Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 30.08.2006, Az.: 3 U 54/06
Honorarforderung einer Rechtsanwaltssozietät nach Ausscheiden eines Gesellschafters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.08.2006
- Aktenzeichen
- 3 U 54/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 50257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0830.3U54.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg, 1 O 195/05 vom 30.01.2006
- nachfolgend
- BGH - 20.11.2008 - AZ: IX ZR 189/06
Rechtsgrundlage
- § 736 BGB
Amtlicher Leitsatz
1. Rechtsanwaltssozietäten werden grundsätzlich als Außengesellschaft geführt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, ist etwa dann von einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung auszugehen, wenn die ursprüngliche Sozietät in ihrer verbliebenen personellen Zusammensetzung z. B. Standort und Briefkopf (ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter) beibehält.
2. Der Beweis für die Identität der Außengesellschaft kann durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Gesellschafter oder durch Zeugen geführt werden, wobei das Zeugnis eines einzigen der verbliebenen Gesellschafter ausreichen kann.
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Januar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.098,00 EUR nebst 5 % Zinsen p. a. seit dem 11. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Honoraransprüche für anwaltliche Tätigkeiten aus abgetretenem Recht geltend.
Der Beklagte war seit dem 1. Januar 2000 Mitglied des Vorstandes der C. AG in H. und seit dem 22. November 2000 deren Vorstandsvorsitzender. Nachdem sich Streitigkeiten mit dem Unternehmen wegen der Art seiner Unternehmensführung sowie persönlicher Vorwürfe einzelner Mitarbeiter abzeichneten, beauftragte er im April 2002 die Sozietät "W. W. W. F.Z. Rechtsanwälte" (nachfolgend kurz: WWWFZ), die in Person von Rechtsanwalt S. F.Z. zunächst beratend für ihn tätig wurde. Am 12. Juni/3. Juli 2002 schlossen die Sozietät und der Beklagte eine Honorarvereinbarung, wonach der Beklagte für die bisherige und künftige anwaltliche Vertretung ein Honorar von 250,00 EUR pro Anwaltsstunde und 200,00 EUR pro Stunde eines juristischen Mitarbeiters zzgl. Auslagen zahlen sollte (Anlage K 2, Bl. 21).
Am 23. April 2002 widerrief die C. AG die Bestellung des Beklagten zum Vorstand und kündigte seinen Dienstvertrag jeweils "aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung". Es folgten drei gerichtliche Verfahren, in denen ebenfalls Rechtsanwalt S. F.Z. für den Beklagten tätig wurde. Zum einen leitete dieser ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen das Unternehmen ein (419 O 85/02 LG Hamburg), nahm den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung jedoch noch vor der mündlichen Verhandlung zurück, nachdem das Landgericht der Gegenseite die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Zum anderen wurde eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Widerruf bzw. Kündigung erhoben (419 O 90/02 LG Hamburg) und ein Urkundsprozess hinsichtlich der Vorstandsvergütung eingeleitet (419 O 194/02). Die beiden letztgenannten Verfahren wurden durch gerichtlichen Vergleich vom 7. April 2003 beendet, in dem sich das Unternehmen u. a. verpflichtete, an den Beklagten restliche Tantiemen in Höhe von 145.000,00 EUR sowie eine Abfindungsentschädigung in Höhe von 200.000,00 EUR zu zahlen (s. Anlage K 3, Bl. 23 ff.).
