Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.04.1998, Az.: 17 L 3273/96

Auflösung einer Dienststelle im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 Bundespersonalverwaltungsgesetz (BPersVG); Ablauf der Amtszeit eines Personalrates während eines Wahlanfechtungsverfahrens; Voraussetzungen für einen zulässigen Übergang vom Wahlanfechtungsantrag zum Feststellungsantrag; Entbehrlichkeit einer fristgerechten Anfechtung der Wahl; Bildung einer einheitlichen Dienststelle aufgrund ungültiger Wahlen zum Personalrat.

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.04.1998
Aktenzeichen
17 L 3273/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 14161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0401.17L3273.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 22.11.1995 - AZ: 7 A 6/94

Fundstelle

  • PersR 1998, 429-430

Verfahrensgegenstand

Wahlanfechtung gemäß § 25 BPersVG.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
auf die mündliche Anhörung vom 1. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Regierungsoberamtsrat Böhm,
Regierungsamtmann Staedler,
Beamter Rosenberger und
wiss. Angestellter Esser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 22. November 1995 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller fechten die Wahlen zu den Personalräten des Stabs der Logistikbrigade ... und der Stabskompanie (StKp) ... an.

2

Im Rahmen von Organisationsmaßnahmen für die Einnahme der Heeresstruktur 5 löste der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) das Versorgungskommando ... (VersKdo ...) zum 1. Oktober 1993 auf, dessen Aufgaben der neu aufgestellten LogBrig ... zufielen. Stab und StKp des VersKdo ... (Stab/StKp VerKdo ... bildeten eine einheitliche Dienststelle mit einem Personalrat aus 7 Zivilbeschäftigten und 3 Soldatenvertretern. Mit Organisationsbefehlen Nr. 1077/93 (H) und Nr. 1078/93 (H) vom 20. Januar 1993 ordnete der BMVg die Aufstellung der StKp LogBrig ... bzw. des Stabs LogBrig ... an. Im Vollzug dieser Befehle wurden von den Soldaten des Stabs und denen der StKp jeweils eine Vertrauensperson gewählt.

3

Am 16. Februar 1994 wählten die Beamten, Arbeiter und Angestellten des Stabs LogBrig ... einen Personalrat mit 5 Mitgliedern. Wahlberechtigt waren nach dem Wählerverzeichnis 134 Beschäftigte. Dazu gehörten auch Beschäftigte des ... NschBtl ... in ... und der InstAusbKp ... in ... sowie folgender nicht aktiver Truppenteile - früher: Geräteeinheiten -: StKp NschTrsRgt ... und TrspBtl ... in ..., NschBtl ... in ... NschKp ... und ... in ..., die gem. § 12 Abs. 2 BPersVG dem Stab LogBrig ... zugeteilt wurden. Das Wahlergebnis wurde am 16. Februar 1994 bekanntgemacht.

4

Am 17. Januar 1994 wurde bei der StKp LogBrig ... ein Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 17. Januar 1994 bekanntgemacht.

5

Mit Antrag vom 2. März 1994 haben die Antragsteller - 12 Angestellte bei der LogBrig ... - die Wahlen zu den Personalräten beim Stab der LogBrig ... und StKp Logbrig ... angefochten und vorgetragen: Stab LogBrig ... und StKp LogBrig ... stellten gemeinsam eine Dienststelle dar. Diese Dienststelle sei, von unbedeutenden Änderungen abgesehen, mit der einheitlichen Dienststelle Stab/StKp VersKdo ... identisch. Deshalb habe die Auflösung des VersKdo ... und die Aufstellung der LogBrig ... nicht zur Auflösung des Personalrats des VersKdo ... geführt. Stab und StKp bildeten wegen des engen Organisations- und Aufgabenverbundes sowie wegen der Unselbständigkeit der StKp in den personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Angelegenheiten weiterhin eine einheitliche Dienststelle. Die LogBrig habe das Personal, das Material, die Aufgaben und die nachgeordneten Dienststellen des Vers-Kdo übernommen. Es seien lediglich einige weitere Dienststellen hinzugekommen, die jedoch nur einen geringen Teil des Personalkörpers der Brigade ausmachten. Die enge Verflechtung von Stab und StKp, die sich darin ausdrücke, daß die nach dem Organsiationsplan der StKp zugewiesenen Arbeitnehmer ihre Arbeit tatsächlich im Stab verrichteten, habe zur Folge, daß nicht der Kp-Chef, sondern der Brigadekommandeur die Arbeitsbedingungen maßgeblich bestimme.

