Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.04.1998, Az.: 1 K 2132/96
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Bürgereinwendungen; Erforderlichkeit einer Festsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.04.1998
- Aktenzeichen
- 1 K 2132/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0422.1K2132.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 BauGB
- § 3 BauGB
- § 40 Abs. 1 Nr. 5 GemO ND
- § 47 VwGO
- § 40 GemO ND
Fundstellen
- NVwZ-RR 1998, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 1998, 213
- UPR 1999, 119
- ZfBR 1998, 267
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeit zur abschließenden Prüfung der Bedenken und Anregungen nach § 3 Abs 2 S 4 BauGB liegt in Niedersachsen nicht beim Verwaltungsausschuß, sondern beim Rat der Gemeinde.
Ist die kommunalpolitische Entscheidung für die Erweiterung einer Schule noch nicht gefallen und ist die Erweiterung nicht aus anderen Gründen unausweichlich, dann ist eine Festsetzung der Erweiterungsfläche noch nicht erforderlich.
Die Festsetzung eines Geh- und Radweges kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit Bedenken begegnen, wenn der Weg eine Lücke im Wegenetz schließen soll, die Weiterführung aber noch nicht befriedigend gelöst ist.