Der Kläger war zunächst Mitgesellschafter der Sozietät WWWFZ, die sowohl in H. als auch in M. ein Büro unterhielt. Der in M. ansässige Mitgesellschafter W. schied im Jahr 2002 aus der Sozietät aus. Nunmehr existiert eine Sozietät "W. W. F.Z. Rechtsanwälte" (nachfolgend kurz: WWFZ), deren Mitgesellschafter der Kläger ist. Ob es sich hierbei um eine neu gegründete oder die unter neuem Namen fortgeführte ursprüngliche Sozietät handelt, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 25. November 2003 rechnete die Sozietät WWFZ die anwaltliche Tätigkeit ihres Mitgesellschafters S. F.Z. ab und bot dem Beklagten die Zahlung eines Pauschalhonorars in Höhe von 34.000,00 EUR zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer an (s. Anlage K 6, Bl. 40 ff.). Der Beklagte reagierte auf die Rechnung zunächst nicht. Nachdem ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2004 erläutert worden war, dass insgesamt 167 Stunden angefallen seien, der angebotene Pauschalpreis aber zu seinen Gunsten nur 134 Stunden zugrunde lege, zahlte der Beklagte 10.000,00 EUR. Die Sozietät sah dies - im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2004 (Bl. 43 d. A.) - als Ablehnung des Pauschalpreisangebotes an, berechnete nunmehr das vereinbarte Honorar auf Stundenbasis und stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Februar 2004 schließlich 48.898,00 EUR in Rechnung (Anlage K 10, Bl. 47).
Mit der Klage hat der Kläger die in der Anlage K 10 berechnete Forderung abzüglich der bereits geleisteten 10.000,00 EUR und eines Abschlages In Höhe von 5.800,00 EUR wegen zu erwartender Einwände des Beklagten gegen die Höhe der Forderung als Inkassozessionar der Sozietät geltend gemacht, insgesamt 33.098,00 EUR. Hinsichtlich der Teilforderung in Höhe von 5.800,00 EUR ist inzwischen ein Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg (1 O 181/06) anhängig, nachdem der Beklagte gegen einen entsprechenden Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei aktivlegitimiert und hierzu insbesondere behauptet, dass die ursprüngliche Sozietät trotz des Ausscheidens des Gesellschafters W. fortbestehe. Seine Berechtigung, die Klagforderung in eigenem Namen geltend zu machen, ergebe sich zum einen aus der Klagschrift selbst. Zum anderen seien ihm die Honoraransprüche von der Sozietät, vertreten durch S. F.Z., mit Abtretungsvertrag vom 5. Mai 2005 abgetreten worden (Anlage K 15, Bl. 230 d. A.). Die Vertretungsberechtigung des Rechtsanwalts S. F.Z. ergebe sich aus dem Sozietätsvertrag (teilweise vorgelegt als Anlage K 25, Bl. 281). Unabhängig hiervon hätten aber auch alle derzeitigen Gesellschafter der Sozietät die Abtretung bestätigt bzw. genehmigt (Bestätigungsschreiben der einzelnen Gesellschafter, Bl. 279 f., 313 ff.). Im Übrigen handele es sich nur um eine Außensozietät, die aus zwei selbständigen Büros bzw. Innengesellschaften in H. und M. bestehe. Das Honorar habe daher von Anfang an nur der H. Innengesellschaft zugestanden, zu der der Gesellschafter W. gerade nicht gehört habe.
Der Kläger hat weiter behauptet, die Angelegenheit sei zeit und arbeitsaufwändig gewesen, weil die C. AG mehrere gut recherchierte Vorwürfe gegen den Beklagten erhoben habe. Insgesamt seien entsprechend der Aufstellung in der Anlage K 5 (Bl. 36) 167,5 Stunden angefallen. Alle drei Verfahren seien mit Einverständnis des Beklagten geführt worden. Der Vergleich sei für den Beklagten ein guter Erfolg gewesen.
Nachdem das Landgericht den Kläger auf Bedenken hinsichtlich der geltend gemachten Teilklage hingewiesen hatte, hat der Kläger mitgeteilt, dass mit den bereits gezahlten 10.000,00 EUR die ältesten Forderungen aus der Aufstellung Anlage K 5 abgegolten seien und die jüngsten Forderungen bis zu 5.800,00 EUR nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht würden, dass die verbleibenden Teilforderungen nach Ansicht des Gerichts unbegründet seien.
Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Die von ihm beauftragte Sozietät WWWFZ sei nicht identisch mit der Sozietät WWFZ, weil der Gesellschafter W. ausgeschieden sei. Hierdurch sei die ursprüngliche Gesellschaft im Zweifel aufgelöst worden. Der Abtretungsvertrag sei deshalb nicht geeignet gewesen, die Aktivlegitimation des Klägers zu begründen. Im Übrigen werde die Berechtigung des Rechtsanwaltes S. F.Z., die Sozietät zu vertreten, bestritten.
Außerdem sei die Honorarvereinbarung unwirksam und die vom Kläger behauptete Stundenzahl überhöht. Die geführten Prozesse seien teilweise sinnlos gewesen. Lediglich der Urkundenprozess habe seinen Interessen entsprochen. Dass der Vergleich für ihn unvorteilhaft gewesen sei, ergebe sich bereits aus einem Hinweisbeschluss des LG Hamburg vom 28. November 2002 im Verfahren 419 O 90/02, worin das Prozessrisiko der C. AG höher als das des Beklagten eingeschätzt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Durch das Ausscheiden des Gesellschafters W. sei die Gesellschaft gemäß § 723 BGB aufgelöst worden und habe die Honoraransprüche nicht mehr abtreten können. Dass die Gesellschaft entgegen § 723 BGB fortbestehe, habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere lasse sich dies nicht aus dem vorgelegten Sozietätsvertrag schließen, weil der Kläger diesen nicht in Gänze vorgelegt habe. Die Vernehmung der übrigen Gesellschafter als Zeugen würde einen Ausforschungsbeweis darstellen, weil der Kläger nicht einmal vorgetragen habe, wann und mit welchem Inhalt der Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sei. Auch aus den Bestätigungserklärungen der Mitgesellschafter könne ein Fortbestehen der Gesellschaft nicht gefolgert werden, weil es nicht auf die subjektive Einschätzung der heutigen Sozietätsmitglieder ankomme.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen zur Frage der Aktivlegitimation wiederholt und vertieft. Insbesondere behauptet er, dass die Gesellschafter das Fortbestehen der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart hätten. Hierfür habe es auch nicht etwa eines schriftlichen Vertrages bedurft, wovon das Landgericht ausgegangen sei. Selbst wenn aber das Ausscheiden des Gesellschafters W. zu den Rechtsfolgen des § 723 BGB geführt habe, so ergebe sich im Ergebnis nichts anderes. Denn hierdurch sei es nicht zur Auflösung der Gesellschaft gekommen, mit der Folge, dass diese im Rechtsverkehr nicht mehr habe handeln könne. Vielmehr habe sich die Gesellschaft in diesem Fall in eine Liquidationsgesellschaft verwandelt, die durchaus noch in der Lage gewesen sei, der Gesellschaft zustehende Ansprüche an den Kläger abzutreten.
Der Kläger beantragt,
das am 30. Januar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg, Aktenzeichen 1 O 195/05, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33.098 EUR nebst 5 % Zinsen p. a. seit dem 11. Dezember 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, hält die Teilklage schon für unzulässig und wiederholt im Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das angefochtene Urteil sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006 verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
1. Die vom Kläger erhobene Teilklage über 33.098,00 EUR ist zulässig.
Grundsätzlich ist eine Teilklage zulässig, wenn ihr Gegenstand hinreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, dem Bestimmtheitsgebot des § 253 BGB nur, wenn die Reihenfolge angegeben ist, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll, weil es sonst zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000, II ZR 319/98 m. w. N. - u. a. abgedruckt in NJW 2000, 3718 f.. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 253, Rn. 43 und 87).