6

Die Antragsteller haben beantragt,

die Wahlen zum Personalrat Stab LogBrig ... und Personalrat StKp LogBrig ... vom Januar bzw. Februar 1994 für ungültig zu erklären und festzustellen, daß Stab und StKp LogBrig ... einen einheitlichen Personalrat unter Einschluß von Soldatenvertretern nach § 5 SBG zu wählen hätten.

7

Die Beteiligten zu 3. und 4. haben beantragt,

die Anträge abzulehnen.

8

Mit Beschluß vom 22. November 1995 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die Antragsteller hätten die Wahl nicht fristgerecht angefochten. Gemäß § 25 PBersVG könne die Wahl eines Personalrats nur binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, angefochten werden. Das Ergebnis der Wahl des Personalrats der StKp sei am 17. Januar 1994 bekanntgegeben worden und habe daher bis zum 2. Februar 1994 angefochten werden können. Die Anfechtungserklärung der Antragsteller sei jedoch erst am 2. März 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit ihr hätten die Antragsteller zwar die Frist in bezug auf die Wahl des Personalrats beim Stab der LogBrig ... eingehalten, die erst am 4. März 1994 abgelaufen sei. Dies ändere aber nichts daran, daß mit Ablauf der Frist am 2. Februar 1994 die Wahl des Personalrats der StKp unanfechtbar geworden sei mit der Folge, daß die Antragsteller die mit der Wahlanfechtung verfolgte Neuwahl eines gemeinsamen Personalrats für Stab und StKp der LogBrig ... nicht mehr erreichen könnten. Die Auffassung der Antragsteller, mit der - fristgemäßen - Anfechtung der Wahl des Personalrats beim Stab auch dem Personalrat bei der StKp gewissermaßen die rechtliche Existenzgrundlage entziehen zu können, widerspreche der gesetzlichen Regelung des Anfechtungsverfahrens, wonach die Rechte und Pflichten eines gewählten Personalrats - von einer Feststellung der Nichtigkeit der Wahl oder einer Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG abgesehen - nur durch fristgerechte Wahlanfechtung zum Erlöschen gebracht werden konnten. Der Einwand der Antragsteller, die alle dem Stab der Logistikbrigade angehörten, sie seien zu einer Anfechtung der Wahl des Personalrats der StKp überhaupt nicht befugt gewesen, greife nicht durch. Damit stellten sich die Antragsteller auf den mit ihrem Antrag gerade bekämpften Standpunkt, bei Stab und StKp der LogBrig ... handele es sich um zwei eigenständige Dienststellen. Von dem die Wahlanfechtung möglicherweise tragenden Rechtsgrund ausgehend, daß Stab und StKp eine einheitliche Dienststelle bildeten, hätten sich die Antragsteller als Beschäftigte dieser einheitlichen Dienststelle sehen müssen, denen durch die Wahl eines Personalrats der StKp die Möglichkeit zur Bildung einer aus ihrer Sicht "richtigen" Personalvertragung verbaut werde. Infolgedessen könne ihr Recht, die Wahl des Personalrats der StKp - unmittelbar - anzufechten, nicht in Frage stehen. Gehe man von dem Zweck der Wahlanfechtung aus, die ordnungsgemäße Bildung von Personalvertretungen sicherzustellen, so führe es zwangsläufig dazu, die Befugnis der Antragsteller zur Anfechtung aller Wahlen innerhalb der organisatorischen Einheit anzuerkennen, die aus ihrer Sicht eine Dienststelle bildeten. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, daß das im Interesse aller Beschäftigten liegende Ziel erreicht werde, durch die Beseitigung der innerhalb einer Dienststelle rechtswidrig gebildeten Personalvertretungen die Wahl eines ordnungsgemäßen, der richtigen Dienststelle zugeordneten Personalrats zu gewährleisten. Stehe aber den Antragstellern die Befugnis zu, die Wahl des Personalrats bei der StKp anzufechten, so hätten sie von dieser Befugnis fristgerecht Gebrauch machen müssen, wenn sie das Ziel im Auge behalten wollten, bei Stab und StKp der LogBrig ... einen einheitlichen Personalrat zu bilden. Mit der Unanfechtbarkeit der Wahl des Personalrats bei der StKp sei für die Amtszeit dieses Vertretungsorgans die Frage, ob bei Stab und StKp ein einheitlicher Personalrat zu bilden sei, entschieden und könne mit der späteren Anfechtung der Wahl des Personalrats beim Stab nicht erneut aufgeworfen werden.

