Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.12.2014, Az.: 13 U 205/13

Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV; Verwirkung des Widerrufsrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.12.2014
Aktenzeichen
13 U 205/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 31122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:1204.13U205.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 28.11.2013

Amtlicher Leitsatz

Die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV greift nur, wenn das verwandte Formular dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. U. a. das Weglassen von Überschriften oder der vorgesehenen Schlusszeile steht der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen (Bestätigung u. a. von BGH, Urteil vom. 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10).

Ein Widerrufsrecht ist nicht allein deshalb verwirkt, weil seit dem Vertragsschluss längere Zeit verstrichen und der Vertrag beiderseitig vollständig erfüllt ist. Hinzutreten muss vielmehr, dass sich der Widerrufsgegner im Vertrauen auf das Ausbleiben des Widerrufs so eingerichtet hat, dass ihm durch den späten Widerruf auch unter Berücksichtigung des vom Gesetz bezweckten Verbraucherschutzes unzumutbare Nachteile entstünden.

Zur Bewertung der Nutzung umfangreicher Lexikotheken und anderer Nachschlagewerke.

Vorteile aufgrund einer Teilzahlungsmöglichkeit begründen bei Widerruf von Teilzahlungsgeschäften keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes von Nutzungen.

Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. November 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 2.870 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der mit Vertrag vom 5. April 2004 erworbenen Bücher und sonstiger Nachschlagewerke "L.", "L.", "W.", "W." und "L." sowie gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 469,98 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.212 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der mit Vertrag vom 15. Januar 2007 erworbenen Werke "B. M. (4 DVD's)", "W." und "W." sowie gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 549,74 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorgenannten Werke im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1 zu 48 %, die Klägerin zu 2 zu 12 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 zu 15 %, die Klägerin zu 2 zu 5 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.082 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Die Beklagte verkaufte im Direktvertrieb Lexika und andere Nachschlagewerke. Die Kläger bestellten bei ihr nach Hausbesuchen im April 2004 und im Januar 2007 unter anderem gedruckte Nachschlagewerke und Nachschlagewerke auf Datenträgern zu Teilzahlungspreisen von 2.870 € und 2.385 €, zahlbar in Raten. Die Verträge sind - bis auf einen geringen Rest der auf den zweiten Vertrag zu leistenden Raten - beidseits vollständig erfüllt. Mit der Klage haben die Kläger die Rückzahlung der geleisteten Kaufpreise Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Werke und unter anderem die Feststellung des Annahmeverzuges verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.870 € sowie von 2.212 € Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Werke verurteilt. Die weitergehenden Klaganträge hat es abgewiesen. Ansprüche auf Wertersatz für Nutzungen, die die Beklagte den Klageansprüchen in erster Linie im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes entgegenhält, hat es verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf diese Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie ist insbesondere der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt sowie Ansprüche auf Leistung von Wertersatz für Nutzungen verneint.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. November 2013 (Az.: 1 O 104/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten weiter. Darüber hinaus streben sie eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung an; das Landgericht habe die erfolglos geltend gemachten Zinsforderungen zu Unrecht bei der Bildung der Kostenquote berücksichtigt.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg, Az. 1 O 104/13, folgendermaßen abzuändern:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands beider Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Beide Berufungen sind zulässig, die Berufung der Klägerin als Anschlussberufung nach § 524 ZPO. Die Berufung der Kläger ist begründet, die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.

I. Berufung der Beklagten:

Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.870 € sowie 2.212 € nur Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Werke sowie Zug um Zug gegen Wertersatz der gezogenen Nutzungen in Höhe von 469,98 € bzw. 549,74 € aufgrund des Widerrufs der jeweiligen Vertragserklärungen gem. § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 501 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) zu.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Verträge allerdings (zunächst) wirksam durch Angebot und Annahme zustande gekommen. Selbst wenn die jeweiligen Handelsvertreter keine Abschlussvollmacht gehabt haben sollten, hätte die Beklagte die Annahmen der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Erklärungen der Kläger durch die Handelsvertreter jedenfalls konkludent genehmigt oder diese Erklärungen der Kläger zumindest konkludent durch die Erbringung der geschuldeten Leistungen angenommen.

