Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.04.1998, Az.: 17 L 2295/96

Versäumung von Arbeitszeit aufgrund von Personalratsaufgaben; Erforderlichkeit der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben ; Verpflichtung eines Personalratsmitgliedes zur Abmeldung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.04.1998
Aktenzeichen
17 L 2295/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 14160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0401.17L2295.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 07.03.1996 - AZ: 8 A 1/95

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA-RR 1999, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersR 1999, 28-29

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Arbeitsbefreiung (§ 46 Abs. 2 BPersVG)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Gegensatz zu landesrechtlichen Vorschriften, die unmittelbar eine Dienstbefreiung für Personalratsaufgaben aussprechen, regelt § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG damit ausdrücklich nur die Voraussetzungen, unter denen das Arbeitsentgelt unberührt bleibt, erteilt insoweit aber nicht, kraft Gesetzes eine Befreiung vom Dienst oder von der Arbeit.

  2. 2.

    Ein Personalratsmitglied, das während der Dienstzeit Personalratsaufgaben wahrnehmen will, ist verpflichtet, sich bei dem Dienststellenleiter rechtzeitig abzumelden. Denn der Dienststellenleiter muss die notwendigen Dispositionen treffen können, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten, inbesondere für eine notwendige Vertretung auf dem zeitweise nicht besetzten Arbeitsplatz zu sorgen.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
auf die mündliche Anhörung vom 1. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die ehrenamtlichen Richter Böhm, Dr. Esser, Rosenberger und Staedler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 7. März 1996 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß er für Personalratsaufgaben seine Arbeitszeit unbeanstandet versäumen durfte.

2

Er ist als Panzerfahrer bei der Kampftruppenschule ... in ... tätig und war in der vorigen Wahlperiode nicht freigestelltes Mitglied des aus 11 Mitgliedern bestehenden örtlichen Personalrats. Vom 29. April bis zum 27. Mai 1994 war er aus Krankheitsgründen nicht im Dienst, vom 13. Juni bis zum 8. Juli 1994 hatte er Urlaub. Nach Wiederaufnahme seines Dienstes fanden am 11. und am 18. Juli 1994 Personalratssitzungen statt, an denen der Antragsteller teilnahm. Die nächste Sitzung sollte am 29. August 1994 stattfinden. Zur Vorbereitung auf diese Sitzung blieb der Antragsteller am 16. August 1994 seinem Dienst fern und begab sich in die Personalratsräume. Gegen 7.00 Uhr meldete er sich an diesem Tag bei seinem Vorarbeiter ... ab; in der Zeit von 7.30 Uhr bis 7.45 Uhr versuchte er, sich bei seinem Vorgesetzten - dem Zugführer des 3. Materialbereitstellungszuges - abzumelden, der sich jedoch schon beim Sport aufhielt. Deshalb teilte er dem Gefreiten ... mit, daß er sich in den Personalratsräumen aufhalte. Mit Schreiben vom 1. September 1994 an den Personalrat warf der Beteiligte die Frage auf, ob der Antragsteller am 16. August 1994 mit der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben beauftragt gewesen sei. Der Personalrat erwiderte mit Schreiben vom 8. September 1994, er sei davon ausgegangen, daß der Antragsteller selbst seine Arbeitsbefreiung beantragt habe, ein Beschluß des Personalrats sei dazu nicht gefaßt worden. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 15. November 1994 teilte der Beteiligte mit, in jedem Falle müsse eine vorherige Anzeige und eine stichwortartige Beschreibung der Vorbereitungstätigkeit erfolgen, woran es hier fehle; der Antragsteller wurde aufgefordert, sich künftig an diese Rechtslage zu halten.

3

Der Antragsteller hat am 8. März 1995 das Verwaltungsgericht angerufen und ausgeführt, er brauche sich nicht etwa mit einer Begründung "abzumelden", sondern es reiche aus, wenn er Art, Ort und Zeit seiner Personalratstätigkeit ganz grob umreiße, ohne den Inhalt dieser Tätigkeit näher darzulegen. Andernfalls könnte der Dienststellenleiter die Personalratsarbeit mitverfolgen und kontrollieren. Er habe sich am 16. August 1994 korrekt verhalten und die notwendigen Informationen gegeben.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß er rechtswirksam und ordnungsgemäß am 16. August 1994 für die Durchführung von Personalratsaufgaben gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG seine Arbeitszeit versäumen durfte und dieses durch den Beteiligten nicht zu beanstanden war.

5

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen und festzustellen, daß der Antragsteller nicht berechtigt war,

  1. 1.

    allein aufgrund seiner Stellung als Mitglied des Personalrats bei der Panzertruppenschule, lediglich mit dem Hinweis auf zu erledigende Personalratstätigkeit und Verweis auf § 46 Abs. 2 BPersVG, ohne Genehmigung des Dienststellenleiters der Arbeit fernzubleiben und auch

  2. 2.

    nicht wegen Vorbereitung auf die Personalratssitzung am 29.8.1994 ohne diese Genehmigung der Arbeit am 16.8.1994 fernbleiben durfte.