10

Die Wahlanfechtung sei aber auch deshalb unbegründet, weil bei Stab und StKp jeweils selbständige Personalvertretungen zu bilden waren. Bei Stab und StKp der LogBrig ... handele es sich jeweils um Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 BPersVG. Ihre organisatorische Selbständigkeit drücke sich in folgenden Merkmalen aus: Für beide organisatorischen Einheiten seien gesonderte Organisationsbefehle erlassen worden, denen zufolge Stab und StKp unterschiedliche Dienststellenbezeichnungen und unterschiedliche Dienststellennummern trügen. Insoweit unterschieden sich Stab und StKp der LogBrig ... bereits wesentlich von den Kommandoebenen, deren Dienststelleneigenschaft bisher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gewesen sei. Entscheidend komme hinzu, daß - im Gegensatz zum VersKdo ... - Stab und StKp der LogBrig ... über eigene Stellenpläne verfügten. Im Stellenplan drücke sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wo das Zivilpersonal seinen Arbeitsplatz habe. Diesen organisationsrechtlichen Vorgaben des Dienstherrn könne nicht entgegengehalten werden, daß Stab und StKp in einem Aufgabenverbund miteinander verflochten seien, der sie faktisch als einheitliche Dienststelle ausweise. Es stehe im Ermessen des Dienstherrn, Verwaltungseinheiten oder militärische Einheiten, die im wesentlichen bei der Erfüllung derselben Aufgabe zusammenwirkten, in organisatorisch selbständige Dienststellen zu gliedern. Die Bildung der Personalvertretungen folge der organisatorischen Entscheidung des Dienstherrn und nicht einem materiellen Aufgabenbegriff. Die Auffassung der Antragsteller, Stab und StKp bildeten eine Dienststelle, finde zwar in der Stabsdienstordnung der LogBrig ... eine gewisse Stütze. Bei der Würdigung dieser Stabsdienstordnung sei allerdings zu berücksichtigen, daß diese - wie der stellvertretende Kommandeur der LogBrig ... im Rahmen der Anhörung überzeugend dargelegt habe - die organisatorische Veränderung vom VersKdo ... zur LogBrig ... noch nicht vollständig nachgezeichnet habe und einer Anpassung in bezug auf die Regelungskompetenzen bedürfen, die infolge der Organisationsbefehle Nr. 1077/93 (H) und Nr. 1078/93 (H) vom 20. Januar 1993 dem Kommandeur der Brigade einerseits und dem Chef der StKp andererseits zuzuordnen seien. Auch die konkrete Aufgabenverteilung, wie sie sich aus der Sicht des Brigadekommandeurs als Folge der vorgenannten Organisationsbefehle für Stab einerseits und StKp andererseits ergebe, rechtfertige es, von einer Selbständigkeit beider Einheiten auszugehen. Die StKp stelle dem Brigadekommandeur Dienste zur Verfügung, ohne daß dieser die Durchführung dieser Dienste im einzelnen regele. Der Chef der StKp sei befugt, für die Zivilbediensteten der StKp eine eigene Dienstzeitregelung zu treffen. Während die Zivilbediensteten im Stab disponible Aufgaben als "Bürosachbearbeiter" wahrnähmen, oblägen den Zivilbediensteten der StKp Unterstützungsleistungen als Fahrer oder Lagerhelfer. Diese Unterstützungsleistungen erbrächten sie nicht nur für den Stab, sondern zu einem wesentlichen Anteil auch für andere Verantwortungsbereiche. Sowohl der Brigadekommandeur wie auch der Chef der StKp seien der Auffassung, daß in allen personellen Angelegenheiten der Zivilbeschäftigten der StKp der Chef dieser Einheit der "richtige" Ansprechpartner sei. Diese Auffassung teilt auch die Standort Verwaltung, die als die für Einstellungen und Kündigungen zuständige Dienststelle den Kompaniechef beteilige. Zwar lasse sich insoweit einwenden, daß nicht die subjektive Sicht der Einheitsführer oder der Standortverwaltung die Dienststelleneigenschaft der StKp begründen könne. Hier deckten sich indessen die organisationsrechtlichen Vorgaben des Dienstherrn mit deren praktischer Umsetzung durch die militärischen Einheiten oder Verbände.

