Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.04.2004, Az.: 3 A 47/03

Folter; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
06.04.2004
Aktenzeichen
3 A 47/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und albanischer Volkszugehörigkeit aus Pristina im Kosovo. Er reiste im Dezember 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15.12.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.01.1996 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte mit Urteil vom 09.09.1998 - 3 A 3031/96 -, festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger sein Heimatland wegen erlittener und ihm weiterhin unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen habe und auch für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat weitere politische Verfolgung befürchten müsse. Er habe sich bereits seit Anfang der 80-er Jahre politisch engagiert, sich in den 90-er Jahren bis kurz vor der Flucht aus der Heimat in humanitären Strukturen der Kosovo-Albaner betätigt und sei vor diesem Hintergrund mehrmals, insbesondere im Jahre 1995, von den jugoslawischen Sicherheitskräften festgehalten, verhört und gefoltert worden. Nach Rechtskraft des Urteils stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.12.1998 fest, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

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Nach Anfrage der zuständigen Ausländerbehörde leitete das Bundesamt mit Verfügung vom 13.06.2002 ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 24.10.2002 zum beabsichtigten Widerruf der getroffenen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG an. Nachdem sich der Kläger in der Sache nicht geäußert hatte, widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 13.02.2003, zugestellt am 20.02.2003, die mit Bescheid vom 01.12.1998 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Entscheidung wurde maßgeblich auf die geänderte Situation im Kosovo gestützt.

3

Hiergegen hat der Kläger am 24.02.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, seit Anfang der 80-er Jahre sei er im Kosovo aufgrund seiner politischen Bestätigung mehrfach Opfer staatlicher Übergriffe einschließlich Inhaftierungen und damit einhergehender Misshandlungen geworden. Das Bundesamt habe im Widerrufsverfahren die Ausnahmevorschrift des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nicht beachtet. Diese Norm sei in seinem Fall anzuwenden. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen befinde er sich psychiatrischer Behandlung und leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Glaubhaftmachung legte er ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J. aus K. vom 05.05.2003 vor, wonach der Kläger unter einer schweren, agitiert-depressiven posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leidet. Auslöser der Erkrankung sei im Gefängnis erlittene Folter.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.02.2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Der Beteiligte hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

10

Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Erkenntnismittelliste, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige und auch sonst statthafte Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.02. 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die - gegenüber den allgemeinen Normen der §§ 48, 49 VwVfG spezielle (Bay. VGH, Beschluss vom 01.12.1998 - 24 B 98. 31324 - S. 6 f.; VG Göttingen, Urteil v. 25.01.1999 - 3 A 3244/97 -; vgl. im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741) - Aufhebungsvorschrift des § 73 AsylVfG gestützt.

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Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die aus Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - übernommene Formulierung setzt voraus, dass der Ausländer verfolgungsbedingte Gründe benennt, welche die Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Einer Abschiebung steht Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 GK selbst dann entgegenstehen, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; „zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" würden ihm auch dann noch zur Seite stehen. Denn diese Bestimmung setzt - wie die wortgleiche Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG - den Wegfall der Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings voraus, da sie ansonsten überflüssig wäre. Die GK, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat, ist unmittelbar anwendbares Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254) führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften der GK vor (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.1998 - A 12 K 10192/98 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 10, S. 111 [BSG 18.03.1997 - 2 RU 22/96]). Die „zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe" setzen also voraus, dass einerseits trotz einer Vorverfolgung des Ausländers die Grundlagen des ihm gewährten Abschiebungsschutzes infolge einer nunmehr hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung entfallen sind, andererseits aber die Schwere der Vorverfolgung und die dabei verursachten Beeinträchtigungen trotz der Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat und des Zeitablaufs wegen der damit verbundenen besonderen Belastungen für schwerwiegend Verfolgte die Rückkehr unzumutbar machen. Darum ist auch zu § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG anerkannt, dass bei früheren Verfolgungen erlittene schwere physische oder psychische Schäden dem Widerruf einer Asylanerkennung entgegenstehende "zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" sein können (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 28.06.2002 - 8 LB 10/02 -, S. 25; Beschluss vom 29.08.2002 - 8 LA 3384/01 -; Hess.VGH, Beschluss vom 28.05.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.1998 - A 12 K 11755/97 -).

13

Nach diesen Grundsätzen darf die im Falle des Klägers getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG nicht widerrufen werden. Das erkennende Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass albanische Volkszugehörige aufgrund der UN-Verwaltung des Kosovo in dieser Region nicht mehr politisch verfolgt werden (vgl. z.B. Urteil vom 17.03. 2004 - 3 A 3509/02 -). Der Einzelentscheider des Bundesamtes konnte zwar nicht erkennen, dass der Kläger unter einer psychischen Erkrankung leidet, weil in seiner Anhörung keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat; wegen § 77 Abs. 1 AsylVfG kommt es auf den Zeitpunkt der Angaben jedoch nicht an. Unter Vorlage eines fachärztlich-psychiatrischen Attestes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J. aus K. vom 05.05.2003 hat der Kläger sich darauf berufen, dass seine fortbestehende schwere psychische Traumatisierung durch Folter, Demütigungen und Drohungen gegen Angehörige verursacht wurde, die er in serbischer Haft erlitten hat. Sein glaubhaftes Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal, welches sich in dem Attest widerspiegelt, war Grundlage des rechtskräftigen Urteils des VG Göttingen vom 09.09.1998 - 3 A 3031/96 -, nach dessen tragenden Gründen der Kläger wegen seines Engagements für die albanische Sache von jugoslawischen Sicherheitskräften wiederholt festgehalten, verhört und erheblich misshandelt wurde. Wegen der unmittelbar ursächlichen Beziehung zwischen der erlittenen Vorverfolgung und der weiterhin bestehenden schweren psychischen Erkrankung des Klägers, die durch das nachvollziehbare und in sich schlüssige Attest von 05.05.2003 belegt wird, kann sich der Kläger mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen, so das ihm weiterhin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.