Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.04.1998, Az.: 17 L 6193/96

Beamtenrecht; Dienststellenauflösung; Versetzung; Eingegliederte Dienststelle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.04.1998
Aktenzeichen
17 L 6193/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0401.17L6193.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.09.1996 - 8 A 875/96

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 264
  • NZA-RR 1998, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersR 1998, 342
  • ZBR 1998, 365
  • ZfPR 1999, 23

Verfahrensgegenstand

Auflösung der Dienststelle

Amtlicher Leitsatz

In der vollständigen Eingliederung einer Dienststelle in eine andere liegt für die Beschäftigten der eingegliederten Dienststelle keine Versetzung iS von § 75 Abs 1 Nr 3 BPersVG.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
am 1. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski, sowie
die ehrenamtlichen Richter Böhm, Esser, Rosenberger und Staedler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 17. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller sieht seine Beteiligungsrechte durch die Eingliederung des Rechenzentrums der Bundeswehr in ... - RzBWWHV - als Außenreferat des BWB als verletzt an.

2

Er ist Personalrat dieses Rechenzentrums, das als eigenständige Behörde der Fachaufsicht des BAWV (Bundesamtes für Wehr Verwaltung) unterlag und der Dienstaufsicht der WBV II (Wehrbereichsverwaltung) unterstand. Im Zuge der Umstrukturierung des BWB und des BAWV sollten die Rechenzentren der Bundeswehr als eigenständige Behörden aufgelöst und der Abteilung IT des BWB eingegliedert werden, die zum Dezember 1995 eingerichtet wurde. Der Antragsteller befürchtete, daß im Zuge dieser Umstrukturierung bisher in Wilhelmshaven bestehende Organisationseinheiten als Unterreferate des BWB an verschiedenen Dienstorten untergebracht würden und somit Versetzungen erforderlich sein könnten. In einer Informationsveranstaltung am 1. Februar 1996 wurden auch die Personalräte der Rechenzentren - darunter auch der Antragsteller - über die Planungen und deren Stand informiert. Mit Schreiben vom 6. September 1996 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 3) mit, es sei beabsichtigt, die Rechenzentren zum 1. Januar 1997 in das BWB einzugliedern, und gab dem Beteiligten zu 3) gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

Am 5. März 1996 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Es sei zu erwarten, daß bereits vollendete Tatsachen durch Vorentscheidungen getroffen würden, ohne daß der Personalvertretung der Beschäftigten in Wilhelmshaven Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen zu artikulieren. Es sei auch nicht auszuschließen, daß der Beteiligte zu 3) nicht ausreichend an den Entscheidungsverfahren beteiligt werde.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die beabsichtigte Auflösung des RzBWWHV durch Eingliederung in das BWB als Außenreferat der Mitwirkung des Beteiligten zu 3) unterliegt und daß der Antragsteller dazu angehört werden muß, sowie festzustellen, daß die gesamte Organisationsmaßnahme der IT Bedarfsdeckung des BWB der Mitwirkung des Beteiligten zu 3) unterliegt und daß der Antragsteller dazu angehört werden muß.

5

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen

6

und geltend gemacht: Der Antrag sei unzulässig, weil Beteiligungsrechte des Hauptpersonalrates nur von diesem geltend gemacht werden könnten, auch wenn die örtlichen Personalräte ihre Rechte auf Anhörung nur über den Hauptpersonalrat wahren könnten. Zuständigkeiten des Hauptpersonalrates könnten nicht vom örtlichen Personalrat durch Anrufung des Gerichts geklärt werden. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da Beteiligungsrechte des Hauptpersonalrates nicht bezweifelt würden. Das umfangreiche Organisationsvorhaben sei intensiv mit dem Beteiligten zu 3) bereits im Vorfeld der formellen Beteiligungsphase erörtert worden. Da die Meinungsbildung im Ministerium abgeschlossen sei, sei der Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 6. September 1996 förmlich um Stellungnahme gebeten worden.

7

Der Beteiligte zu 2) hat sich dem Antrag und den Ausführungen des Beteiligten zu 1) angeschlossen.

8

Der Beteiligte zu 3) hat keinen Antrag gestellt, jedoch geltend gemacht, daß er den Antragsteller erst förmlich beteiligen könne, wenn ihm selbst eine Maßnahme zur Beteiligung vorgelegt worden sei. Es sei nicht erkennbar, daß Anhörungs- und Beteiligungsrechte der obersten Stufe der Personalvertretung in Frage gestellt würden.

