Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.12.2014, Az.: 18 UF 26/13

Gerichtliche Prüfung der Angemessenheit der Teilungskosten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.12.2014
Aktenzeichen
18 UF 26/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 36228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:1205.18UF26.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG a. Rbge. - 19.12.2012

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Teilungskosten hat der Versorgungsträger die in Ansatz gebrachten Kosten aufgrund einer nachvollziehbaren Kalkulation darzulegen. Hierfür ist die Auflistung allgemeiner Aufgaben in einem Formschreiben ebenso wenig ausreichend wie die Angabe monatlicher Kosten von 4 € bezogen auf die statistische Lebenserwartung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, wenn insoweit keine detaillierte Berechnung eines Musterfalls vorgelegt wird.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der A. L. LV (Beteiligte zu 6) und unter Zurückweisung der Beschwerde der M. GmbH (Beteiligte zu 7) wird der am 19. Dezember 2012 verkündete Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. im Tenor zu Ziffer II im 3. Absatz des Ausspruches zum Versorgungsausgleich geändert :

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger A. L. Pensionskassen AG (Az.: ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.816,66 €, bezogen auf den 30. September 2010, nach Maßgabe der Teilungsordnung der A. L. Pensionskasse AG übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen im angefochtenen Beschluss.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.510,20 € festgesetzt.

Gründe

1. Das Amtsgericht hat mit dem nur hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss die in der Ehezeit (§ 3 VersAusglG) vom ... 1982 bis zum ... 2010 von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt und daneben eine für den Antragsgegner bei der Beteiligten zu 6 bestehende private Altersversicherung ebenfalls intern ausgeglichen.

Das bei der Beteiligten zu 7 für den Antragsgegner bestehende Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung ist nicht entsprechend der dazu erteilten Auskunft vom 8. Dezember 2011 mit dem dort angegebenen Ausgleichswert von 96.985,98 € übertragen worden, weil das Amtsgericht die dabei angesetzten Teilungskosten in Höhe von insgesamt 1.277,50 € (je Ehegatte 638,75 €) für überhöht angesehen und daher lediglich Teilungskosten von 500 € für beide Ehegatten abgesetzt hat.

Die Beteiligte zu 6 macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das für den Antragsgegner bestehende Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger besteht.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 7 gegen die Herabsetzung der geltend gemachten Teilungskosten. Die Regelung der Teilungskosten entspräche der Gesetzesbegründung zum VAStrRefG und den von der Rechtsprechung inzwischen anerkannten Grundsätzen pauschalisierter Teilungskosten. Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 7 auf Nachfrage des Senats mit Schriftsätzen vom 6. Dezember 2013 und vom 16. Januar sowie 19. Mai 2014 näher erläutert.

2. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 6) führt zur teilweisen Änderung der Regelung zum Versorgungsausgleich, während die Beschwerde der Beteiligten zu 7 nicht begründet ist.

a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 6 hat ohne Weiteres Erfolg, als bereits mit der diesbezüglichen Auskunft vom 22. Juli 2011 darauf hingewiesen worden war, dass Versorgungsträger der unter der Versicherungs-Nr. ... bestehenden Versorgung die A. L. Pensionskassen AG ist. Entsprechend war der im angefochtenen Beschluss aufgeführte Versorgungsträger zu ändern.

b) Die Beschwerde der Beteiligten zu 7 hat hingegen keinen Erfolg.

Der Senat hält die in der Auskunft vom 8. Dezember 2011 in Ansatz gebrachten Teilungskosten von 1.277,50 € nicht für angemessen.

Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger mit den Teilungskosten nur den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme der ausgleichsberechtigten Person als zusätzlichem Versorgungsberechtigten in das Versorgungssystem entsteht. Neben der Einrichtung des neuen Versicherungskontos können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die durch die Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten in die Teilungskosten einbezogen werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 942 [Rn. 14]; 2012, 610 [Rn. 37 ff.]). Dabei soll über den Abzug der Teilungskosten gewährleistet werden, dass die Versorgungsträger infolge der Durchführung der internen Teilung nicht mit Kosten belastet werden.

Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 13 VersAusglG lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten von Amts wegen zu prüfen und kann hierzu den Versorgungsträger auffordern, die Teilungskosten näher zu erläutern. Allerdings muss der Versorgungsträger die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten "im Einzelnen in Form einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen" (BGH FamRZ 2012, 610 [Rn. 46]).