Über die Person des Vertragspartners bestand keine Ungewissheit. Die Firma der Beklagten ist in den "Bestell-Urkunden" an mehreren Stellen wiedergegeben, insbesondere unmittelbar vor den Angaben zur Person des Käufers und in der Widerrufsbelehrung.

2. Die Verträge sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht nach § 502 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. dem Schriftformerfordernis nach § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. nichtig, weil die Person des Vertragspartners nicht angegeben wäre. Auch die nach § 502 Abs. 1 BGB a. F. erforderlichen Angaben sind enthalten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wäre im Übrigen nach § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. jedenfalls geheilt.

3. Die Kläger konnten den Vertrag nicht wegen einer arglistigen Täuschung wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Ein Verkäufer hat grundsätzlich nicht die Pflicht, seinen Vertragspartner vor dem Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Geschäfte zu schützen oder irrige Vorstellungen über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, juris Tz. 21).

a) Die jeweiligen Handelsvertreter sollen die Werke als limitierte Auflagen angepriesen haben, die besonders wertvoll seien und deren Wert steigen werde. Sie seien gut für die Schule zu gebrauchen. Der damals 17-jährige Sohn der Kläger könne seinen Lehrern besser als gleichwertiger Gesprächspartner gegenübertreten. Hierbei - und auch hinsichtlich der allgemein unter Bezug auf Verkaufspraktiken der Beklagten behaupteten Anpreisung der Werke als "Wert- und Kapitalanlage" und der Aussage, dass mit einer möglichen Komplettierung der Sammlung eine "ganz erhebliche Wertsteigerung" einhergehe - handelte es sich jedenfalls überwiegend um erkennbar unverbindliche werbliche Anpreisungen, durch die keine Tatsachen vorgespiegelt oder entstellt wurden. Marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, juris Tz. 30).

Die vorgetragene Anpreisung der verkauften Werke in den Verkaufsgesprächen enthält auch in ihrem tatsächlichen Kern keine unzutreffenden Behauptungen, die eine tatbestandsmäßige Täuschung darstellten. Es lag auf der Hand, dass es sich bei den verkauften Werken nicht um Kapitalanlagen im klassischen Sinne handelte. Auch wenn sie als "ausgezeichnete Altersversorgung" angepriesen worden sein sollen, war offensichtlich, dass dies nicht im Sinne einer sicheren Kapitalanlage verstanden werden konnte. Auch für den durchschnittlichen Erklärungsempfänger mag aus der Anpreisung als Kapitalanlage allenfalls geschlossen werden können, dass spekulativ eine Wertsteigerung möglich sei. Dass eine solche Behauptung falsch gewesen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen haben die Kläger ohnehin nicht konkret behauptet, dass eine derartige Anpreisung auch ihnen gegenüber erfolgt sei.

Die Kläger haben im Übrigen nicht behauptet, dass Angaben zu einer Wertentwicklung vergleichbarer Werke in der Vergangenheit getätigt worden seien, die unzutreffend gewesen wären. Auch haben sie nicht vorgetragen, dass insbesondere zu Unrecht das Vorhandensein eines geregelten Marktes vorgespiegelt worden wäre, über den die verkauften Werke zu Preisen veräußert werden könnten, die nach objektiven Maßstäben gebildet wären. Soweit die Kläger Vortrag zu behaupteten Wertsteigerungen von M.-Kupferbibeln gehalten haben, ist der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bereits unklar. Diese Werke sind mit den vorliegend verkauften Nachschlagewerken nicht vergleichbar. Jedenfalls haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass diese Behauptung falsch gewesen sei.

Im Übrigen wurden die Werke hier nach dem Vortrag der Kläger nicht allein als Wertanlage, sondern auch zur Nutzung verkauft, unter anderem für die Schulausbildung des Sohnes der Kläger. Zwar sind derart umfangreiche Nachschlagewerke für einen solchen Zweck übertrieben und nicht zwingend erforderlich. Ein solches zwingendes Erfordernis haben die Verkäufer aber nach dem klägerischen Vortrag nicht vorgespiegelt. Ungeeignet und nutzlos sind die Werke jedenfalls nicht, was die Kläger auch nicht geltend machen.

b) Eine arglistige Täuschung über den Wert der verkauften Werke haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt: Wären diese tatsächlich erheblich über ihrem tatsächlichen Wert veräußert worden, hätte aufgrund der Zusammenschau mit der Anpreisung als Wertanlage zwar eine Aufklärungspflicht der Handelsvertreter bestehen können. Eine derartige Diskrepanz zum tatsächlichen Wert der gekauften Werke ist jedoch nicht schlüssig dargelegt.