9

Mit Beschluß vom 17. September 1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Der Antrag sei unzulässig, soweit es den ersten Teil betreffe, und unbegründet, soweit es den zweiten Teil angehe. Soweit der Antragsteller Beteiligungsrechte bei der beabsichtigten Auflösung des RzBWWHV durch Eingliederung in das BWB geltend mache, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller könne im Zusammenhang mit der Umgestaltung des BAWV und des BWB Beteiligungsrechte geltend machen, soweit es konkret die Auflösung des RzBWWHV betreffe. Diese Auflösung der Dienststelle könne weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der dort Beschäftigten haben, wenn z. B. Arbeitsplätze abgebaut oder verlagert würden, so daß unter Umständen in großem Umfang Versetzungen und Umsetzungen erforderlich würden. Wegen der Auswirkungen derartiger Organisationsmaßnahmen auf die Beschäftigten sei eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei der Auflösung von Dienststellen gesetzlich vorgesehen. Derartige Organisationsmaßnahmen würden jedoch nicht von der aufzulösenden oder einzugliedernden Dienststelle angeordnet, sondern von übergeordneten Dienstbehörden getroffen. Die Personalräte der aufgelösten oder einzugliedernden Dienststellen seien an diesen Entscheidungen nur mittelbar beteiligt, weil sie der übergeordneten Dienststelle, die die Entscheidung über die Organisationsmaßnahmen treffe, nicht zugeordnet seien. Im vorliegenden Fall seien der Beteiligte zu 2) als oberste Dienstbehörde und der Beteiligte zu 3) als dort gebildeter Hauptpersonalrat Partner des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Im Rahmen seiner Beteiligung habe der Hauptpersonalrat den Antragsteller als örtlichen Personalrat in seine Meinungsbildung einzubeziehen, soweit es konkret die beabsichtigte Auflösung des RzBWWHV angehe. Nach § 82 Abs. 2 BPersVG gebe die Stufenvertretung den Personalräten der Dienststellen Gelegenheit zur Äußerung, die von den Maßnahmen der übergeordneten oder obersten Dienstbehörde betroffen seien.

11

Die Beteiligungsrechte des Antragstellers seien jedoch durch den Umfang der Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 3) als Hauptpersonalrat begrenzt. Der Antragsteller könne nur in dem Maße an dem Verfahren beteiligt werden, in dem der Hauptpersonalrat nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG an der Entscheidung über die Auflösung des RzBWWHV zu beteiligen sei. Dabei komme es entscheidend nur auf die förmliche Beteiligung des Hauptpersonalrates nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG an. Diese Entscheidung sei bei Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens aber noch nicht getroffen gewesen, so daß eine Beteiligung des Personalrates noch nicht eingeleitet werden konnte. Erst mit Schreiben vom 9. September 1996 sei das Beteiligungsverfahren für den Hauptpersonalrat nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eingeleitet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei auch eine Einschaltung des Antragstellers in das förmliche Beteiligungsverfahren ermöglicht worden. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beteiligte zu 3) die Anhörungsrechte des Antragstellers nicht beachten werde. Der Beteiligte zu 3) habe vielmehr ausdrücklich bestätigt, daß er selbstverständlich den Antragsteller beteiligen werde, wenn ihm die getroffene Organisationsmaßnahme zur Mitwirkung vorgelegt werde.

12

Der zweite Teil des Antrages sei unbegründet, weil ein über den Beteiligten zu 3) vermitteltes Beteiligungsrecht des Antragstellers für die gesamte Organisationsmaßnahme nicht bestehe. Der Beteiligte zu 3) sei bei der umfangreichen Organisationsmaßnahme zu beteiligen, die aus mehreren Einzelentscheidungen und übergeordneten Leitungsentscheidungen bestehe. Eine Einbeziehung des Antragstellers als örtlicher Personalrat sei nur erforderlich, soweit es um eine Maßnahme gehe, die unmittelbar das RzBWWHV betreffe. Leitungsentscheidungen und grundsätzliche Planungsentscheidungen, die die gesamte umfangreiche Organisationsmaßnahme beträfen, seien ausschließlich vom Hauptpersonalrat personalvertretungsrechtlich zu begleiten.

13

Gegen den ihm am 8. Oktober 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7. November eingelegte und am 9. Dezember 1996 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht:

14

Seine Mitwirkung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG habe inzwischen formell stattgefunden; mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 habe er dem Beteiligten zu 3) seine Bedenken gegen die Eingliederung des Rechenzentrums Wilhelmshaven in die Abteilung IT des BWB vorgetragen. Gleichwohl sei diese Maßnahme aufgrund des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 2. Dezember 1996 zum 1. Januar 1997 durchgeführt worden. Darin liege jedoch zugleich eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i. S. des § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG vor. Denn aufgrund der beabsichtigten Trennung in drei administrative und drei logistische Rechenzentren werde es zur Verlagerung von Tätigkeiten und zwangsläufig zu Versetzungen der betreffenden Angestellten in andere Dienstorte kommen.

15

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die Auflösung des RzBWWHV durch Eingliederung als Außenreferat in das BWB der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt,

  2. 2.

    die Beteiligten zu 1) und 2) zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG zu dieser Maßnahme nachträglich einzuleiten.

16

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt auch den neuen Anträgen des Antragstellers entgegen.

18

Die Beteiligten zu 2) und 3) stellen keinen Antrag.

19

Alle Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

20

Einen Antrag, dem Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung die Versetzung von Mitarbeitern des RzBWWHV zum BWB zu untersagen, hat der Fachsenat mit Beschluß vom 23. Dezember 1996 - 17 M 7009/96 - abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Akten hinsichtlich der Einzelheiten der Sachverhalte und des Vorbringens aller Beteiligten.