Vorliegend ist schon fraglich, ob es sich bei den Einzelpositionen der vom Kläger geltend gemachten Gesamtforderung um prozessual selbständige Ansprüche handelt. Hiergegen spricht, dass z. B. einzelne Positionen der Schlussrechnung eines Werkunternehmers oder der Gesamtabrechnung einer Bankverbindung nicht als selbständige Ansprüche, sondern lediglich als unselbständige Rechnungsposten angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003, VII ZR 418/01 - u. a. abgedruckt in MDR 2003, 824 und Bankrechtshandbuch, Band I, § 79, Rn. 66). Die Gesamtforderung des Klägers ist mit solchen Ansprüchen auch durchaus vergleichbar, weil auch sie der Gesamtabrechnung einer einzelnen Geschäftsverbindung dient, wobei den Einzelpositionen der Forderungsaufstellung einer Bank oder der Schlussrechnung eines Werkunternehmers ebenso wie den einzelnen Rechnungsposten der streitgegenständlichen Abrechnung ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Selbst wenn man aber die der Gesamtforderung zugrunde liegenden Einzelpositionen als prozessual selbständige Ansprüche ansieht, so hat der Kläger seine Teilklage hinreichend bestimmt. Denn es ist anhand der Aufstellung des Klägers möglich, die ältesten Teilforderungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,00 EUR herauszurechnen und auch die jüngsten Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag von 5.800,00 EUR unberücksichtigt zu lassen bzw. diese erst dann - hilfsweise - zu berücksichtigen, wenn die verbleibenden Einzelpositionen die Klagforderung nicht abdecken.
2. Die Teilklage ist auch begründet, weil der Kläger aktivlegitimiert ist und ihm ein Honoraranspruch in Höhe von 33.098,00 EUR gegenüber dem Beklagten zusteht.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger aktiv legitimiert.
Grundsätzlich werden Anwaltssozietäten als Außengesellschaften geführt (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rn. 139. Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage, § 705, Rn. 49). Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass die Sozietät WWWFZ eine Außensozietät war. Zwar behauptet der Kläger, dass tatsächlich zwei Innengesellschaften bestanden haben (M. und H.). Sein Vortrag ist insoweit aber nicht nachvollziehbar. Denn eine Innengesellschaft im Sinne von § 705 BGB liegt immer dann vor, wenn sich die Gesellschafter zwar im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verpflichtet haben, nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung aber nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen wollen (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen im Falle eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten gerade nicht vor, was sich vorliegend bereits aus dem Briefkopf der Sozietät ergibt. Denn hieraus folgt, dass es den Rechtsanwälten gerade auf die gemeinsame Wirkung nach außen ankam.
Liegt eine Außengesellschaft vor, so kommt ein Vertrag grundsätzlich mit allen Gesellschaftern, d. h. mit allen Sozien zustande, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese dem Büro in H. oder M. angehören. Denn die Aufteilung in verschiedene Standorte führt nicht dazu, eine "Teilung" der Gesellschaft anzunehmen. Es handelt sich lediglich um eine organisatorische Aufteilung, die keine Auswirkungen auf die rechtliche Natur der Gesellschaft hat. Es kommt deshalb auch nicht auf interne Regelungen zwischen den beiden Organisationseinheiten an, worin z. B. geregelt sein könnte, dass Honoraransprüche jeweils dem Büro zustehen, in dem sie erarbeitet wurden bzw. nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel aufgeteilt werden.
Da der Vertrag mit der Außengesellschaft zustande gekommen ist, steht dieser bzw. ihren Gesellschaftern, auch grundsätzlich das Honorar zu. Zwar behauptet der Kläger, dass das Honorar von Anfang an nur dem H. Büro zugestanden habe. Er folgert dies aber lediglich aus der rechtlichen (Fehl)Einschätzung, dass das H. Büro eine eigenständige Innengesellschaft sei. Da dies aus den o. g. Gründen nicht zutrifft und der Kläger seine bestrittene Behauptung im Übrigen nicht durch Zeugenbeweis oder durch Vorlage einer entsprechenden vertraglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag unter Beweis stellt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Honorarforderung gegenüber dem Beklagten der Sozietät WWWFZ, also der gesamten Außengesellschaft, zustand.
