Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.08.2006, Az.: 3 U 74/06
Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs innerhalb eines Darlehnvertrags; Verletzung einer Nebenpflicht des Darlehngebers; Verkauf des Fahrzeugs durch den Darlehnsnehmer und Herausgabe des Kfz-Briefs an den Käufer durch den Darlehnsgeber ohne Erhalt des Kaufpreises und ohne Erlaubnis des Darlehnsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.08.2006
- Aktenzeichen
- 3 U 74/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 20321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0809.3U74.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 06.03.2006 - AZ: 3 O 327/05
Rechtsgrundlage
- § 280 BGB
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2006, 907-909
- VRR 2006, 362 (amtl. Leitsatz)
- VuR 2006, 373 (amtl. Leitsatz)
- VuR 2006, 414 (amtl. Leitsatz)
- ZGS 2006, 406
Amtlicher Leitsatz
Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den Kfz-Brief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf.
Die Parteien schlossen am 12. Oktober 1999 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Restkaufpreises eines Pkw Hyundai Coupe 2,0, den der Beklagte beim Autohaus D. erworben hatte. Das Fahrzeug wurde der Klägerin unter Übergabe des Kfz-Briefes sicherungsübereignet. Die Kreditsumme betrug 37.524,64 DM. Vereinbart waren monatliche Ratenzahlungen des Beklagten in Höhe von 522,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag nebst der ihm zugrunde liegenden "Einzelbedingungen für die Bestellung der Kreditsicherheiten" (Anlage K 2, Bl. 7 f. d. A.) Bezug genommen.
Am 8. Oktober 2002 kaufte der Beklagte beim Autohaus D. einen neuen Pkw. Im Rahmen des neuen Kaufvertrages wurde der von der Klägerin finanzierte Pkw Hyundai vom Autohaus (zurück)gekauft, wobei der Beklagte mit dem Autohaus die noch ausstehende Kreditablösesumme in Höhe von 7.700,00 EUR als Kaufpreis vereinbarte. Auf Anforderung des Autohauses D. übersandte die Klägerin den Fahrzeugbrief des Hyundai an das Autohaus, ohne dass zuvor der Ablösebetrag vom Autohaus an sie überwiesen worden war. Über das Vermögen des Autohauses wurde im Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte leistete die im Darlehensvertrag vereinbarten monatlichen Raten bis April 2003. Die danach von der Klägerin eingezogenen monatlichen Raten holte der Beklagte zum ganz überwiegenden Teil jeweils durch Widerspruch zurück. Die Klägerin kündigte das Darlehen schließlich mit Schreiben vom 7. April 2005 (Anlage K 5, Bl. 11 d. A.). Eine Zahlung des im Kündigungsschreiben mit 8.325,00 EUR bezifferten Restbetrages an die Klägerin erfolgte bisher nicht.
Mit der Klage hat die Klägerin - nach einer Teilrücknahme in Höhe von 298,66 EUR - eine Restforderung von 8.026,34 EUR aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 (Bl. 38 ff. d. A.) und die als Anlage K 6 (Bl. 55 ff. d. A.) vorgelegte "Aufstellung der Kontenbewegung" verwiesen.
Sie hat behauptet, dass es dem Wunsch des Beklagten entsprochen habe, den Kfz-Brief an das Autohaus zu versenden. Denn der vom Beklagten veranlasste Verkauf des Pkw wäre ohne die Herausgabe des Briefes nicht möglich gewesen. Im Übrigen entspräche die Herausgabe auch der Branchenüblichkeit.
Der Beklagte hat der Forderung der Klägerin Schadensersatzansprüche entgegengehalten und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, den Kfz-Brief an das Autohaus herauszugeben. Er habe mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 3, Bl. 22 d. A.) den Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin mitgeteilt und diese ausdrücklich darum gebeten, den Fahrzeugbrief erst nach Eingang der Zahlung zu übergeben.