21

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß §§ 83 Abs. 4 Satz 3, 87 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Auch mit den neuen Anträgen muß das Begehren des Antragstellers erfolglos bleiben.

22

Dabei kann dahinstehen, ob die Änderung des Antrages, mit dem in erster Instanz ein Mitwirkungsrecht an einer Organisationsmaßnahme geltend gemacht wurde, jetzt aber ein Mitbestimmungsrecht an Personalmaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und ein Recht auf nachträgliche Einleitung des entsprechenden Mitbestimmungsverfahrens verfolgt wird, sachdienlich ist oder die Beteiligten sich auf diese Änderung eingelassen haben (§ 81 Abs. 3 i.V.m. § 87 abs. 2 Satz 3 ArbGG). Die neuen Anträge sind jedenfalls in der Sache nicht begründet.

23

1.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers lag in der vollständigen Eingliederung des RzBWWHV in das BWB keine Versetzung i. S. des § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG für sämtliche Beschäftigten des RzBWWHV. Zwar führte diese organisatorische Maßnahme, welche die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten unberührt ließ, auch keinen Wechsel des Dienstherrn, der Tätigkeiten und der Dienstorte mit sich brachte, zu einer Änderung der Beschäftigungsdienststelle (und der Dienstpostenbezeichnung). Ein auf Dauer angelegter Wechsel der Dienststelle, der allgemein als wesentliches Merkmal der Versetzung auch im personalvertretungsrechtlichen Sinne angesehen wird, war damit aber nicht verbunden. Denn die Beschäftigten des RzBWWHV sollten nicht schon vor der Eingliederung ihrer Dienststelle in das BWB bei diesem tätig werden, sondern erst vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Eingliederung zum 1. Januar 1997. Damit fehlte es aber an einem "Wechsel" der Dienststelle, der begrifflich voraussetzt, daß eine Dienststelle verlassen und der Dienst in einer anderen aufgenommen wird. Denn am 1. Januar 1997 bestand nur noch eine Dienststelle, nämlich das BWB, in welche das als selbständige Dienststelle aufgelöste RzBWWHV seine Beschäftigten "mitgenommen" und in die neue gemeinsame Dienststelle eingebracht hatte. In einem solchen Fall einer Zusammenlegung bzw. Eingliederung einer Dienststelle fehlt es deshalb an einer Versetzung ihrer Beschäftigten (BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 - 6 P 18.78 -, PersV 1980, 151 f; Hess VGH, Beschl. v. 14.1.1993 - HPV TL 2659/89 -, PersR 1993, 459 f; Lorenzen u. a. BPersVG, § 75 RdNr. 50).

24

Eine andere Frage ist, ob als Folge dieser Eingliederung individuelle Versetzungsverfügungen einzelner Beschäftigter des ehemaligen RzBWWHV ergangen sind oder noch ergehen. An solchen Personalmaßnahmen würde der zuständigen Personalvertretung selbstverständlich das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zustehen. Dies ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens; der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, daß solche Einzelmaßnahmen unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts getroffen worden wären.

25

Ebenso kann hier offen bleiben, ob hinsichtlich des Schutzes von Personalratsmitgliedern gegen Versetzungen gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG entsprechend dem Schutzzweck dieser Vorschrift von einem weiteren Verständnis auszugehen ist, das nicht nur den alle herkömmlichen Begriffsmerkmale aufweisenden Einzelvorgang, sondern auch den Vollzug einer Umorganisation und die Überführung von Funktionseinheiten in eine andere Dienststelle umfaßt (so BVerwG, Beschl. v. 19.2.1987 - 6 P 11. 85 -, PersV 1987, 510, 511 f; - 6 P 12. 85 -, PersV 1988, 125, 126 f; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 41 RdNr. 40 m.N.). Denn abgesehen davon, daß hier nicht lediglich eine Funktionseinheit, sondern die gesamte Dienststelle RzBWWHV in das BWB eingegliedert wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag nicht auf einzelne betroffene Mitglieder des Personalrats beschrankt, sondern ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hinsichtlich sämtlicher Beschäftigten des RzBWWHV beansprucht.

26

2.

Unabhängig von der Frage der Qualifizierung der Eingliederung des RzBWWHV als "Versetzung" i. S. von § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG müßte der Antrag des Antragstellers daran scheitern, daß auch ein solches Beteiligungsrecht hier jedenfalls nicht dem Antragsteller, sondern gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG allenfalls dem Beteiligten zu 3) als Stufenvertretung zustehen würde. Denn die Eingliederung wurde nicht von dem - dem Antragsteller zugeordneten - Beteiligten zu 1) verfügt, sondern von dem Beteiligten zu 2). Ein Mitbestimmungsrecht daran hätte deshalb auch nur dem Beteiligten zu 3) zustehen können.

27

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

28

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Böhm
Esser
Rosenberger
Staedler