Nachdem eine Sozietät mit dem Namen WWWFZ nicht mehr existiert, steht die Honorarforderung jetzt der Sozietät WWFZ zu. Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass eine Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters gemäß §§ 723 ff. BGB grundsätzlich aufgelöst wird, es sei denn, die Gesellschafter haben eine Fortsetzungsvereinbarung getroffen, § 736 BGB. Unabhängig davon, dass im Falle einer Auflösung der Gesellschaft nach §§ 723 ff. BGB das Mandat grundsätzlich mit einer Liquiditätsgesellschaft fortbesteht (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., Rn. 49) und diese dann auch berechtigt wäre, die entstandene Honorarforderung einzuziehen bzw. abzutreten, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Gesellschafter eine (zumindest konkludente) Fortsetzungsvereinbarung getroffen haben und die Sozietät unter dem Namen WWFZ fortbesteht.
Hierfür spricht zum einen, dass sich die Büros weiterhin unter gleicher Adresse an den Standorten H. und B. befinden. Zum anderen hat die Sozietät den bisherigen Briefkopf - mit Ausnahme des Namens des ausgeschiedenen Gesellschafters - beibehalten. Insbesondere aber ergibt sich die Fortführung der Gesellschaft aus den vorgelegten Bestätigungserklärungen der noch vorhandenen Gesellschafter, wonach "die AußenSozietät unter dem heutigen Namen W. W. F.Z. dieselbe AußenSozietät ist, die im Jahre 2002 den Namen W. W. W. F.Z. führte". Zwar gibt es von dem ausgeschiedenen Gesellschafter W. keine entsprechende Bestätigung. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn die Bestätigungserklärungen sollen lediglich die Behauptung des Klägers stützen, dass es sich um identische Außengesellschaften handelt. Hierfür wäre aber möglicherweise sogar die Vernehmung nur eines Gesellschafters in der mündlichen Verhandlung ausreichend gewesen. Denn der Beweis für die Identität der Außengesellschaften kann zum einen durch die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung aller Gesellschafter, d. h. im Urkundsbeweis, oder aber durch die Bestätigung einer solchen - schriftlichen oder mündlichen - Vereinbarung durch nur einen Zeugen erbracht werden. Da vorliegend nicht nur ein Gesellschafter, sondern vielmehr alle derzeitigen Gesellschafter der Sozietät (auch diejenigen des M. Büros) den Vortrag des Klägers bestätigt haben und der Beklagte die Erklärungen auch nicht etwa anzweifelt, sondern lediglich deren rechtliche Auswirkungen für unzureichend hält, liegen keine Anhaltspunkte vor, die an einer Fortsetzung der Außensozietät zweifeln lassen. Das bloße Bestreiten des Beklagten reicht daher im Hinblick auf die vorliegenden Umstände, die allesamt für die Fortsetzung der Gesellschaft sprechen, nicht aus. Hinzu kommt, dass die Auflösung einer Rechtsanwaltsgesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters auch völlig unüblich wäre. Das hat offenbar auch der Beklagte bisher so gesehen. Denn er hat die von ihm geleistete Zahlung in Höhe von 10.000,00 EUR erbracht, obwohl die Rechnung von der bereits umbenannten Sozietät WWFZ ausgestellt war.