Hiervon ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzusehen, dass gegen eine Pauschalisierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, soweit die pauschalierten Teilungskosten für jedes Anrecht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind (BGH FamRZ 2012, 610, [Rn. 49 f.]). Zwar ist die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen. Allerdings besteht auch insoweit die gerichtliche Verpflichtung zur Angemessenheitskontrolle, wobei die wesentlichen Unterschiede zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung - wie vorliegend in Form einer Direktzusage - zu beachten sind. Auf den Umstand, dass der Versorgungsträger unabhängig von einem Höchstbetrag auch konkret die ihm entstehenden höheren Teilungskosten darlegen kann, kommt es vorliegend nicht an.

Die Beteiligte zu 7 legt für die Bestimmung der Teilungskosten mit 2,5 % des Kapitalwertes des Anrechts, mindestens jedoch 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde. Darüber hinaus werden die danach pauschalierten Teilungskosten durch einen Höchstbetrag von 50 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV begrenzt. In Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich bei einem Kapitalwert des Ehezeitanteils von 195.249,45 € ein Ausgleichswert (ohne Kosten) von 97.624,73 €. Die Teilungskosten von 2,5 % dieses Kapitalwertes entsprächen einem Betrag von 4.881,24 €, der jedoch auf den Höchstbetrag von 1.277,50 € (für 2011: 2.555 € x 1/2) begrenzt ist.

Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass Teilungskosten in dieser Höhe angemessen sind.

Erstinstanzlich hat sich die Beteiligte zu 7 im Schriftsatz vom 14. März 2012 darauf berufen, dass den Versorgungsträgern nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit der Pauschalierung eröffnet ist, sodass der durch die interne Teilung entstehende organisatorische Mehraufwand, insbesondere die Kosten der künftigen Administration des neuen Anrechts, zugrunde gelegt werden können. Hierzu wurden in der Anlage zum Schriftsatz vom 14. März 2012 drei unterschiedliche Kostenpositionen angeführt. Dazu zählen "allgemeine Verwaltungs-und Betreuungsaufgaben", "Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben bei Versorgungsempfängern" sowie "Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistungsberechnung bei Versorgungsempfängern." Die Art der Aufstellung als Formschreiben für eine Vielzahl von Auskünften macht bereits deutlich, dass weder ein konkreter Bezug zum vorliegenden Einzelfall noch ein solcher zu den daraus konkret folgenden Kosten für den Versorgungsträger hergestellt ist, weil allein die möglichen betrieblichen Vorgänge umschrieben werden.

Mit der Beschwerdebegründung stellt die Beteiligte zu 7 für die 1961 geborene ausgleichsberechtigte Antragstellerin darauf ab, dass bei einer statistischen Lebenserwartung von 25 Jahren und monatlichen Kosten von 4 € bereits Kosten von 1.200 € entstehen, die um das anteilige Gutachtenhonorar für die versicherungsmathematische Berechnung von 5 € um insgesamt 125 € zu erhöhen sind. Damit lägen die tatsächlichen Kosten von 1.325 € über den in Ansatz gebrachten Teilungskosten.

Der Senat verkennt nicht, dass mit der Aufnahme der ausgleichsberechtigten Person in das Versorgungssystem des Arbeitgebers für diesen zusätzliche Kosten entstehen, die nicht ihm aufzuerlegen, sondern von den beteiligten Eheleuten zu tragen sind. Bei einer betrieblichen Altersversorgung können durch die Auskunftserteilung nach § 4a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG sowie die Einholung eines Gutachtens für die Berechnung der Pensionsrückstellungen weitere Kosten entstehen (vgl. BGH FamRZ 2012, 610 [Rn. 55]). In der Leistungsphase kommt die Berechnung der Nettorente und Berücksichtigung der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge hinzu.

Die Beteiligte zu 7 hat jedoch weder monatliche Kosten von 4 € noch weitere Kosten von jährlich 5 € konkret dargetan. Zwar mögen diese Beträge einerseits relativ gering und daher bezogen auf die voraussichtliche Leistungsverpflichtung plausibel erscheinen. Gleichwohl sind weder hier noch im weiteren Zusammenhang die angeführten Daten konkret belegt. Sowohl der zeitliche Aufwand wird im Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 mit einer Schätzung von 2 Minuten angegeben und ein Stundensatz von 120 € zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für den zeitlichen Aufwand hat der Versorgungsträger nicht dargetan, weil die Personalstruktur und Zahl der betrieblichen Versorgungsempfänger nicht mitgeteilt wird. Auch der Stundensatz von 120 € kann nicht mit den 19. Mai 2014 angeführten "Übersicht Charges rates (Stundensätze)" belegt werden. Denn insoweit handelt es sich um die Stundensätze, die die Beteiligte zu 7 ihren "Kunden für entsprechende Dienstleistungen in Rechnung stellen würde." Dieser Ansatz steht jedoch mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang, weil allein die dem Versorgungsträger betriebswirtschaftlich entstehenden Kosten maßgeblich sind, nicht jedoch die um einen entsprechenden Gewinnanteil erhöhten Stundensätze. Daher könnten allein die Arbeitgeberkosten der Arbeitsstunde eines Mitarbeiters zugrunde gelegt werden. Dass die tatsächlich entstehenden Kosten für den aus Kompetenzgründen eingesetzten Mitarbeiter deutlich höher sind, wie im Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ausgeführt, erschließt sich mangels konkreter Angaben dem Senat nicht.