Die Klägerin hat bestritten, das Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2002 erhalten zu haben.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Restdarlehenssumme zu. Demgegenüber bestehe jedoch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe. Denn die Klägerin habe den Kfz-Brief ohne Sicherheit, ohne Zahlungseingang und ohne Rücksprache mit dem Beklagten an das Autohaus übersandt und hierdurch entweder den zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag, zumindest aber eine vertragliche Nebenpflicht aus dem bestehenden Darlehensverhältnis verletzt. Da die Klägerin über den Brief nicht vertragsgemäß verfügt habe, sei sie - entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen - verpflichtet gewesen, diesen an den Beklagten herauszugeben. Diese Leistung sei ihr durch die unberechtigte Versendung des Kfz-Briefs unmöglich geworden, sodass dem Beklagten Schadensersatz zustehe. Dieser Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe der Klagforderung, weil die komplette Restzahlung des Darlehens erfolgt wäre und der Beklagte seine Schuld aus dem Darlehensvertrag getilgt hätte, wenn die Klägerin den Brief erst nach Eingang der Zahlung oder nach erneuter Sicherheitenstellung an das Autohaus herausgegeben hätte. Auch eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens des Beklagten komme nicht in Betracht. Dies folge schon daraus, dass der Beklagte keinerlei Möglichkeit gehabt habe, die Herausgabe des Briefes an das Autohaus ohne Sicherheit zu verhindern.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere die Verletzung einer klägerischen Nebenpflicht nicht für gegeben hält, weil das Autohaus als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden sei und die Übersendung des Kfz-Briefes daher genau dem entsprochen habe, was der Beklagte bezweckt habe. Soweit das Gericht die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Begründung einer Nebenpflichtverletzung herangezogen habe, sei dieses nicht zutreffend. Denn hierin sei lediglich die Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten, das Sicherungseigentum nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderung an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Der Beklagte könne sich zu seinem Schutz auf diese Regelung schon deshalb nicht berufen, weil er das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug zuvor selbst veräußert habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Schadenshöhe genau der Klagforderung entspreche. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung für einen möglichen eingetretenen Schaden des Beklagten nicht gegeben sei. Denn auch bei Herausgabe des Briefes an den Beklagten hätte dieser den Brief an das Autohaus weitergegeben. Hieraufhin wäre aber nicht zwingend die Zahlung der Ablösesumme seitens des Autohauses geleistet worden. Letztlich habe der Beklagte auch eine Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch nicht ausdrücklich erklärt.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem erklärt er ausdrücklich die Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Unstreitig steht der Klägerin nach der Kündigung vom 7. April 2005 ein Anspruch auf Zahlung des verbleibenden Restsaldos aus dem Darlehensvertrag vom 12. Oktober 2002 zu. Der Restsaldo besteht allerdings nicht in Höhe der von der Klägerin geltend gemachten 8.026,34 EUR, sondern lediglich in Höhe von 7.700,00 EUR, weil die darüber hinausgehende Forderung wegen der vom Beklagten erklärten Aufrechnung nicht zur Entstehung gelangt ist (s. hierzu im Einzelnen Ziffer 2. e).
2.
Der Beklagte kann gegenüber dem Restsaldo aus dem Darlehensvertrag mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Dem Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, weil die Klägerin eine Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag verletzt hat und diese Pflichtverletzung für einen Schaden des Beklagten kausal geworden ist.
a)
Zunächst kann dem Einwand der Klägerin, in erster Instanz sei die Aufrechnung nicht ausdrücklich erklärt worden, nicht gefolgt werden. Denn der Vortrag des Beklagten (S. 1 des Schriftsatzes vom 17. November 2005: "Der Beklagte hält der Forderung, soweit sie dem Grunde nach berechtigt ist, Schadensersatzansprüche entgegen.") konnte nur als Aufrechnungserklärung verstanden werden. Dass das Landgericht auch tatsächlich von einer Aufrechnung ausgegangen ist, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem angefochtenen Urteil. Dies folgt aber aus dem Umstand, dass das Landgericht die Klage wegen bestehender Schadensersatzansprüche des Beklagten abgewiesen hat.