11

Gegen den ihnen am 9. Mai 1996, zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. Juni 1996 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen und insbesondere geltend machen: Eine Verfristung liege schon deshalb nicht vor, weil die Wahlen aufgrund der fehlenden Beteiligung des Deutschen Bundeswehrverbandes nichtig seien. Inhaltlich sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig, weil in der Bundeswehr militärische Dienststellen grundsätzlich nur bis zur Bataillonsebene Dienststellenqualität nach § 6 Abs. 2 BPersVG besäßen. Bei Stabskompanien komme hinzu, daß sie nicht nur organisatorisch von dem Stab in vollem Umfang abhängig seien, den sie unterstützten, sondern auch keinen eigenständigen Aufgabenbereich hätten. Die Wahl sei vor allem deshalb offensichtlich nichtig, weil personalvertretungsrechtlich lediglich eine Umgliederung vom früheren VersKdo ... zur LogBrig ... erfolgt sei und damit die Voraussetzungen für eine Wahl gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gar nicht vorgelegen hätten.

12

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

13

Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen,

14

und machen geltend:

15

Die Beschwerde könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei. Da im Zuge der allgemeinen Personalratswahlen am 9. und 10. Mai 1996 eine Neuwahl stattgefunden habe, sei die Amtszeit der alten Personalräte ohnehin beendet. Von einer Anfechtung dieser Wahl sei nichts bekannt. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die jetzt - wiederum getrennt für Stab und Stkp - gewählten Personalräte bis zum Jahre 2000 im Amt bleiben.

16

Aufgrund dieses verfahrensrechtlichen Einwandes beantragen die Antragsteller nunmehr festzustellen, daß

  1. 1.

    die Auflösung einer Dienststelle im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes nur bei einer Stillegung der Dienststelle mit gleichzeitiger Aufgabe des Zwecks und der Aufgaben vorliegt, daß der Wegfall einzelner Aufgaben oder einzelner Organisationseinheiten hierfür nicht genügt und daß die Auflösung vollständig sein muß, während die bloße Änderung von Dienststellenbezeichnungen, Dienststellennummer oder STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen) aus sich heraus allenfalls eine Umgliederung, nicht notwendig die Auflösung einer militärischen Dienststelle bewirken,

  2. 2.