Ebenso wenig kann der Senat die anteiligen Kosten für das versicherungsmathematische Gutachten nachvollziehen und bewerten, weil insoweit weder dessen durchschnittliche Kosten selbst noch die Zahl der Personen bzw. der unabhängig von den Versorgungsempfängern ggf. entstehende Kostenanteil benannt ist. Wie sich der geltend gemachte Durchschnittsbetrag von 5 € ergibt oder ob dieser auf einer Schätzung des Versorgungsträger beruht, kann der Senat danach nicht beurteilen.

Auch eine nachvollziehbare Berechnung eines Musterfalls, wie sie von anderen Versorgungsträgern in anderen Verfahren vorgelegt wurden (vgl. BGH FamRZ 2012, 1549 [Rn. 24]; OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1901; OLG Koblenz FamRZ 2013, 1901 ff.), hat die Beteiligte zu 7 dem Senat nicht vorgelegt.

Bei der Angemessenheitsprüfung mag dem Versorgungsträger ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen sein und "letzte Detailfragen" dahinstehen können (OLG Celle v. 2. Mai 2014 - 15 UF 99/13, [Rn. 15] nach juris). In dieser Entscheidung hat sich der 15. Senat des Oberlandesgerichts Celle jedoch hierauf nicht beschränkt, sondern auch auf die vom dortigen Versorgungsträger vorgenommene Berechnung eines Musterfalles abgestellt.

Schließlich stellt der Senat maßgeblich darauf ab, dass die zukünftig, d.h. in den nächsten mehr als 35 Jahren prognostisch entstehenden Kosten nicht mit ihrem kalkulatorischen Betrag von 1.325 € zur Rechtfertigung der pauschalierten Teilungskosten herangezogen werden können. Jedenfalls wären die zeitbezogenen Zinsvorteile sowie die geschlechtsspezifischen Besonderheiten in die Beurteilung des Versorgungsträgers einzubeziehen. Daher kann der Senat nicht nachvollziehen, dass die in Ansatz gebrachten Teilungskosten der Beteiligten zu 7 als einem im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätigen Unternehmen das Doppelte der Werte erreichen, die im Schrifttum (s. Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 55, Niehaus BetrAV 2011, 140 ff.) auf vergleichbarer Grundlage im Rahmen einer Barwertberechnung angeführt werden. Insoweit wurden dort für die Kosten zur Einbeziehung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ehezeitende ein einmaliger Betrag von 40 € (bei 15 bis 20 Min. und einem Stundensatz von 120 bis 160 €), laufende Kosten in der Anwartschaftsphase von 3,60 € jährlich, Administrationskosten von weiteren 40 € sowie laufende Kosten in der Leistungsphase von 2,90 € monatlich in Ansatz gebracht. Auf dieser Grundlage wurde Teilungskosten für weibliche Ausgleichsberechtigte im Alter zwischen 50 und 54 Jahren von 520 € berechnet (s. Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 57). Zudem wird darauf hingewiesen, dass in der betrieblichen Altersversorgung - auch im Wege einer Direktzusage - "meist keine wesentlich höheren Teilungskosten" anfallen, als sie in der privaten Rentenversicherung mit 250 € geltend gemacht werden und dies auch betriebswirtschaftlichen Berechnungen mit bis zu 600 € entspreche (vgl. FaKomm-FamR/Wick, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 3b m.w.N.; NK-FamR/Hauß, § 13 VersAusglG Rn. 3 ff.).

Vor diesem Hintergrund und mangels weitergehender Erkenntnisse hält der Senat die Berechnung des Amtsgerichts für das Anrecht des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung für angemessen und gerechtfertigt.

Dass die Eheleute erstinstanzlich ihre anfänglich im Schriftsatz vom 16. Mai 2012 geäußerten Bedenken nicht mehr aufrechterhalten haben, mag dem Umstand geschuldet gewesen sein, zeitnah die Scheidung ihrer Ehe herbeiführen zu können. Jedenfalls haben sie im Beschwerdeverfahren die Berechtigung der geltend gemachten Teilungskosten in Zweifel gezogen.

c) Hinsichtlich der Anrechte beider Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Anrechte des Antragsgegners bei der e. GmbH verbleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1,3 FamFG und § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.