Landgericht Stade
Urt. v. 29.11.2005, Az.: 3 O 9/04
Voraussetzungen der Leistungspflicht einer Wohngebäudeversicherung hinsichtlich eines Leitungswasserschadens und eines Frostschadens; Voraussetzungen der Leistungsfreiheit einer Versicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer; Ausgestaltung der Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers bezüglich der Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 29.11.2005
- Aktenzeichen
- 3 O 9/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 38939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2005:1129.3O9.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 03.08.2006 - AZ: 8 U 197/05
- BGH - 25.06.2008 - AZ: IV ZR 233/06
Rechtsgrundlagen
- § 123 BGB
- § 28 Abs. 1 VVG
- § 10 Nr. 2 VGB 88
- § 11 Nr. 1c VGB 88
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade
auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2005
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts Levermann,
die Richterin am Landgericht Klöckner-Titze und
die Richterin am Landgericht Baars
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den ihm am 12.01.2003 gemäß Protokoll festgestellten Schaden in seinem Haus in 21789 ... zu ersetzen hat.
- 2.
Die Beklagte ist verpflichtet, zum Zweck der Schadensbeseitigung einen Kostenvorschuss in Höhe von 32.012,17 EUR an den Kläger zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 4.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Feststellung ihrer Eintrittspflicht und auf Zahlung eines Kosten Vorschusses in Höhe von 40.000,00 EUR aufgrund eines zwischen den Parteien am 28.05.1991 abgeschlossenen Versicherungsvertrages über eine Wohngebäudeversicherung, der die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zu Grunde liegen, in Anspruch.
In der Zeit zwischen dem 31.12.2002 und dem 11.01.2003 kam es in dem bei der Beklagten versicherten Haus des Klägers in Wingst, ... zu einem erheblichen Schaden. In dieser Zeit war die Heizung ausgefallen mit der Folge, dass das sich in den Leitungen befindliche Wasser ausgetreten war.
Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten, deren Repräsentant am 12.01.2003 den Schadensort besichtigte und den Schaden protokollierte (Anl. K 1 Blatt 4, 5 d.A.). In diesem Schadensprotokoll vermerkte der Repräsentant der Beklagten, dass die wasserführenden Anlagen abgesperrt, aber nicht entleert gewesen seien und alle Räume beheizt waren und die Heizung auf Stufe 3 eingestellt gewesen war. Das Protokoll ist vom Regulierungsbeauftragten, nicht jedoch vom Kläger unterzeichnet.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung und Zahlung eines Kosten Vorschusses in Höhe von 40.000,00 EUR in Anspruch und verweist insoweit auf die von ihr eingeholten Angebote (Anl. K 2 bis K 6, Blatt 6 ff. d.A.). Für die Sanierung des Mauerwerks, so behauptet der Kläger, sei ein Aufwand von ca. 4.300,00 EUR gemäß Angebot der Fa. ..., für Maler und Teppichboden ca. 5.500,00 EUR, für Fliesenarbeiten ca. 4.100,00 EUR gemäß Angebot der Fa. ... und für die Erneuerung des Holzfußbodens 11.880,00 EUR erforderlich.
Der Kläger ist der Ansicht, er hätte keine Obliegenheit als Versicherungsnehmer verletzt. Er hätte die Heizung nicht täglich kontrollieren oder entleeren müssen, zumal das Haus nicht ständig von ihm bewohnt gewesen sei. Außerdem wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn das Haus ständig bewohnt gewesen sei, da bei einem Heizungsausfall bereits innerhalb von 24 Stunden derartige Schäden eintreten könnten. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass das Haus nicht ständig bewohnt gewesen sei. Seit Antragsunterzeichnung sei das Haus zunächst laufend vermietet gewesen, im Oktober 1998 nach Auszug der letzten Mieter sei es renoviert worden und habe ab August 1999 zum Verkauf angestanden. Am 09.01.2001 sei dann unstreitig in das Haus eingebrochen worden und aufgrund der Schadensmitteilung bei der Beklagten sei spätestens von diesem Zeitpunkt an der Beklagten bekannt, dass das Haus nicht ständig bewohnt sei. Außerdem sei der Idealfall der ständigen Vermietung nicht zu gewährleisten. Leerläufe zwischen den Vermietungen seienüblich.
