Faxprotokoll erforderlich, wie dies selbst für die Tilgung der offenen Frist im Fristenkalender Voraussetzung gewesen wäre. Daß die Auszubildende bislang die Bedeutung von Notfristen auch nicht ansatzweise verstanden haben konnte, wird durch ihre leichtfertige und falsche Antwort bezüglich der Erledigung unterstrichen; allerdings spricht einiges dafür, daß im Büro der Prozeßbevollmächtigen auch bei den anderen verantwortlichen Mitarbeitern insofern kein hinreichendes Problembewußtsein vorhanden ist, da die eindeutig erst am Tag nach Fristablauf erfolgte Übermittlung der Berufungsschrift bürointern offenbar überhaupt nicht als Problem registriert worden ist, so daß nicht etwa sogleich, sondern erst auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden hin überhaupt ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt worden ist.

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Vor dem Hintergrund des erörterten - ursächlichen und nicht aufgrund einer qualifizierten Einzelanweisung unmaßgeblichen - Organisationsdefizites kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Prozeßbevollmächtigten aus anderen Gesichtspunkten nicht mehr entscheidend an.

18

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für die Berufungsinstanz: Gebührenstufe bis 5.000 EUR.