Zwar bedarf es keines "besonders substantiierten" Vorbringens zur Darlegung eines bestimmten Verkehrswertes. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Unbeachtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solchen rechtmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 149/13, juris Tz. 6 m. w. N.).

Hier fehlen jegliche tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Behauptung eines erheblich unter dem Verkaufspreis liegenden Neuwertes. Die bei Verkäufen gebrauchter Werke (z. B. über eBay) erzielten Kaufpreise lassen keine hinreichenden Rückschlüsse zum Neuwert zu. Allenfalls ließen sich Anhaltspunkte für einen geringeren Marktwert aus einem Vergleich mit anderen Werken ziehen. Dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt andere vergleichbare Werke angeboten worden wären und diese einen deutlich niedrigeren Preis als die von den Klägern gekauften Werke gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Preise der von der Beklagten verkauften Werke waren am Markt vielmehr offensichtlich erzielbar und damit für die Bestimmung des Verkehrswertes (zumindest mit) zu berücksichtigen.

Auch der Vortrag zu Produktionskosten (etwa 1 % des Verkaufspreises) und dem Preis, zu dem die Werke Mitarbeitern der Beklagten angeboten worden seien (etwa 10 % des Verkaufspreises) lassen keine Rückschlüsse zu. Zu letzteren Preisen wurden die Werke nicht auf dem allgemeinen Markt gehandelt.

Ein Sachverständigengutachten ist daher nicht einzuholen.

Im Übrigen ergäben sich vorliegend auch bei einer wirksamen Anfechtung keine abweichenden Rechtsfolgen gegenüber den hier bestehenden Ansprüchen. Auch bei einer Nichtigkeit der Verträge bestünde ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaufpreise nur Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Werke und Erstattung des Wertes der gezogenen Nutzungen, § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, § 818 Abs. 1, 2 BGB.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die jeweiligen Verträge nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Die Kläger hat schon kein auffälliges oder grobes Missverhältnis zwischen den Werten der Werke und dem jeweiligen Kaufpreis schlüssig dargelegt und auch sonst keinen Umstand vorgetragen, der auf eine Ausbeutung, einen Mangel an Urteilsvermögen o. Ä. hinreichend hindeutete. Zudem ergäben sich auch bei einer Nichtigkeit nach § 138 BGB keine abweichenden Rechtsfolgen.

5. Allerdings steht den Klägern aufgrund des Widerrufs ihrer Willenserklärungen ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaufpreise Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Werke sowie Ersatz der gezogenen Nutzungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 501 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB a. F. zu.

a) Bei beiden Verträgen handelte es sich um Teilzahlungsgeschäfte i. S. d. § 501 BGB a. F., so dass den Klägern jeweils ein Widerrufsrecht zustand.

b) Mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2013 (Anlage K 6, Bl. 42 d. A.) ist der Widerruf der geschlossenen Verträge erklärt worden. Dieser Widerruf war zwar ausdrücklich nur für den Kläger zu 1 erklärt, obwohl Vertragspartnerin des Vertrages vom 15. Januar 2007 auch die Klägerin zu 2 war. Jedenfalls die Klageerhebung ist aber auch als Widerruf im Namen der Klägerin zu 2 auszulegen. Des mit Schreiben vom 8. September 2014 weiter ausdrücklich erklärten Widerrufs für die Beklagte zu 2 bedurfte es nicht.

c) Der von den Klägern erklärte Widerruf war rechtzeitig. Die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB hat nicht zu laufen begonnen, weil den Klägern jeweils keine ausreichende Widerrufsbelehrung erteilt worden war.

Die Widerrufsbelehrungen in beiden "Bestell-Urkunde" informierten die Kläger jedenfalls nicht ausreichend hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eindeutig zu unterrichten ist. Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", ist unzureichend, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist (vgl. näher: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Tz. 34; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, juris Tz. 14).