Durch die Fortführung der Gesellschaft steht die Honorarforderung damit der jetzigen Sozietät WWFZ zu, die infolge dessen auch berechtigt war, die Forderung an den Kläger abzutreten. Ob der Mitgesellschafter S. F.Z. aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages berechtigt war, die Abtretung für die Gesellschaft zu erklären, kann dabei offen bleiben. Denn die jetzigen Mitgesellschafter haben dem Mitgesellschafter S. F.Z. spätestens in ihren Bestätigungserklärungen eine entsprechende Vollmacht erteilt. Dort heißt es: "Ferner bestätigen wir, daß Herr S. F.Z. berechtigt ist, die Honoraransprüche aus der Honorarvereinbarung mit Herrn G. G. vom 03.07.2002 an Herrn Dr. F.Z. abzutreten". Hinzu kommt, dass in den jeweiligen Bestätigungserklärungen der Abtretungsvertrag vom 5. Mai 2005 genehmigt wurde bzw. die Abtretung der fälligen Honorarforderung auf den Kläger noch einmal wiederholt wurde, so dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht bestehen.
b) Die Honorarvereinbarung vom 3. Juli 2002 zwischen der Sozietät und dem Beklagten ist wirksam, so dass die Sozietät WWFZ auf der Grundlage der Vereinbarung zu einem Stundensatz von 250,00 EUR abrechnen durfte.
Bei der Vereinbarung vom 3. Juli 2002 handelt es sich um eine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 RVG. Denn es ist davon auszugehen, dass die der Sozietät zustehende gesetzliche Vergütung unter der vereinbarten Vergütung gelegen hätte. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist nach § 4 Abs. 1 RVG nur dann wirksam, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben wurde und nicht in einer Vollmacht enthalten ist. Vorliegend wird zwar im ersten Absatz der Vereinbarung der der Sozietät erteilte Auftrag bezeichnet, woraus der Beklagte folgert, die Vereinbarung enthalte neben der Vergütungsvereinbarung auch eine Vollmacht. Aus der Formulierung des ersten Absatzes folgt aber eindeutig, dass der Sozietät die Vollmacht bereits erteilt wurde ("Herr G. hat die Rechtsanwälte ... mit seiner umfassenden Vertretung ... betraut"). Weitere Bedenken gegen die ausdrücklich als Honorarvereinbarung bezeichnete Vereinbarung sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint der vereinbarte Stundensatz von 250,00 EUR nicht unangemessen hoch (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, § 4, Rn. 86 m. w. N. - je nach Einzelfall können 125,00 EUR bis 500,00 EUR pro Stunde angemessen sein).
Eine Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung ergibt sich auch nicht wegen der vom Beklagten behaupteten "Drohung" durch Rechtsanwalt S. F.Z., nur bei Vereinbarung eines Stundenhonorars von 250,00 EUR weiter für den Kläger tätig zu werden. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des Beklagten ist die Honorarvereinbarung nicht unwirksam. Denn der Rechtsanwalt S. F.Z. war bereits für den Beklagten tätig geworden, die Kündigung des Dienstvertrages lag bereits mehr als zwei Monate zurück. Dringliche Maßnahmen, deren Unterlassen zu Rechtsverlusten für den Beklagten geführt hätten, waren zeitnah nicht zu treffen, so dass die Niederlegung des Mandats für den Beklagten keine unzumutbare Härte gewesen wäre. Vielmehr wäre es ihm möglich gewesen, einen neuen Bevollmächtigten zu suchen. Dass dies für ihn umständlich gewesen wäre, spielt dabei keine Rolle, weil dies bei jedem Anwaltswechsel - gleich aus welchem Grund - zu erwarten ist und nicht dazu führen kann, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, das Mandat weiter zu führen, ohne hierfür ein aus seiner Sicht angemessenes Honorar zu erhalten.
Einer Abrechnung auf der Grundlage der Honorarvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass dem Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2003 ein Pauschalangebot gemacht wurde. Denn der Beklagte hat durch die Zahlung von nur 10.000,00 EUR und seinem Schreiben vom 23. Januar 2004 (Bl. 43 d. A.) zu verstehen gegeben, dass er das Angebot der Sozietät nicht annehmen wollte. Infolge dessen steht der Sozietät weiterhin ein Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars entsprechend der Honorarvereinbarung zu.
c) Dem Kläger steht der Anspruch auch in Höhe der geltend gemachten Forderung zu, weil davon auszugehen ist, dass Rechtsanwalt S. F.Z. die in der Aufstellung Anlage K 10 aufgelisteten Stunden tatsächlich erbracht hat.
Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass Rechtsanwalt S. F.Z. teilweise Prozesse führte, die nicht seinem - des Beklagten - Willen entsprochen hätten. Zum einen ergibt sich aus diversen vorgelegten Schreiben, dass der Rechtsanwalt seine Handlungen zuvor mit dem Beklagten abgesprochen bzw. diesem die Entwürfe seiner Schriftsätze zur Kenntnis übersandt hatte (s. Anlagen K 13, K 14, K 19, K 20, K 23). Insbesondere im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren ist dem Beklagten vor Einreichung des Antrages sogar mitgeteilt worden, dass der Rechtsanwalt die Erfolgschancen des Verfahrens mit lediglich 50:50 bemesse (s. Schreiben vom 7. Mai 2002, Bl. 99 d. A.). In Anbetracht dessen, dass der Rechtsanwalt zuvor ein entsprechendes Verfahren erfolgreich für den Rechtsvorgänger des Beklagten, Herrn T., durchgeführt hatte, was auch der Beklagte wusste, war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass in seinem Fall größere Risiken vorhanden waren. Wenn er sich dennoch mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden erklärt bzw. dem Rechtsanwalt gegenüber nicht deutlich zu erkennen gibt, dass die Durchführung nicht in seinem Interesse liegt, so kann er sich im Rahmen der Honorarklage nicht darauf berufen, der Prozess sei sinnlos gewesen, selbst wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Rechtsanwalt - aufgrund der Terminierung des erkennenden Gerichts und der damit verbundenen Möglichkeit der Gegenseite, zum Antrag Stellung zu nehmen - zurück genommen wurde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 wurden ihm im Übrigen die für eine Rücknahme des Antrages entsprechenden Gründe mit der ausdrücklichen Bitte um Rücksprache dargelegt. Erst am 29. Mai 2002 wurde der Antrag dann tatsächlich zurückgenommen.
Im Übrigen kann offen bleiben, ob das einstweilige Verfügungsverfahren tatsächlich ungeeignet war. Denn selbst wenn sich das Verfahren - auch unter rein prozesstaktischen Gesichtspunkten - von Anfang an nicht zugunsten des Beklagten hätte auswirken können, so folgt hieraus nicht, dass dem Rechtsanwalt die vereinbarte Vergütung für seine - tatsächlich erbrachte - Tätigkeit nicht zustünde. Vielmehr stünde dem Beklagten möglicherweise ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung zu, mit dem er gegenüber den Honorarforderungen des Rechtsanwalts hätte aufrechnen können. Insoweit fehlt es aber sowohl an der Darlegung etwaiger Schadensersatzansprüche als auch an einer Aufrechnungserklärung. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zwar tatsächlich die weit überwiegende Anzahl der abgerechneten Stunden für das einstweilige Verfügungsverfahren aufgewandt wurde. Selbst wenn dieses aber nicht durchgeführt worden wäre, so wären die Stunden überwiegend auch für die nachfolgenden Prozesse angefallen, weil es in jedem Fall einer gründlichen Einarbeitung des Rechtsanwalts bedurft hätte.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Aufspaltung der nachfolgenden Prozesse in ein Urkundenverfahren und eine Feststellungsklage generell ungeeignet gewesen sei. Denn das Urkundenverfahren führt in der Regel schneller zu einem - jedenfalls vorläufigen - Abschluss des Verfahrens und kann im Einzelfall daher durchaus auch neben einer Feststellungsklage sinnvoll sein. Entgegen der Behauptung des Beklagten ergibt sich aus seinen Schreiben auch nicht, dass er ausschließlich die Durchführung eines Urkundenverfahrens wünschte. Denn im Schreiben vom 24. Mai 2002 (Bl. 350 d. A.) fragt der Beklagte bei Rechtsanwalt S. F.Z. an, ob man parallel zum Urkundenverfahren eine Kündigungsschutzklage aus dem Arbeitsvertrag führen sollte.