    in einer Dienststelle mit gewähltem Personalrat, bei der lediglich unter Änderung der Dienststellenbezeichnung (hier: Versorungskommando ... zu Logistigbrigade), der Dienststellennummer und der STAN die bisher einheitliche STAN der Dienststelle auf formal zwei gesonderte STAN für Stabs- und Stabskompanie aufgeteilt wird, die dienstlicherseits nach § 21 BPersVG betriebene Einleitung von Neuwahlen des Personalrates ebenfalls dann anfechtbar und nichtig ist, wenn dies abweichend von Verlautbarungen der obersten Dienstbehörde ohne deren Kenntnis erfolgt,

  3. 3.

    eine derartige, formal organisatorisch als "Auslösung" der Dienststelle mit gleichzeitiger "Ausstellung" von Stab- und Stabskompanie und vollständiger Übernahme des Personals, des Materials, der Liegenschaften und der Aufgaben der bisherigen Dienststelle nicht zu einem Wechsel der Zuordnung dieser militärischen Dienststelle im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes führt.

17

Der Beteiligte zu 1. unterstützt die Auffassung der Antragsteller, stellt jedoch keinen Antrag.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Vorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

19

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch mit den geänderten Anträgen muß sie erfolglos bleiben.

20

1.

Läuft während eines Wahlanfechtungsverfahrens wie im vorliegenden Fall die Amtszeit des Personalrats ab, so kann eine gestaltende Entscheidung, wie sie die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist, nicht mehr ergehen (Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, § 25 BPersVG Rn. 40). Das Wahlanfechtungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des BVerwG und der einhelligen Ansicht im Schrifttum aber dann, wenn mit einem wiederholten Auftreten der Streitfrage zu rechnen ist, mit einem Antrag auf Feststellung fortgesetzt werden, daß ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1991 - 6 P 8,89 -, PersR 1991, 337, 339 m. N.; Fischer/Goeres, a.a.O.; Lorenzen u. a., Art. 25 Rn. 30 m.w.N.; a. A. jedoch BAG, Beschl. v. 13.3.1991 - 7 ABR 5/90 -, BAGE 67, 316 [BAG 13.03.1991 - 7 ABR 5/90] = DB 1991, 2495 zum BetrVG). Inwieweit eine solche Wiederholungsgefahr hier besteht, kann indessen offen bleiben. Denn ein zulässiger Übergang vom Wahlanfechtungs- zum Feststellungsantrag nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur setzt jedenfalls voraus, daß die Wahl in formeller Hinsicht ordnungsgemäß, insbesondere fristgerecht gemäß § 25 BPersVG angefochten worden war. Denn nur dann ist es nicht zumutbar, später wieder erneut eine mit dem gleichen Fehler behaftete Wahl anzufechten, um die Streitfrage zu klären. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Denn die Antragsteller haben zwar die Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinsichtlich der Wahl des Personalrats beim Stab eingehalten, nicht jedoch - was erforderlich gewesen wäre - zugleich auch die hinsichtlich der Wahl bei der Stabskompanie. Zu deren Anfechtung, die sie - wenn auch verspätet - geltend gemacht haben, waren die Antragsteller berechtigt. Ihr stand insbesondere nicht entgegen, daß die Antragsteller dem Stab der LogBrig ... angehörten. Denn nach ihrem Rechtsstandpunkt handelte es sich bei Stab und Stabskompanie gerade um eine einheitliche Dienststelle, für die auch nur ein Personalrat zu wählen war. Geht der Streit aber um diese Frage, so ist bei der Prüfung der Anfechtungsbefugnis auch von diesem Vortrag und Standpunkt der Antragsteller auszugehen, daß die für Stab und Stabskompanie durchgeführten getrennten Wahlen fehlerhaft waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1978 - 6 P 23,78 -, PersV 1979, 338).