Eine Berufung auf § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a. F. und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV a. F. in den hier maßgeblichen Fassungen vom 5. August 2002 und vom 2. Dezember 2004 ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil sie keine Formulare verwendet hat, die den bezeichneten Mustern in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen haben. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das entsprechende Muster verwandt wird. Dabei kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Tz. 37; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, juris Tz. 15 f.; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, juris Tz. 15 ff., jeweils m. w. N.).

Im vorliegenden Fall wich die Widerrufsbelehrung von dem Formular jedenfalls insoweit ab, als diese keine Überschrift "Widerrufsbelehrung" oder "Widerrufsrecht" enthielt. Eine Abweichung in der äußeren Gestaltung ist nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV jedoch nur in Format und Schriftgröße zulässig. Das Fehlen der im Formular vorgegebenen Überschrift steht dem Eintritt der Schutzwirkung entgegen (im Ergebnis ebenso: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, juris Tz. 16; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11, juris Tz. 27; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 16 U 70/07, juris Tz. 27; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Tz. 42).

Darüber hinaus enthielt die Belehrung nicht die vorgesehene Schlusszeile ("(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)"). Die nach der Fußnote 9 zugelassene Alternative ("Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)") war ebenfalls nicht vollständig verwandt, die Anrede ("Ihre") fehlte.

Ob darüber hinaus die in dem Muster vorgesehene Belehrung über Widerrufsfolgen nach Fußnote 4 entfallen konnte, weil die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden, kann hier offen bleiben. Gleiches gilt für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift.

Entgegen der Auffassung der Berufung war das Weglassen sowohl der Über- als auch der Unterschrift nicht deshalb unschädlich, weil diese nicht Gegenstand des "amtlichen Musters" wären. Die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV enthielt unter der Überschrift "Muster für die Widerrufsbelehrung" einen eingerahmten Text, der mit der Überschrift "Widerrufsbelehrung" begann und weitere Zwischenüberschriften enthielt (BGBl. I, 2002, 3009 sowie BGBl. I, 2004, 3110). Schon diese grafische Gestaltung des Gesetzes zeigt, dass unter anderem die Überschrift "Widerrufsbelehrung" und auch die Schlusszeile, die regelmäßig eine Unterschrift des Verbrauchers vorsah, zu dem Muster gehörten, dessen Verwendung die Gesetzlichkeitsfiktion begründete.

Entgegenstehendes lässt sich auch der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2012 (VIII ZR 378/11, juris) nicht entnehmen. Gegenstand dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war allein die Wirksamkeit der BGB-Informationspflichten-Verordnung, nicht jedoch, ob die im dort zu entscheidenden Fall verwandte Widerrufsbelehrungen mit dem Muster übereinstimmte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht vielmehr ohne nähere Problematisierung davon aus, dass das Muster verwandt wurde (aaO., Tz. 10). Auch die vorausgegangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2011 (9 U 52/11, juris) hat dies nicht problematisiert, sondern lediglich darauf abgestellt, dass die Belehrung wörtlich dem "Text" des Musters entsprochen habe. Dass in der dort in Frage stehenden Belehrung eine Überschrift fehlte oder abgeändert worden wäre, war dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Auch wenn - wie die Berufung vorträgt - tatsächlich statt der vorgesehenen Überschrift "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsrecht" die Überschrift "Widerrufsrecht für Verbraucher" verwandt wurde, ist dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, dass er diese abweichende Formulierung bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte. Es spricht nichts dafür, dass er ohne nähere Begründung und auch nur ohne ausdrückliche Klarstellung von seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung abweichen wollte.

Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 (I ZR 123/10) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dort wurde die Überschrift zwar nicht als "Teil der Widerrufsbelehrung selbst" bezeichnet (aaO., Tz. 25). In dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings nicht um die Gesetzlichkeitsfiktion (und damit um die Übereinstimmung mit dem Muster), sondern nur darum, ob die verwandte Belehrung dem Deutlichkeitsgebot entsprach. Die dort vorgenommene Einschätzung, die Belehrung habe "inhaltlich" der Musterbelehrung entsprochen (aaO., Tz. 23, 25) gibt daher für die hier zu beurteilende Gesetzlichkeitsfiktion nichts her.