6

Er hat gemeint, es seien ständig zwei Personalratsmitglieder von der Arbeit freigestellt und im Bedarfsfalle werde zusätzlich - nach stichwortartiger Darlegung der Aufgaben - auch noch das eine oder andere Personalratsmitglied freigestellt. Ein solcher Antrag sei hier nicht gestellt worden.

7

Die Prüfung der "Erforderlichkeit" setze voraus, daß die Personalratsaufgaben bei der Abmeldung des jeweiligen Personal ratsmitgliedes in groben Zügen beschrieben würden und nicht nur ein bloßer Hinweis auf solche Aufgaben erfolge. Es gehe nicht an, daß sich der Antragsteller für Personalratsaufgaben "frei nehme", ohne sich unter den gegebenen Umständen beim Kommandeur abzumelden.

8

Mit Beschluß vom 7. März 1996 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und den Antrag des Beteiligten abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Verlasse ein Personalratsmitglied seinen Arbeitsplatz, um Personalratsaufgaben wahrzunehmen, so habe es sich, wie jeder andere Beschäftigte auch, beim jeweiligen Dienstvorgesetzten abzumelden. Hierdurch solle dem Dienstherrn die Arbeitseinteilung ermöglicht und erleichtert werden. Die Kenntnis der Art. und des Inhalts der vom Personalratsmitglied beabsichtigten Tätigkeit führe nach dem Sinn und Zweck der (bloßen) Abmeldung jedoch nicht zu einer Verbesserung der Arbeitseinteilung oder zu besseren Koordinierungsmöglichkeiten. Somit sei Art. und Inhalt der Personalratstätigkeit zunächst einmal auch nicht mitzuteilen. Hierauf habe der Dienstherr grundsätzlich keinen Anspruch. Ob das Personalratsmitglied die Wahrnehmung von Personalratsaufgaben für erforderlich halten durfte, sei vom Standpunkt eines vernünftigen Beobachters zu entscheiden. Zweifele der Dienstherr an der Erforderlichkeit, so habe das Personalratsmitglied - allerdings erst jetzt - dem Dienstherrn in stichwortartiger Form die Angaben zu machen, die für eine Nachvollziehbarkeit und eine Plausibilität erforderlich, seien. Erhalte der Dienstherr die stichwortartigen Angaben, dann gehe die Darlegungslast auf ihn über, d. h. nunmehr sei es seine Sache, etwaige - erhebliche und gewichtige - Zweifel an der Erforderlichkeit der Aufgabenwahrnehmung geltend zu machen. Gelinge das dem Dienstherrn, so habe das Personalratsmitglied nunmehr seinerseits - jetzt allerdings substantiiert und in aller Form - mitzuteilen und darzulegen, welche Personalratsaufgaben zu welchem Zweck wahrgenommen wurden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Antragsteller am 16. August 1994 dem Dienst berechtigterweise fernbleiben dürfen. Er habe sich nach den Umständen in der Weise abgemeldet, wie es ihm zuzumuten gewesen sei, wenn auch nicht genau bei dem Dienstvorgesetzten, der dafür zuständig war, nämlich bei dem Zugführer. Aber er habe sich doch beim diensthabenden Soldaten unter Hinweis auf Personalratsaufgaben abgemeldet, der für den abwesenden Zugführer zur Entgegennahme einer Abmeldung stellvertretend zuständig geworden war. Wenn dieser eine Weitergabe der Meldung dann "verschwitzt" habe, so sei das nicht mehr dem Antragsteller anzulasten, der für eine ordnungsgemäße Abmeldung das ihm Zumutbare getan und alles das veranlaßt habe, was jeder andere in seiner Situation auch in die Wege geleitet hätte. Ein "Abmelden" in dem Sinne, daß zunächst einmal eine echte Prüfung mit Genehmigung durch den Dienstherrn erfolgen könne, komme nicht in Betracht. Der Dienstvorgesetzte sei lediglich sachlich zu informieren, damit er Kenntnis von der Inanspruchnahme der Befreiungsregelung habe. Ein Genehmigungsvorbehalt seinerseits bestehe nicht.

