Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.04.2004, Az.: 2 B 110/04

Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Teilungsgenehmigung; Kostenschuldnereigenschaft bei beantragter Teilungsgenehmigung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
30.04.2004
Aktenzeichen
2 B 110/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 30647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2004:0430.2B110.04.0A

Fundstelle

  • NJW 2004, 3651 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Teilungsgenehmigung

Prozessführer

Rechtsanwalt und Notar A. B., C. Straße D.

Rechtsanwalt B., C. Straße D.

Prozessgegner

Stadt D.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, E. platz D.

Das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer - hat
am 30. April 2004
beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2003 wird in Höhe eines Betrages von 10,80 Euro angeordnet.

Der weiter gehende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5, die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller beurkundete in seiner Eigenschaft als Notar am 24. April 2002 einen Erbbaurechts-Kaufvertrag, an dem sieben Personen (Verkäufer, 5 Käufer, Vertreter des Grundstückseigentümers) beteiligt waren. In § 11 Abs. 3 des Vertrages weisen die Erschienenen den Notar an, alle erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, Zustimmungen und Bewilligungen einzuholen und entgegenzunehmen sowie den Vertrag zu vollziehen. Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung tragen gem. § 10 Abs. 4 des Vertrages die Käufer.

2

Nach einem Hinweis durch das Grundbuchamt beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem 21. Mai 2003 die Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO "zu Händen des Notars" und fügte eine vollständige Vertragskopie bei. Unter dem 2. Oktober 2003 erließ die Antragsgegnerin die beantragte Teilungsgenehmigung und zugleich einen Gebührenbescheid über 54,00 Euro an den Antragsteller persönlich.

3

Mit seinem Widerspruch vom 14. Oktober 2003 rügte der Antragsteller, Kostenschuldner sei der jeweilige Erwerber. Nach weiterem Schriftverkehr bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller - nachdem in der Zwischenzeit von drei Käufern insgesamt 43,20 Euro eingegangen waren - die Niederschlagung der restlichen Gebühr in Höhe von 10,80 Euro an, wenn er im Gegenzug den Widerspruch zurücknehme. Der Antragsteller reagierte darauf nicht. Am 11. März 2004 erhielt er eine Zahlungsaufforderung und Pfändungsandrohung der Stadtkasse D. über einen Betrag von 20,90 Euro.

4

Am 23. März 2004 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, nicht er sei Kostenschuldner der Gebühr für die Erteilung der zum Vollzug des Kaufvertrages vom 24. April 2002 erforderlichen Teilungsgenehmigung, sondern die Käufer des Erbbaurechts, für die er den entsprechenden Antrag gestellt habe; als Notar handele er nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes von Amts wegen; da Vollstreckung drohe, habe er sich unmittelbar an das Gericht wenden dürfen.

5

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2003 anzuordnen.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie ist der Auffassung, der Antragsteller sei persönlich Kostenschuldner der streitbefangenen Gebühr; die Mahnung sei infolge eines Programmfehlers der EDV in der Stadtkasse erfolgt, tatsächlich habe zu keinem Zeitpunkt Vollstreckung gedroht.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

9

Dem gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Gebührenforderung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 fehlt das Rechtschutzbedürfnis, soweit die Gebühr bereits (von dreien der fünf Erbbaurechtskäufer) beglichen worden ist; insofern droht nämlich keine Vollstreckung (mehr), und der Antragsteller behauptet auch nicht, einen Rückforderungsanspruch zu haben.

10

In Bezug auf den noch ausstehenden Teil der Gebührenforderung in Höhe von 10,80 Euro ist der Antrag zulässig. Ihm fehlt nicht deshalb das Rechtschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller angeboten hat, diesen Teil der Gebühr niederzuschlagen; denn der Antragsteller hätte im Gegenzug den von ihm eingelegten Widerspruch zurücknehmen müssen. Das ist ihm jedoch nicht zumutbar, denn dadurch hätte er auf eine rechtliche Klärung der im Vordergrund stehenden und seine Rechte betreffenden Streitfrage, an wen in derartigen Fällen ein Gebührenbescheid zu richten ist, verzichten müssen.

11

Das Rechtschutzbedürfnis fehlt dem Antragsteller auch nicht deshalb, weil er den noch ausstehenden Teil der Gebühr auf zwei Vertragsbeteiligte abwälzen kann, denn als Adressat des Gebührenbescheides trägt er nicht nur das Risiko eines evtl. Ausfalls eines der Zahlungspflichtigen, sondern auch - wie sich gezeigt hat - das Risiko der Säumnis.

12

Die Zulässigkeit des Antrags scheitert insoweit schließlich nicht daran, dass der Antragsteller sich nicht zuvor mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die Antragsgegnerin gewandt hat, denn infolge der Zahlungsaufforderung vom 11. März 2004 drohte ihm die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO), zumal er nicht erkennen konnte, dass diese - wie die Antragsgegnerin behauptet - versehentlich ergangen ist.

13

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller ist - worauf er zu recht hinweist - nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 NVwKostG Kostenschuldner, denn er hat zu der Amtshandlung (der Erteilung der Erteilungsgenehmigung) keinen Anlass gegeben. Wer - nach außen hin deutlich erkennbar - für einen anderen eine Amtshandlung beantragt, ist nicht Veranlasser und mithin Kostenschuldner, sondern es ist der Vertretene (vgl. Loeser, NVwKostG, § 5, Anm. 3 C mit weiteren Nachweisen), wobei auch die den Beteiligten bekannte Interessenlage eine Rolle spielt. Wenn ein Notar, der als Inhaber eines öffentlichen Amtes einen Vertrag beurkundet hat, eine zur Durchführung dieses Vertrages notwendige Genehmigung einholt und dazu in dem Vertragstext von den Vertragsschließenden beauftragt worden ist, handelt er ganz offensichtlich und für jeden erkennbar sowohl im ausschließlichen Interesse als auch im Namen der Vertragsschließenden. Dass der Notar insoweit nicht außerhalb seiner amtlichen Aufgaben tätig wird, ergibt sich beispielsweise aus § 146 Abs. 1 KostO, wo ausdrücklich geregelt ist, dass der Notar eine halbe Gebühr erhält, wenn er bei der Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten .... auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts tätig wird. Kostenschuldner im Sinne von § 5 Abs. 1 NVwKostG sind in solchen Fällen mithin alle am Vertragsschluss Beteiligten und an seiner Durchführung Interessierten (nicht nur, wie der Antragsteller offenbar meint, diejenigen Personen die sich in dem Vertrag zur Kostenzahlung - an ihn -verpflichtet haben). Sie haften gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 NVwKostG als Gesamtschuldner. Die Antragsgegnerin hätte sich mithin wegen der streitigen Gebührenforderung an (mindesten) einen der Vertragsschließenden wenden müssen, die in dem Vertragstext sämtlich mit vollständiger Adresse aufgeführt worden sind.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,50 Euro festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach ständiger Rechtssprechung der Kammer ist das Interesse eines Gebührenschuldners daran, die Vollstreckung der Gebühr bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern, mit % der streitigen Gebührenforderung zu bemessen.

F.
G.
H.