Soweit das Oberlandesgericht Bamberg ausnahmsweise "punktuelle Abweichungen", die keinen "inhaltsbezogenen Eingriff" darstellen, als unschädlich angesehen hat (Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11, juris Tz. 47 f.; dagegen OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 69/12, juris Tz. 31), hatte die dortige Entscheidung einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, in dem - anders als vorliegend - durch die "punktuelle Abweichung" nicht die Deutlichkeit der Erklärung berührt war.

d) Das hiernach bestehende und nicht durch Fristablauf erloschene Widerrufsrecht ist nicht verwirkt.

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Tz. 23; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, juris Tz. 20 f.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Tz. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 aaO., Tz. 23 f.).

Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.

Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Dabei kann schon dahingestellt bleiben, ob angesichts der betreffend den ersten Vertrag vollständigen und betreffend den zweiten Vertrag weitestgehend vollständigen beiderseitigen Erfüllung und des Umstandes, dass die Kläger nach dem zuerst geschlossenen Vertrag einen weiteren Vertrag geschlossen und - jedenfalls überwiegend - erfüllt haben, ein mögliches Vertrauen der Beklagten auf die Beständigkeit der Verträge gerechtfertigt wäre und ob die Beklagte hierauf - wie sie vorträgt - vertraut hat. Hinzukommen muss nämlich weiter, dass sich die Verpflichtete darauf eingerichtet hat, dass das Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht werde, und deshalb die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 und vom 11. Oktober 2012, aaO.). Dies setzt voraus, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten und seine Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 und vom 29. Januar 2013, aaO.).

Hierzu hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. Die - sehr pauschal - dargelegte, u.U. im Vertrauen auf den fehlenden Widerruf erfolgte Tragung bestimmter näher bezeichneter Kosten, die Zahlung von Provisionen an Handelsvertreter und die Auflösung von Stornoreserven vermögen eine Schutzwürdigkeit eines möglichen Vertrauens der Beklagten nicht zu begründen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass diese Dispositionen zu einem Zeitpunkt erfolgt wären, zu dem die Beklagte aufgrund der Untätigkeit der Kläger trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgte. Gerade die Zahlung von Handelsvertreterprovisionen sowie die Auflösung von Stornoreserven erfolgen üblicherweise zu einem Zeitpunkt, zu dem ein solches Vertrauen noch nicht durch den Zeitablauf gerechtfertigt wäre.

Zudem begründen auch der Abschluss des zweiten Vertrages und die durch den dortigen Widerruf entstehenden Nachteile keine Schutzwürdigkeit eines möglichen Vertrauens der Beklagten. Es ist nicht dargelegt und auch in der Sache fernliegend, dass die Beklagte den weiteren Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der erste Vertrag frühzeitig widerrufen worden wäre.

Sofern teilweise das Umstandsmoment allein aufgrund vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten bejaht wurde (so: OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - 13 U 30/11, juris Tz. 24; KG, Urteil vom 16. August 2012 - 8 U 101/12, juris Tz. 6; andeutend auch: OLG Celle, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 8 U 198/13, juris Tz. 42; anders: OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 69/12, juris Tz. 33) stehen diese Entscheidungen der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegen. So sind sowohl das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 als auch das Kammergericht jeweils von den zutreffenden und auch hier zugrunde gelegten Obersätzen ausgegangen. In dem dem Urteil des Kammergerichts zugrunde liegenden Sachverhalt bestand die weitere Besonderheit, dass dort der Leasinggeber den Leasinggegenstand nach vollständiger Erfüllung des Leasingvertrages anderweitig - wenn auch an die Tochter des Leasingnehmers - verkauft und dieser finanziert hat, so dass er dort (wohl) im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrages eine Vermögensdisposition getroffen hat. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, in dem die auf einen Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen wurde, nachdem die Darlehensvaluta vollständig zurückgezahlt war. Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings - ungeschrieben - der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht.

e) Aufgrund des damit wirksam erklärten Widerrufs sind nach § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. - da die Herausgabe der Nutzung nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist - insoweit Wertersatz zu leisten. Ein solcher Anspruch auf Ersatz des Wertes gezogener Nutzungen besteht im vorliegenden Fall allerdings nur in Höhe eines Bruchteils des Wertes der Kaufgegenstände.

