Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.08.2006, Az.: 6 W 82/06
Anforderungen an die Wesentlichkeit einer Änderung i.S.d. § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO); Zumutbarkeit des Einsatzes von erlangtem Vermögen gem. § 115 Abs. 3 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.08.2006
- Aktenzeichen
- 6 W 82/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 20939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0816.6W82.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 14.03.2006 - AZ: 3 O 365/05
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 3 ZPO
- § 120 Abs. 4 ZPO
- § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
Fundstellen
- FamRZ 2007, 297 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2006, 584
- JurBüro 2006, 605 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 886-887
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob ein Vermögenserwerb nach Erfüllung eines im Streitverfahren abgeschlossenen Vergleichs i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO "wesentlich" ist, kommt es darauf an, ob der erstrittene Betrag deutlich über der Freigrenze von § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt.
In der Beschwerdesache
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20. März 2006
gegen den die unbedingte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abändernden Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2006
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. xxxxx als Einzelrichter
am 16. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.014, EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat durch Beschluss die der Klägerin unbedingt bewilligte PKH abgeändert und die Nachzahlung der Gerichts sowie Rechtsanwaltskosten von 1.444,98 EUR angeordnet (§ 120 Abs. 4 ZPO). Durch den vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich vom 24. Januar 2006 wurde der Klägerin ein Betrag von 2.591,66 zzgl. Zinsen von 22,42 EUR zuerkannt und ausgezahlt.
Bei der Frage, ob der nachträglich der Klägerin durch eine erstrittene Zahlung zugefallene Vermögenswert wesentlich ist, kommt es nicht darauf an, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben. Vielmehr ist wie bei einer Erstentscheidung über PKH zu prüfen, ob der Einsatz des erlangten Vermögens zumutbar ist, § 115 Abs. 3 ZPO.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht hat zutreffend auf daraufverwiesen, dass der 53 Jahre alten Klägerin als Einzelperson nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben lediglich ein Freibetrag von 1.600, EUR verbleibt, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nebst § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Da sie auch für eine besondere Notlage im Sinne dieser Vorschriften nichts vorgetragen hat, hat sie den überschießenden Betrag von 1.014,08 EUR zur Zahlung einzusetzen.
Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 2000 (MDR 2001, 230 f) an, die einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt betraf und in der ausgeführt ist, dass grundsätzlich auch der Einsatz des neu erworbenen Vermögens für die Bestreitung der Prozesskosten zumutbar ist, und zwar ungeachtet etwa vorhandener Altschulden. Denn insoweit gebieten es der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip dem Staat nur, dafür zu sorgen, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung einer Partei nicht durch Geldmangel unverhältnismäßig erschwert wird. Dieser Zugang zum Gericht ist dem Kläger durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährt worden. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es aber gerade nicht, einer Partei die durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert zu belassen und sie damit letztlich anders als eine Partei zu behandeln, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits auch nur den Reingewinn (Zahlung abzüglich der Kosten) für sich verbuchen kann (ebenso OLG Celle, Beschl. vom 11. November 2004, 4 W 210/04).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. KV Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.014, EUR. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte wegen etwaiger Rechtsanwaltsgebühren in Abweichung von Nr. 335 Abs. 1, 1. HS des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG nicht nach dem Wert der Hauptsache, weil diese bereits abgeschlossen ist, sondern nach dem konkreten Wert des Interesses, das die Klägerin an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hat. Dies sind hier 1.014,06 EUR, weil die Klägerin unter Berücksichtigung des Freibetrages diesen Betrag an die Landeskasse auszuzahlen hat.