Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.04.1998, Az.: 5 M 1059/98

Konkurrentenklage; Beamtenrecht; Beförderung; Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.04.1998
Aktenzeichen
5 M 1059/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0407.5M1059.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg 03.02.1998 - 6 B 5237/97

Fundstellen

  • NdsRpfl 1998, 283
  • RiA 1998, 304
  • RiA 1999, 251-253

Amtlicher Leitsatz

1. Ein den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Rechtsfehler der Auswahlentscheidung kann mit der Begründung, die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, nur angenommen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist und eine rechtmäßige Beurteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Auswahl des Antragstellers führen kann. Das ist zu verneinen, wenn in den die dienstliche Beurteilung betreffenden Verfahren allenfalls eine gegenüber der Beurteilung der beigeladenen Mitbewerberin im wesentlichen gleiche Beurteilung erreicht werden kann und die Antragsgegnerin für diesen Fall auf geringe, sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebende Eignungsunterschiede abstellt. Eine Ermessensbindung, die statt dessen zur Berücksichtigung der Steh-Dienstzeit oder des Lebensalters verpflichtet, ist für den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (BezReg Weser-Ems, Schutz- u Kriminalpolizei) nicht glaubhaft gemacht.