Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.12.2014, Az.: 2 W 279/14

Anwaltsgebühren bei Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.12.2014
Aktenzeichen
2 W 279/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 31124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:1230.2W279.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 30.10.2014

Fundstellen

  • AGS 2015, 64-65
  • JurBüro 2015, 306-307
  • MDR 2015, 245-246
  • Mitt. 2015, 196
  • NJOZ 2015, 617
  • NJW-Spezial 2015, 125
  • zfs 2015, 286-288

Amtlicher Leitsatz

Bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal und daneben die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 63 [OLG Stuttgart 08.11.2012 - 8 W 419/12]).

Tenor:

Auf die am 18. November 2014 vorab per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom gleichen Tag wird der am 4. November 2014 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des mit Beschluss des Landgerichts vom 15. Mai 2014 festgestellten rechtswirksamen Vergleichs

von der Beklagten

an den Drittwiderbeklagten

zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 603,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. Juli 2014.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 58 % dem Drittwiderbeklagten und zu 42 % der Beklagten auferlegt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 1.543,16 EUR.

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Entgegen der von der Rechtspflegerin geteilten Auffassung des Drittwiderbeklagten entstehen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten auf der Grundlage der Kostenregelung in Ziff. 3 des mit Beschluss vom 15. Mai 2014 festgestellten Prozessvergleichs nicht jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer mit der Maßgabe zu, dass auf Seiten der Klägerin 75 % und auf Seiten des Drittwiderbeklagten 100 % der vollen Anwaltsgebühren als erstattungsfähig anzusehen wären.

Der Drittwiderbeklagte kann nicht die Erstattung der angemeldeten Kosten in Höhe von 1.739,78 EUR (1,3 Verfahrensgebühr, 1, 2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 3100, 3194, 1003, 1000 VV RVG in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung aus dem Wert von 7.380,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) beanspruchen, sondern lediglich 603,56 EUR, weil es sich bei der anwaltlichen Vertretung des Drittwiderbeklagten und der Klägerin um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG handelt.

Soweit der Rechtsanwalt, wie im vorliegenden Fall, in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal und kann ggfs. die Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG fordern.

Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn zwischen ihnen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich sogar dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung des Rechts des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, dass der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. BGH MDR 2011, 949-950 [BGH 21.06.2011 - VI ZR 73/10] Rn. 10 m.w.N.). Der Annahme einer Angelegenheit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird (vgl. BGH aaO. mwN; BGH NJW 2014, 2126 [BGH 08.05.2014 - IX ZR 219/13]; Senat - 2 W 256/13 - Beschluss vom 26. 11. 2013, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen.

Gegenstand sowohl der Klage als auch der Drittwiderklage sind Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen die Beklagte aus Anlass der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten an der F. Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG gemäß Beitrittserklärung vom 6. Dezember 2012. Während die Klägerin mit der Klage aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten Schadenersatz aus der Fondsbeteiligung beansprucht und den Drittwiderbeklagten als Zeugen benennt, hat die Beklagte Drittwiderklage auf die negative Feststellung erhoben, dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche aus der nämlichen Fondsbeteiligung zustehen.

Für den erforderlichen inneren Zusammenhang von Klage und Drittwiderklage spricht auch, dass das Landgericht als Prozessgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 15. Mai 2014 davon ausgeht, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG im vorliegenden Fall nicht zu addieren sind, weil es sich um denselben Streitgegenstand handelt.

Ohne Erfolg verweist der Drittwiderbeklagte für seine abweichende Auffassung auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 8. November 2012 (vgl. NJW-RR 2013, 63 [OLG Stuttgart 08.11.2012 - 8 W 419/12]).

Zum einen widerspricht die Auffassung des OLG Stuttgart, dass bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungklage die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und des Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe entstünden und auch erstattungsfähig seien, der wohl herrschenden Meinung (vgl. Schneider/Wolf/N. Schneider, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. § 15 Rdnr. 115; OLG München AnwBl. 1995, 47; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl. § 60 Rdnrn. 13, 15 mwN).

Zum anderen ist die o.a. Entscheidung des OLG Stuttgart im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das OLG Stuttgart in dem von ihm entschiedenen Fall angenommen hatte, dass es sich bei der Abwehr der negativen Feststellungklage für den Drittwiderbeklagten einerseits und der Verfolgung des Klaganspruchs für die Klägerin andererseits nicht um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe, weil die Zielrichtung der Klage auf Leistung an die Klägerin aus einem Lebensversicherungsvertrag und auf Abwehr der Drittwiderklage nicht übereingestimmt habe, sondern konträr gewesen sei, so dass an sich die Klägerin und die Drittwiderbeklagte jeweils einen eigenen Anwalt hätten beauftragen müssen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Drittwiderbeklagte die alleinige Aktivlegitimation der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht (des Drittwiderbeklagten) nicht in Abrede genommen, sondern gerade vorgerichtlich herbeigeführt und folgerichtig den Widerklageantrag anerkannt hat.

Nach alledem sind bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten insgesamt folgende Kosten angefallen:

1,3 Verfahrensgebühr (73.800,00 €)

1.560,00 EUR

0,3 erhöhte Verfahrensgebühr (7.380,00 €)

123,60 EUR

1,2 Terminsgebühr (73.800,00 €)

1.440,00 EUR

1,0 Einigungsgebühr (73.800,00 €)

1.200,00 EUR

anwaltliche Reisekosten

483,83 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 EUR

Zwischensumme:

4.827,43 EUR

19 % MWSt:

917,21 EUR

Summe:

5.744,64 EUR

Ohne die erhöhte Verfahrensgebühr, die allein auf die Drittwiderklage zurückzuführen ist und ohne die anwaltlichen Reisekosten beläuft sich der Gesamtbetrag der Kosten auf 5.021,80 EUR (netto 4.220,00 EUR).

Der Anteil des Drittwiderbeklagten an diesen Kosten entspricht dem Verhältnis des Wertes der Drittwiderklage (7.380,00 EUR) zu dem fiktiven Gesamtstreitwert aus Klage und Widerklage (81.180,00 EUR), beläuft sich mithin auf 9,09 % und damit auf 456,48 EUR.

Die anwaltlichen Reisekosten bleiben unberücksichtigt, weil die Widerklage erst nach den Terminen am 27. Februar und 12. August 2013 mit Schriftsatz vom 15. November 2013 erhoben und auf Grund des Anerkenntnisses des Drittwiderbeklagten mit Anerkenntnisteilurteil im schriftlichen Verfahren vom 17. Dezember 2013 bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung am 17. März 2014 erledigt worden ist.

Die Summe aus dem oben errechneten Anteil des Drittwiderbeklagten an den Kosten der für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten tätigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 456,48 EUR und dem Bruttobetrag der erhöhten 0,3 Gebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 147,08 EUR (123,60 EUR + 19 % MWSt) ergibt den Erstattungsbetrag zugunsten des Drittwiderbeklagten in Höhe von 603,56 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 analog, 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Wegen des Teilerfolgs des Rechtsmittels hat der Senat von der Möglichkeit der Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht. Da die sofortige Beschwerde zu einem nicht lediglich geringen Teil zurückgewiesen worden ist, kam eine Nichterhebung der Gebühr nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sich die Entscheidung des Senats an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert und die von dem Drittwiderbeklagten angeführte obergerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig ist.

Für die Festsetzung des Beschwerdewertes war zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nur gegen den 196,62 EUR übersteigenden Teil des festgesetzten Betrages von 1.739,78 € wendet.