Der Kläger beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den ihm auf 12.01.2003 gemäß Protokoll festgestellten Schaden zu ersetzen hat,
- 2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, zum Zweck der Schadensbeseitigung einen Kostenvorschuss in Höhe von 40.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei leistungsfrei.
Zum einen hat die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Klägers gemäß §123 BGB angefochten. Insoweit hat sie ausgeführt, der Kläger habe in dem Antrag zum Abschluss der Versicherung angegeben, dass das Objekt dauerhaft vermietet sei. Tatsächlich sei es jedoch später nur noch gelegentlich genutzt worden. Wenn die Beklagte dieses gewusst hätte, hätte sie den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht in der Art abgeschlossen.
Da das Haus entgegen den Angaben des Klägers nicht mehr ständig genutzt worden sei, hätte der Kläger seine Mitteilungspflicht nach §27 VVG verletzt. Wenn ein Leerstand vorgelegen habe, so hätte der Kläger dies mitteilen müssen, da es sich insoweit um einen fehlenden Eintritt der den Vertragsbedingungen zu Grunde liegenden Bedingung, das heißt der ständigen Nutzung, handele. Da er dies nicht mitteilt habe, sei die Beklagte nach §28 Absatz 1 VVG von der Verpflichtung zu leisten befreit.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, sie sei auch deshalb von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger die Sicherheitsvorschriften nach §11 Ziff. 1 c und d VGB 88 verletzt habe. Der Kläger habe gegen seine Verpflichtung, in nicht genutzten Gebäuden wasserführende Installation abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, verstoßen. Hieraus ergebe sich ihre Leistungsfreiheit nach §6 Abs. 1 VVG. Wenn man davon ausgehen würde, dass es sich nicht um ein nichtgenutztes Gebäude gehandelt hätte, so hätte der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen, das Gebäude ausreichend zu beheizen und die Funktion und Wirksamkeit der Heizungsanlage und des Gebäudes angemessen zu kontrollieren (§11 Ziff. 1 d VGB 88). Bereits der erste Anschein streite für die Beklagte. Bei den Frostgraden, die unstreitig zur Schadenszeit vorgeherrscht hätten, sei eine tägliche Kontrolle der Heizungsanlage erforderlich gewesen.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte den Schaden der Höhe nach.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Gutachten wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten der jeweiligen Sachverständigen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann die beklagte Versicherung auf Feststellung und Zahlung eines Kosten Vorschusses für die Schadensbeseitigung in dem ausgeurteilten Umfang in Anspruch nehmen.
Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund des zwischen ihnen am 28.05.1991 geschlossenen Versicherungsvertrages über eine Wohngebäudeversicherung eintrittspflichtig für die Beseitigung des Wasserschadens im Haus des Klägers in Wingst, im ....
Versichert sind nach §1 VGB die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Hierzu zählt nach§7 VGB 88 auch ein Leitungswasserschaden und ein Frostschaden an der Heizung.