10

Der Dienstherr habe lediglich in einem zweiten Verfahrensschritt das Recht, die Erforderlichkeit der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben seinerseits zu bezweifeln, diese Zweifel in ordnungsgemäßer Form unter Angabe von Gründen dem Personalratsmitglied zur Kenntnis zu bringen, damit dieses nun den aufgeworfenen Zweifeln in aller Form entgegentreten könne. Zu diesem Verfahrensschritt sei es hier jedoch erst mit dem Schreiben des Beteiligten vom 1. September 1994 gekommen, das durch Schreiben des Vorsitzenden des Personalrates vom 8. September 1994 beantwortet worden sei, und zwar in der Weise, daß der Antragsteller in den Räumen des Personalrates "Protokolle eingesehen und Abschriften getätigt" habe. Damit seien die ja nur sehr pauschal aufgeworfenen Zweifel des Beteiligten, ob der Antragsteller am 16.8.1994 mit der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben beauftragt war, ausreichend ausgeräumt worden. Hierbei sei darauf hingewiesen, daß seitens des Beteiligten offenbar unzutreffend davon ausgegangen wurde, der Antragsteller sei nur bei einer entsprechenden Beauftragung des Personalrats von seiner Arbeit freizustellen. Es wäre nun Aufgabe des Dienstherrn gewesen, die ganz erheblichen Zweifel seinerseits darzulegen, die an der Erforderlichkeit der Aufgabenwahrnehmung bestanden. Das sei nicht (mehr) geschehen. Vielmehr sei eine Stellungnahme des Heeresamtes ergangen, die den Anforderungen an die Darlegung von erheblichen Zweifeln jedoch nicht genüge.

11

Gegen den ihm am 26. März 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 12. April 1996 eingelegte und am 13. Mai 1996 begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er geltend macht:

12

Der angefochtene Beschluß gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Denn für den 16. August 1994 sei für den Zug des Antragstellers wegen der hohen Temperaturen der Dienstzeitbeginn auf 6.00 Uhr festgesezt worden. Der Antragsteller hätte deshalb schon am Vortage seine Dienstbefreiung für den 16. August anzeigen können. Er habe sich jedoch lediglich bei seinem Vorarbeiter am 16. August um 7.00 Uhr abgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt seien sowohl der Zugführer als auch der Führer der. Materialbereitstellung - direkter und weiterer Vorgesetzter des Antragstellers - erreichbar gewesen; der Beteiligte als Dienstvorgesetzter habe seinen Dienst um 7.30 Uhr angetreten. Erst gegen 7.45 Uhr habe sich der Antragsteller bei seinem Zugführer abzumelden versucht, der sich jedoch - wie jede Woche um diese Zeit - beim dienstlich angeordneten Sport befunden habe. Statt dessen habe sich der Antragsteller dann nur bei dem Gefreiten ... abgemeldet. Auch in rechtlicher Hinsicht könne dem angefochtenen Beschluß nicht darin gefolgt werden, daß der Dienstvorgesetzte von nicht freigestellten Personalratsmitgliedern lediglich kurzfristig über ihr Fernbleiben vom Dienst zu informieren sei. Dies müßte bei einer Dienststelle wie der Panzertruppenschule zum Zusammenbruch des Dienstbetriebes führen, da die Aufrechterhaltung der Dienstpläne nicht mehr gewährleistet wäre.

13

Der Beteiligte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

14

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt der Rechtsansicht des Beteiligten entgegen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts und des Vorbringens beider Beteiligter wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren.

17

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

18

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der Gegenantrag des Beteiligten ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil der Beteiligte diesen - im wesentlichen nur der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegentretenden - Antrag nicht mehr weiterverfolgt.

19

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, daß der Antragsteller am 16.8.1994 seine Arbeitszeit für die Durchführung von Personalratsaufgaben gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG rechtswirksam und ordnungsgemäß versäumen dürfte.

20

a)

Nach dieser Vorschrift hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

21

Im Gegensatz zu landesrechtlichen Vorschriften, die - wie z. B. § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG - unmittelbar eine Dienstbefreiung für Personalratsaufgaben aussprechen, regelt § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG damit ausdrücklich nur die Voraussetzungen, unter denen das Arbeitsentgelt unberührt bleibt, erteilt insoweit aber nicht, kraft Gesetzes eine Befreiung vom Dienst oder von der Arbeit (Bay VGH, Beschl. v. 18.12.1985, PersV 1987, 27; Dietz/Richardi, BPersVG, § 46 RdNr. 12,21; Fischer/Goeres, BPersVG, § 46 RdNr. 18 a; Lorenzen u. a., BPersVG, § 46 RdNr. 30 m.N.). Im Schrifttum wird denn auch teilweise angenommen, daß es gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG grundsätzlich einer Dienst- oder Arbeitsbefreiung durch den Dienststellenleiter bedarf (Dietz/Richardi, aaO; Lorenzen u. a., aaO) oder daß ein ausdrücklicher Antrag und eine ausdrückliche Entscheidung der Dienststelle über die Dienst- oder Arbeitsbefreiung nur dann entbehrlich sind, wenn es sich um regelmäßige Personalratsaufgaben (z. B. Teilnahme an Sitzungen oder Monatsgesprächen) handelt, die der Dienststelle ohnehin bekannt sind (so Fischer/Goeres, aaO). Nach anderer Ansicht ist dagegen eine förmliche Dienstbefreiung durch den Dienststellenleier regelmäßig nicht erforderlich (so offenbar BVerwG, Beschl. v. 12.6.1984 - 6 P 34.2 -, Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 11; BAG, Urt. v. 19.9.1985 - 6 AZR 476/83 -, PersV 1988, 190 zu § 42 LPVG Rh. -Pf.; Altvater u. a., BPersVG, § 46 RdNr. 8; ebenso Cecior/Dietz/Vallendar, LPVG NW, § 42 RdNr. 20 m.N.; Ballerstedt u. a. Bay PVG, Art. 46 RdNr. 22 m.N.; widersprüchlich Grabendorff u. a., BPersVG § 46 RdNr. 7,8).

