Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.08.2006, Az.: 10 UF 127/06
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Verbleibensanordnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.08.2006
- Aktenzeichen
- 10 UF 127/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 35733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0825.10UF127.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 05.05.2006 - AZ: 626 F 1081/04
Rechtsgrundlagen
- § 1632 Abs. 4 BGB
- § 114 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 2007, 659 (red. Leitsatz)
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Mai 2006
gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Mai 2006
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W...,
der Richterin am Oberlandesgericht S... und
des Richters am Oberlandesgericht H...
am 25. August 2006
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Antragsteller wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.
- 2.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
- 3.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 131 Abs. 2 KostO). Der Antragsteller hat den anderen Verfahrensbeteiligten entstandene Auslagen zu erstatten (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
I.
T... M... ist der minderjährige Sohn des Antragstellers, der dauerhaft im Haushalt der Beteiligten zu 2. als seinen Pflegeeltern lebt; daß T... gegenwärtig im Kindesinteresse in dieser Pflegestelle verbleiben muß, ist bei allen Verfahrenbeteiligten grundsätzlich ausdrücklicher Konsens. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller, der die elterliche Sorge für T... ausübt, die Regelung seines Umganges mit T... betrieben; dabei hat er allerdings wiederholt - auch gegenüber T... - den dauerhaften Verbleib in der Pflegestelle in Frage gestellt. Insbesondere hat er sich für die erforderlichen Erklärungen nicht der vom Jugendamt gefertigten Vordrucke bedient, sondern auf selbst gewählten - inhaltlich unzureichenden - Formulierungen bestanden. Im Rahmen des - vom Amtsgericht unter Einschaltung einer Sachverständigen sowie Bestimmung eines Verfahrenspflegers auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen sorgfältigst geführten - Verfahrens ist wiederholt von den beteiligten Pflegeeltern der Erlaß einer Verbleibensanordnung begehrt worden; das Amtsgericht hat im Termin vom 3. Februar 2006 ausdrücklich den Erlaß einer Verbleibensanordnung in Betracht gezogen bzw. angekündigt und sich im Umgangsbeschluß vom gleichen Tage eine - dahingehende - Ergänzung des Beschlusses vorbehalten. Nachdem es durch den Antragsteller im Zusammenhang mit der fälligen Verlängerung entsprechender Erklärungen erneut zu Schwierigkeiten gekommen ist, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 5. Mai 2006 angeordnet, daß T... dauerhaft bei seinen Pflegeeltern verbleibt.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners, der zugleich um Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren nachgesucht hat.
Er meint, es bestehe kein "Rechtsschutzinteresse" an der getroffenen Verbleibensanordnung, da der Antragsteller keinerlei Anstalten für eine Herausnahme von T... aus der Pflegestelle gemacht habe und auch "nicht damit zu rechnen" sei, daß er insoweit zukünftig ohne gerichtliche Klärung vorgehen werden; dies gelte noch zumal das Umgangsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei.
Die Pflegeeltern sind der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Dem Antragsteller kann die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da seine Rechtsverfolgung - wie nachfolgend unter III. auszuführen ist - keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
III.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die ausgesprochene Verbleibensanordnung kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Der gegenwärtige Verbleib von T... in seiner Pflegefamilie wird in seiner auf der entwickelten besonderen Beziehung von T... zu seinen Pflegeeltern beruhenden Notwendigkeit im Kindesinteresse nicht einmal vom Antragsteller in Abrede genommen. Angesichts der ungeachtet dessen laufend tatsächlich erfolgenden Infragestellung eines Verbleibs auf nicht konkret absehbare Zeit durch den Antragsteller, wie dies etwa durch erneute Abgabe einer nur unzureichenden schriftlichen Erklärung deutlich geworden ist, besteht die Notwendigkeit für eine verbindliche Klärung durch das Gericht. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Antragsteller - wie sich der Formulierung seiner "gestelzten" diesbezüglichen Erklärung im Beschwerdeverfahren ("ist nicht damit zu rechnen") deutlich entnehmen läßt - nach wie vor seinerseits nicht zu einer verbindlichen Erklärung bezüglich des Verbleibes bereit ist. Das - ohnehin offenkundige - Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Verbleibensanordnung wird von der Beschwerde selbst gar nicht in Frage gestellt.
Der Erlaß der Verbleibensanordnung begegnet schließlich auch keinen weiteren formalen Bedenken; die Frage einer möglichen Verbleibensanordnung ist bereits seit längerer Zeit Gegenstand des Verfahrens gewesen, von den Pflegeltern erstrebt und vom Amtsgericht in der Anhörung ausführlich erörtert sowie als mögliche Beschlußergänzung ausdrücklich vorbehalten worden.