b)
Ein gesonderter Treuhandvertrag zwischen den Parteien, aus dem sich eine Pflicht der Klägerin ergeben könnte, den Kfz-Brief nicht ohne Zahlung des Ablösebetrages herauszugeben, ist nicht anzunehmen. Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 an die Klägerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug an das Autohaus D. verkauft wurde. Gleichzeitig hat er der Klägerin aufgegeben, den Kfz-Brief erst nach Zahlungseingang durch das Autohaus zu übersenden. Da die Klägerin jedoch den Erhalt des Schreibens vom 8. Oktober 2002 bestritten hat und der Beklagte den Zugang des Schreibens nicht unter Beweis gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Schreiben vom 8. Oktober 2002 ein Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
c)
Durch die Herausgabe des Kfz-Briefes an das Autohaus hat die Klägerin jedoch eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht verletzt. Denn die Klägerin durfte die Herausgabe des Kfz-Briefes nicht ohne Erlaubnis des Beklagten vornehmen. Zwar war sie (Sicherungs)Eigentümerin des Fahrzeugs. Aus Ziffer a) 3. ihrer "Einzelbedingungen für die Bestellung der Kreditsicherheiten" ergibt sich jedoch, dass sie verpflichtet gewesen wäre, nach Abdeckung ihrer durch die Übereignung gesicherten Forderungen das Eigentum an dem noch vorhandenen Fahrzeug an den Beklagten zurück zu übertragen, was ihr nach Herausgabe des Briefes nicht mehr möglich war. Diese Regelung wäre zwar dann obsolet geworden, wenn der Beklagte das Fahrzeug anderweitig verkauft hätte. Denn in diesem Fall hätte der Beklagte keinerlei Interesse mehr daran gehabt, das Eigentum am Fahrzeug zurück zu erhalten. Vielmehr wäre ihm ein Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich nur möglich gewesen, wenn dem Käufer das Fahrzeug hierfür auch übereignet worden wäre, was wiederum einer Herausgabe des Briefes durch die Klägerin bedurft hätte.
Die Klägerin konnte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Herausgabe des Kfz-Briefes im Interesse des Beklagten lag. Da sie behauptet, das Schreiben vom 8. Oktober 2002 nicht erhalten zu haben und auch nicht vorträgt, auf andere Weise direkt vom Beklagten über den Verkauf des Pkw informiert worden zu sein, kann sie von dem Verkauf nur durch das Autohaus erfahren haben, das sie um Übersendung des Kfz-Briefes gebeten hatte. Allein ihre Kenntnis vom Verkauf des Pkw rechtfertigt es aber nicht, den Brief ohne weitere Rücksprache mit dem Beklagten an das Autohaus herauszugeben. Denn üblicherweise ist die Übertragung des Eigentums an der Kaufsache von der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abhängig. Ob und welche Vereinbarungen die Kaufvertragsparteien insoweit getroffen hatten, wusste die Klägerin jedoch nicht. Sie musste daher davon ausgehen, dass der Kfz-Brief nicht nur im Hinblick auf ihre eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten eine Sicherheit darstellte, sondern auch eine Sicherheit des Beklagten selbst im Verhältnis zum jeweiligen Käufer des Fahrzeugs. Die Herausgabe des Kfz-Briefes durch die Klägerin erfolgte daher in bewusster Hinnahme des Risikos, das Eigentum an dem Pkw auf das Autohaus zu übertragen, ohne dass der Kläger gleichzeitig den vereinbarten Kaufpreis erhielt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte selbst den Pkw verkauft hatte und offenbar sowohl das Fahrzeug als auch den Fahrzeugschein an das Autohaus übergeben hatte, ohne den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin hiervon positive Kenntnis hatte. Zum anderen stellt sich zwar auch das Verhalten des Beklagten als risikoreich dar. Letztlich kommt es aber nur auf die Herausgabe des Kfz-Briefes an. Denn nur dieser führt zur Übertragung des Eigentums und der nach außen tretenden Dokumentation dieses Rechtsvorganges, d. h. erst durch die Herausgabe des Kfz-Briefes begibt sich der jeweilige Eigentümer eines Fahrzeugs seiner Sicherheit.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf eine branchenübliche Vorgehensweise berufen. Selbst wenn die Herausgabe von Kfz-Briefen an Autohäuser branchenüblich wäre, was durchaus zweifelhaft erscheint, so führt dies nicht dazu, das mit der Herausgabe verbundene Risiko auf den Beklagten als Verkäufer zu übertragen. Vielmehr trägt die Klägerin das Risiko etwaiger Nachteile, wenn sie sich auf zwar branchenübliche, aber risikoreiche Abläufe, die lediglich einer vereinfachten Handhabung dienen, einlässt.