Die Beklagte ist auch nicht aufgrund der von ihr erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB leistungsfrei. Die Voraussetzungen für eine solche arglistige Täuschung sind von der Beklagten nicht ausreichend dargetan worden. Zwar ist es zutreffend, dass das Gebäude im Unterschied zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht mehr ständig genutzt worden ist. Das Haus wurde jedoch unstreitig bis Oktober 1998 durchgehend vermietet, dann wurde es renoviert und stand ab 1999 zum Verkauf. Diese Entwicklung, die zwischen den Parteien unstreitig ist, zeigt, dass der Kläger das Objekt vermieten wollte und dies auch nach Auszug des langjährigen Mieters unstreitig, jedoch nicht mehr an einen Dauermieter, sondern an unterschiedliche Mieter und für kürzere Zeiträume, vermietet hat. Es fehlt insoweit an einer Täuschung seitens des Klägers.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Leistungsfreiheit nach §28 Abs. 1 VVG aufgrund einer Gefahrerhöhung nach §10 Ziff. 2 VGB 88 bzw. §27 ff. VVG, die seitens des Klägers nicht angezeigt worden ist, berufen. Es ist unstreitig, dass der Beklagten eine Schadensmitteilung des Klägers über einen Einbruch in das Haus am 09.01.2001 vorlag, aus der sich ergab, dass das Haus nicht ständig bewohnt war.
Die Beklagte ist auch nicht unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften gemäß §11 Ziff. 1 lit. c, d VGB 88 leistungsfrei.
In §11 Ziff. c und d VGB 88 sind verschiedene Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt. §11 Ziff. 1 c VGB 88 wäre einschlägig, wenn es sich bei dem Haus des Klägers um ein nicht genutztes Gebäude in der kalten Jahreszeit gehandelt hätte. Dann hätte der Kläger zwingend die wasserführenden Anlagen absperren müssen, was er nicht getan hat. §11 Ziff. c ist jedoch nicht einschlägig, da das Haus vollständig eingerichtet und zeitweise durch Mieter und oder den Kläger selbst bewohnt wurde. Es handelt sich deshalb nicht um ein nicht genutztes Gebäude (vgl. Prölls/Martin Kommentar zum Versicherungsrecht 27. Auflage,§11 VGB 88 Rand-Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Insofern genügt bereits die Einlagerung von Sachen mit zumindestens geringem Wert für eine Form der Nutzung, selbst wenn das Gebäude selbst nur selten betreten oder genutzt wird.
Einschlägig ist daher die Sicherheitsvorschrift des §11 Nr. 1 Ziff. d. Danach hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Unstreitig hat der Kläger die wasserführenden Anlagen nicht entleert, sodass die Sicherheitsvorschrift des §11 Nr. 1 d nur dann erfüllt ist, wenn er das Gebäude beheizt und genügend häufig kontrolliert hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass sämtliche Heizkörper in dem Gebäude auf Stufe 3 eingestellt worden sind. Auch das Schadensprotokoll, das von dem Repräsentanten der Beklagten vor Ort erstellt worden ist, weist aus, dass die Heizkörper in allen Räumen auf Stufe 3 eingestellt waren. Dies spricht dafür, dass der Kläger das Gebäude ausreichend beheizt hat. Das bloße Bestreiten der Beklagten, dass das Gebäude nicht ausreichend durch den Kläger beheizt worden ist, genügt nach Ansicht der Kammer insoweit nicht. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... konnte die Ursache für den Schadensfall nicht klären und hat insoweit keinen Rückschluss darauf zugelassen, dass die Heizung nicht eingeschaltet gewesen ist.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger seiner Kontrollpflicht nicht entsprochen hat. Der Kläger hat unbestritten ausgeführt, dass das Gebäude letztmalig am 31.12.2002 und danach wieder am 11.01.2003 kontrolliert worden ist. Innerhalb dieses Zeitraumes (11 Tage) ist es zum Schadensfall gekommen. Bei einer intakten und bisher störungsfrei gelaufenen Heizungsanlage, wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte im vorliegenden Rechtsstreit auszugehen ist, kann von dem Versicherungsnehmer keine tägliche Kontrolle des Wohngebäudes auch in der kalten Jahreszeit, insbesondere bei Frost, gefordert werden. Denn dies würde den Versicherungsnehmer dazu verpflichten, im Winter entweder stets vor Ort zu sein, oder bei einer Reise über einen kürzeren Zeitraum eine Aufsichtsperson zur Kontrolle der Heizung einzusetzen. Dies würde jedoch nach Ansicht der Kammer eine unangemessene Verpflichtung des Versicherungsnehmers beinhalten und ist auch nicht vom Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen als gedeckt anzusehen (vgl. insoweit auch OLG Schleswig (NVERSZ 1999, 279, 280)). Die Kammer folgt insoweit dem Oberlandesgericht Schleswig, wonach bei einer bisher störungsfrei gelaufenen Heizungsanlage auch in Frostperioden eine Kontrolle in Abständen von höchstens ein bis zwei Wochen als ausreichend anzusehen ist. Mithin ist die Abwesenheit des Klägers oder eines von ihm Bevollmächtigten für den Zeitraum von 11 Tagen nicht als Obliegenheitsverletzung anzusehen. Der Ausfall der Heizungsanlage kann nach Meinung des Sachverständigen ... bei Frost und niedrigen Raumtemperaturen innerhalb von 48 Stunden zum Einfrieren und Bersten von Heizkörpern und Leitungen geführt haben.