22

b)

Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein Personalratsmitglied, das während der Dienstzeit Personalratsaufgaben wahrnehmen will, jedenfalls verpflichtet, sich bei dem Dienststellenleiter rechtzeitig abzumelden (BVerwG aaO; BAG aaO S. 191; ebenso Urteil v. 15.7.1992 - 7 AZR 466/91 -, DB 1993, 438; Urteil v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 -, DB 1995, 1514[BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94]; Fischer/Goeres, aaO RdNr. 18 a m.N.; Cecior/Dietz/ Vallendar, aaO; RdNr. 20 f; Ballerstedt u. a., aaO). Davon ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Denn der Dienststellenleiter muß die notwendigen Dispositionen treffen können, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten, inbesondere für eine notwendige Vertretung auf dem zeitweise nicht besetzten Arbeitsplatz zu sorgen. Inwieweit bei der Abmeldung wenigstens eine stichwortartige Angabe des Gegenstandes der wahrzunehmenden Personalratstätigkeit verlangt werden kann, bedarf hier keiner Vertiefung (vgl. dazu BAG 19.3.1995, aaO; Fischer/Goeres, aaO). Denn die Abmeldung durch den Antragsteller am Morgen des 16.8.1994 genügte jedenfalls deshalb nicht den Anforderungen, weil sie weder rechtzeitig noch gegenüber dem Dienststellenleiter oder wenigstens einem Vorgesetzten des Antragstellers erfolgte.

23

c)

Wann eine Abmeldung rechtzeitig ist, läßt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und beurteilt sich insbesondere nach der Dringlichkeit der wahrzunehmenden Aufgabe unter Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Nach diesen Maßstäben war die Abmeldung hier nicht rechtzeitig. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller sich am 16.8.1994 in den Personalratsräumen durch Einsicht in die Protokolle früherer Sitzungen des Personalrats und Fertigung von Abschriften daraus - insbesondere der in der Sitzung vom 18. Juli 1994 beschlossenen Einleitung eines Ausschlußverfahrens gegen ein anderes Mitglied - auf die nächste Sitzung des Personalrats am 29. August 1994 vorbereitet. Diese Vorbereitung war indessen kein so unvorhersehbares und dringendes Geschäft, daß sie unbedingt bei Dienstbeginn am 16. August 1993 erfolgen mußte und daß es dem Antragsteller, wenn er sie schon an diesem Tage vornahm, jedenfalls nicht möglich gewesen wäre, sich ordnungsgemäß am Tage zuvor bei seinem Vorgesetzten, dem Zugführer, oder beim Beteiligten selbst abzumelden. Denn die Sitzung vom 18. Juli 1994 lag einen Monat zurück, bis zur nächsten Sitzung waren noch 13 Tage Zeit, die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Vorbereitung war auch keine überraschend an ihn herangetragene Aufgabe, der er sich nicht entziehen konnte. Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller aber zuzumuten, sich spätestens am Vortage der von ihm beabsichtigten Vorbereitungstätigkeit ordnungsgemäß abzumelden.

24

d)

Davon abgesehen genügte die Abmeldung am Morgen des 16. August 1994 auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht gegenüber dem Beteiligten als Dienststellenleiter und auch nicht gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten - Zugführer (Hauptfeldwebel) - bzw. weiteren Vorgesetzten - Führer Materialbereitstellung (Hauptmann) - des Antragstellers abgegeben wurde. Weder der Vorarbeiter ... noch der Gefreite ... im Vorzimmer des Zugführers konnten eine solche Abmeldung zur Erfüllung von erforderlichen Personalratsaufgaben wirksam entgegennehmen. Wenn einer von ihnen die entsprechende Mitteilung des Antragstellers - aus welchen Gründen auch immer - "verschwitzt" und nicht weitergeleitet hat, so traf dieses Risiko den Antragsteller, der für seine Abmeldung bei dem zuständigen Vorgesetzten verantwortlich war.

25

Auf die Beschwerde war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

26

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Staedler
Böhm
Rosenberger
Esser