d)
Die Pflichtverletzung der Klägerin war auch kausal für den Schaden des Beklagten. Denn durch die Herausgabe des Kfz-Briefes ist das Eigentum am Pkw auf das Autohaus übergegangen, ohne dass der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Eine Kausalität der Pflichtverletzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht etwa deshalb abzulehnen, weil auch der Kläger den Kfz-Brief an das Autohaus herausgegeben und das Autohaus den Kaufpreis dennoch nicht an die Klägerin gezahlt hätte. Denn es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst den Kfz-Brief erst dann an das Autohaus übergeben hätte, wenn dieses den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR an ihn oder die Klägerin bezahlt hätte. Zum einen entspricht dies der üblichen Vorgehensweise beim Verkauf eines Pkw. Zum anderen folgt genau dies aus dem Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2002, das der Klägerin zwar nach ihrer Behauptung nicht zugegangen ist. Unabhängig hiervon lässt das Schreiben aber erkennen, dass es dem Beklagten gerade auf die Absicherung des Kaufpreises ankam.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte das Schreiben erst später aufgesetzt hätte, wofür aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
e)
Dem Beklagten ist ein Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR entstanden. Hierbei waren zunächst folgende Erwägungen zugrunde zu legen: Hätte die Klägerin den Kfz-Brief erst nach Zahlung des Kaufpreises herausgegeben, so wäre der Beklagte von einer Verpflichtung gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.700,00 EUR befreit worden. Der durch die Herausgabe entstandene Schaden läge daher in diesem Fall bei 7.700,00 EUR. Hätte die Klägerin den Kfz-Brief demgegenüber mangels Zahlung des Kaufpreises durch das Autohaus nicht herausgegeben, so hätte der Beklagte das Eigentum am Pkw nicht verloren. Der durch die Herausgabe entstandene Schaden ist daher auch am Wert des Pkw zu messen. Auch insoweit ist aber von einem Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR auszugehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich weniger als 7.700,00 EUR wert war, liegen nicht vor. Vielmehr ist aufgrund des Kaufvertrages mit dem Autohaus, das den Pkw dann ja auch unproblematisch weiter veräußerte, davon auszugehen, dass der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprach.
Einem Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Pkw im Rahmen des neuen Kaufvertrages an das Autohaus veräußerte. Denn ein Schaden wäre dem Beklagten nur dann nicht entstanden, wenn der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR für den alten Pkw auf den vom Beklagten zu leistenden Kaufpreis für den neuen Pkw angerechnet worden wäre, so dass sich der Kaufpreis für den neuen Pkw tatsächlich um 7.700,00 EUR verringert hätte. Hiervon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Vielmehr ergibt sich aus der verbindlichen Bestellung vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 1), dass es sich um zwei selbständige Kaufverträge handelte. Der Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR sollte dabei gerade nicht auf den Kaufpreis für den neuen Pkw angerechnet werden, sondern der Ablösung des Darlehens bei der Klägerin dienen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der über 7.700,00 EUR hinausgehende Betrag von 326,34 EUR, der sich aus Zinsen und Rücklastschriftgebühren zusammensetzt, nicht als Schaden des Beklagten einzuordnen. Vielmehr besteht insoweit schon eine Forderung der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der Beklagte hatte durch das Verhalten der Klägerin einen Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR erlitten, den er der im Jahr 2002 in gleicher Höhe bestehenden Restforderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag hätte entgegen halten können. Dies hat er zwar vorprozessual nicht getan. Er hat die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen aber im Prozess erklärt. Da die Aufrechnung gemäß § 389 BGB bewirkt, dass die Forderungen als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, ist die verbleibende Restforderung der Klägerin aus dem Darlehen in Höhe von 7.700,00 EUR bereits im Jahr 2002 erloschen. Hieraus folgt, dass der Klägerin über einen Betrag von 7.700,00 EUR hinaus keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen. Denn das Erlöschen der Restforderung führte dazu, dass Zinsansprüche im Hinblick auf die Restforderung nicht mehr entstehen konnten. Auch ein Anspruch auf Ersatz etwaiger Rücklastschriftgebühren steht der Klägerin nicht zu, weil sie die Beträge zu Unrecht beim Beklagten abbuchte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.