21

Da die Antragsteller von ihrem Anfechtungsrecht in bezug auf die Stabskompanie nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht haben, gilt die dort durchgeführte Wahl - vorbehaltlich einer ev. Nichtigkeit (vgl. dazu 2.) - als korrekt durchgeführt und der aus ihr hervorgegangene Personalrat als der legitimierte Personalrat i. S. des Gesetzes. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG, nach der bei Gruppenwahl auch wahlberechtigte Vertreter der anderen Gruppen zur Wahlanfechtung befugt sind, aber im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit die auf eine Gruppe beschränkte Wahlanfechtung nach Fristablauf selbst dann nicht auf die Wahlen anderer Gruppen erweitert werden kann, wenn sich der geltend gemachte Fehler dort entsprechend auswirkt (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1991 - 6 P 8,89 -, PersR 1991, 337; Lorenzen u. a., BPersVG, § 25 Rn. 18 a, 22 b, 25 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, war deshalb mit der Unanfechtbarkeit der Wahl des Personalrats bei der Stabskompanie für die Amtszeit dieses Vertretungsorgans die Frage, ob bei Stab und Stabskompanie ein einheitlicher Personalrat zu bilden war, entschieden und konnte mit der rechtzeitigen Anfechtung allein der Wahl des Personalrats beim Stab nicht erneut aufgeworfen werden.

22

2.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller war eine zusätzliche fristgerechte Anfechtung der Wahl bei der Stabskompanie auch nicht deshalb entbehrlich, weil von einer Nichtigkeit auszugehen wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist eine Personalratswahl nur in den Ausnahmefällen nichtig, in denen sie an einem derart schweren und offenkundigen Fehler leidet, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (Fischer/Goeres a.a.O., R. 43 m. N.; Lorenzen u. a., a.a.O. Rn. 33 m. N.; Ballerstedt u. a., a.a.O. Rn. 39 a m. N.). Insbesondere fuhren schlichte Verstöße gegen das Wahlrecht einschließlich der Abgrenzung der Dienststellen nicht zu einer Nichtigkeit der Wahl; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wahl auf einer offensichtlichen Verkennung der Personalratsfähigkeit einer Dienststelle beruht (BVerwG, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8,88 -, PersR 1990, 108; Beschl. v. 13.5.1987 - 6 P 20,85 -, PersV 1988, 401; Lorenzen u. a., a.a.O. Rn. 33 m. N.). Davon kann hier keine Rede sein. Daß Stab und Stabskompanie der LogBrig ... - wie die Antragsteller geltend machen - eine einheitliche Dienststelle bildeten, war jedenfalls nicht so offenkundig, daß die durchgeführten getrennten Wahlen schlechthin nichtig gewesen wären.

23

3.

Davon abgesehen müßte die von den Antragstellern jetzt erstrebte Feststellung im übrigen daran scheitern, daß sie sich nicht mehr in dem Rahmen hält, der einer. Weiterverfolgung der erledigten Wahlanfechtung gezogen ist. Denn ein solcher geänderter Antrag hat sich, sofern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, auf die Feststellung zu richten, daß der - ursprünglich als Anfechtungsgrund geltend gemachte - Verstoß gegen wesentliche Wahl Vorschriften vorgelegen hat. Diese Grenze wird mit den 3 neuen, im Beschwerdeverfahren jetzt gestellten Feststellungsanträgen der Antragsteller eindeutig überschritten. Denn diese Anträge haben abstrakte Rechtsfragen zur Auflösung von Dienststellen i. S. des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, zur Einleitung von Neuwahlen gemäß § 21 BPersVG sowie zum Wechsel der Zuordnung von militärischen Dienststellen i. S. der §§ 2 Abs. 1, 5 Satz 1 SBG zum Gegenstand. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, solche Fragen in der Art. eines Rechtsgutachtens zu beantworten, nachdem sich die ursprüngliche Wahlanfechtung erledigt hat, die aufgrund der geänderten Organisationsstruktur im Mai 1996 durchgeführten Neuwahlen der Personalvertretungen nicht angefochten wurden, die dabei gewählten Personalräte also bis zum Jahr 2000 im Amt bleiben werden und die Frage, wie und aufgrund welcher ggf. neuen Struktur danach neu zu wählen sein wird, sich heute noch nicht beantworten läßt.

24

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

25

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Staedler
Böhm
Rosenberger
Esser