Darüber hinaus ist selbst dann, wenn in objektiver Hinsicht von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen wäre, die Beklagte nicht leistungsfrei, weil den Kläger kein qualifiziertes Verschulden im Sinne des §11 Nr. 2 Abs. 2 VGB 88 trifft. Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach §11 Nr. 2 Abs. 2 VGB 88 tritt dann nicht ein, wenn diese weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dafür, dass die Heizungen auf Stufe 3 eingestellt gewesen sind und somit das Haus ausreichend beheizt gewesen ist, spricht das Schadensprotokoll des Repräsentanten der Beklagten. Daher ist dem Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu machen, wenn er für die Dauer von 11 Tagen auf seine bislang einwandfrei funktionierende Heizung vertraut hat. Es fehlt insoweit an einem subjektivem Element der groben Fahrlässigkeit. Denn der Kläger musste nicht wissen oder hätte wissen müssen, dass sein Verhalten in besonderem Maße geeignet gewesen ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Schadensvergrößerung zu fördern. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist. Hiervon kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Schadenshöhe und dem insoweit erforderlichen Vorschuss zur Schadensbeseitigung folgt die Kammer den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ....
Der Sachverständige ... hat das Angebot hinsichtlich der heizungstechnischen Anlagen der F. ... und der sanitärtechnischen Arbeiten der Fa. ... überprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass insofern ein Kostenvorschuss in Höhe von 3.857,92 EUR und 10.154,25 EUR ausreichend und erforderlich ist. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten die erforderlichen Kosten für die Reparaturarbeiten ausschließlich haustechnischer Gewerke wie Heizungs- und Sanitärarbeiten auf insgesamt 16.292,35 EUR brutto und für die Gebäudereinigung 707,65 EUR brutto, mithin auf 17.000,00 EUR brutto beziffert. Sollte sich im Rahmen der Schadensbeseitigung ergeben, dass, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 24.10.2005 behauptet hat, wasserführende Leitungen unter dem Bodenfliesen vorhanden sind und sich deshalb der Aufwand für die Fliesenarbeiten erhöhen, steht es dem Kläger unbenommen, diese weiteren Schadenspositionen gegenüber der Beklagten anzumelden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln im Keller.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, ein Abzug für die Tapete sei nicht angemessen, da nach Auszug des letzten Mieters das Haus renoviert worden sei, ist anzumerken, dass die Renovierung im Anschluss an den Auszug im Jahre 1998/1999 erfolgt ist und mithin wiederum ca. 4 Jahre bis zum Schadensereignis (Anfang 2003) vergangen sind. Der Abzug von 30 % erscheint daher als angemessen. Auch eine Renovierung im Jahre 1975, auf die sich der Kläger beruft, führt nicht zu der Annahme, dass der seitens des Sachverständigen ... nachvollziehbar und ausführlich erläuterte Mängelbeseitigungsumfang, zu erhöhen wäre.
Die Kostenentscheidung beruft auf §92 II Nr. 2 ZPO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §709 ZPO.
Klöckner-Titze
Baars