Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.08.2006, Az.: 6 W 81/06
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Festsetzung des Streitwerts im zivilgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.08.2006
- Aktenzeichen
- 6 W 81/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 26447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0817.6W81.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 06.06.2006 - AZ: 2 O 232/06
Rechtsgrundlage
- § 63 Abs. 1 S. 1 u. 2 GKG
Amtlicher Leitsatz
Eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, ist unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung.
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Beklagten vom 6. Juli 2006
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juni 2006
durch
den Richter am Oberlandesgericht xxxxx,
die Richterin am Oberlandesgericht xxxxx und
den Richter am Amtsgericht Dr. xxxxx
am 17. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da das Landgericht den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nur vorläufig festgesetzt hat. Denn "Einwendungen gegen die Höhe (eines nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG "vorläufig") festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts ... von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden" (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1767 [OLG Hamm 11.03.2005 - 2 WF 49/05] und Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 63 GKG Rn. 14 m. w. N.).