Die Höhe des Honoraranspruchs bzw. die Anzahl der zu vergütenden Stunden hat der Kläger durch Vorlage der Anlage K 5, die eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Tätigkeiten enthält, schlüssig vorgetragen. Demgegenüber ist das Bestreiten des Beklagten nicht ausreichend, zumal sich aus den im Verfahren 419 O 90/02 gefertigten Schriftsätzen ergibt, dass die Vertretung des Beklagten tatsächlich umfangreich und zeitaufwändig war. So bedurfte es der Auseinandersetzung mit zahlreichen Einzelvorwürfen gegen den Beklagten und deren Entkräftung durch Gegenvortrag sowie der Benennung zahlreicher Zeugen.
Der Beklagte beschränkt sich darauf, alle Tätigkeiten, die nicht Gespräche zwischen ihm und dem Rechtsanwalt betreffen, mit Nichtwissen zu bestreiten, was zwar grundsätzlich möglich ist, weil die Tätigkeiten seiner eigenen Wahrnehmung nicht unmittelbar zugänglich sind. Unstreitig ist Rechtsanwalt S. F.Z. aber umfangreich für den Beklagten tätig geworden, so dass es im Hinblick auf die detaillerten Ausführungen des Klägers weiteren Vortrags des Beklagten bedurft hätte. Weiterer Vortrag wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Stunden nicht ersichtlich wäre, wofür diese benötigt wurden, so dass die Stundenzahl letztlich nicht nachvollzogen werden könnte. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. August 2005 (Bl. 106 ff. - Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des Landgerichts) dargelegt hat, begegneten aber lediglich die behaupteten Stundenzahlen für die Zeiträume vom 2. - 6. September 2002 und vom 1. - 6. November 2002 Bedenken, weil sich aus der Aufstellung nicht ergibt, warum für die Anfertigung eines Schriftsatzes 20 bzw. 25 Stunden benötigt wurden. Da der Kläger hierzu inzwischen vorgetragen hat, dass die Stunden zur Anfertigung der Schriftsätze vom 9. September 2002 (Anlage K 17, Bl. 132 ff.) und vom 7. November 2002 (Anlage K 18, Bl. 181 ff.) benötigt wurden und die Stundenzahl in Anbetracht des Inhalts sowie des Umfangs der Schriftsätze (49 bzw. 38 Seiten) gerechtfertigt erscheint, wäre es wiederum Sache des Beklagten gewesen, darzulegen, warum die angesetzten Stunden nicht angefallen sind.
Auch soweit der Beklagte einzelne Tätigkeiten in der Anlage K 5 mit einem "X" versehen hat (s. Anlage B 3, Bl. 240 ff.) und hiermit zum Ausdruck bringen wollte, dass diese Tätigkeiten nicht mit der zunächst übersandten Zeitaufstellung (Anlage B 2, Bl. 235 ff.) übereinstimmen, reicht dies nicht aus. Denn der Kläger hat zu den einzelnen Positionen im Schriftsatz vom 26. September 2005 (Bl. 270 ff.) weiter vorgetragen, alle Abweichungen nachvollziehbar erläutert und teilweise durch Vorlage von Entwürfen und Faxschreiben belegt. Zwar hat der Beklagte auch diese Darlegungen mit Nichtwissen bestritten (Bl. 323 d. A.). Im Hinblick darauf, dass die Entwürfe und Schreiben aber unstreitig gefertigt wurden, ist das Bestreiten des Beklagten wiederum nicht ausreichend.
3. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Durch die mit Schreiben vom 11. Februar 2004 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 27. Februar 2004 befand sich der Beklagte jedenfalls seit diesem Zeitpunkt im Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.