aa) Zwar ist zur wirksamen Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts die genaue Bezeichnung der Gegenleistung und damit auch die konkrete Bezifferung des Gegenanspruchs erforderlich (s. auch Soergel/Wolf BGB, 12. Aufl., § 274 Rdnr. 4; Erman/Ebert BGB, 13. Aufl., § 274 Rdnr. 1). Eine solche Bezifferung hat die Beklagte aber entgegen der Auffassung der Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2014 vorgenommen. Diese Konkretisierung ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Einer Zurückweisung nach § 530 i. V. m. § 296 Abs. 1 ZPO steht entgegen, dass die Beklagte zuvor nicht auf diese offensichtlich übersehene Notwendigkeit hingewiesen worden war, § 139 Abs. 2 ZPO.

bb) Herauszugeben bzw. nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in ihrem Wert zu ersetzen sind Nutzungen, zu denen nach § 100 BGB Gebrauchsvorteile gehören. Wenn eine konkrete Nutzung nicht festzustellen ist, liegen die Gebrauchsvorteile in der bloßen Nutzungsmöglichkeit (jurisPK-BGB/Faust, 6. Aufl., § 346 Rn. 101). Jedenfalls bei den hier in Frage stehenden Nachschlagewerken ist nicht erforderlich, die tatsächliche Nutzung konkret darzulegen und hierzu etwa vorzutragen, wann, wie oft und in welchen Bereichen die Werke gelesen wurden. Eine Bewertung hiernach stieße nicht nur auf nahezu unüberwindliche Darlegungsschwierigkeiten des Gläubigers, sondern entspräche auch nicht der Wertung, die der Verkehrsauffassung entspricht und zudem der anzuwendenden Berechnungsmethode ausgehend von der linearen Wertabschreibung zugrunde liegt. Ein Nachschlagewerk verliert nicht dadurch an Wert, dass es - sorgsam - gelesen wird, sondern dadurch, dass es - regelmäßig mit der Möglichkeit einer Nutzung - vorgehalten wird und altert. Entsprechend lässt sich eine durchschnittliche "Lesedauer" nicht feststellen, im Verhältnis zu der der Wert der im konkreten Fall stattgefundenen Lesedauer zu bemessen ist. Der Wert solcher Nachschlagewerke wird - neben u. U. dekorativem Nutzen - auch gerade darin gesehen, eine jederzeitige Nachschlagemöglichkeit zu haben. Diesen Wert danach zu differenzieren, ob viel oder wenig, oberflächlich oder intensiv gelesen wird, entspräche nicht der Verkehrsauffassung.

cc) Regelmäßig ist der Wert dieser Gebrauchsvorteile bei beweglichen Gegenständen nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch - bzw. der Gebrauchsmöglichkeit - und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer zu bestimmen (BGH, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, juris Tz. 12 f.; Urteil vom 25. Oktober 1995 - VIII ZR 42/94, juris Tz. 16, 28; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, juris Tz. 21; BT-Drs. 14/6040, Seite 193 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die fiktiven Aufwendungen herauszugeben sind, die der Käufer gehabt hätte, wenn er anderweit eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte (BGH, Urteil vom 31. März 2006, aaO., Tz. 13; Urteil vom 25. Oktober 1995, aaO., Tz. 16). Dabei ist regelmäßig der Kaufpreis als Ausgangswert zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995, aaO., Tz. 29). Wertminderungen, die unabhängig von einer Nutzung oder der Vorhaltung der Nutzungsmöglichkeit eintreten, insbesondere dadurch, dass die verkaufte Sache aufgrund des Verkaufs nicht mehr als neu angesehen werden kann sowie Verluste aufgrund eines Preisverfalls am Markt sind hierbei nicht zu ersetzen (BT-Drs. 14/6040, Seite 193 a. E.).

Da diese Werte regelmäßig nicht exakt berechenbar sind, sind sie vom Gericht in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991, aaO., Tz. 9).

Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist allerdings auf Sachen mit einer begrenzten Gesamtnutzungsdauer beschränkt (MüKoBGB/Gaier, 6. Aufl., § 346 Rn. 26; jurisPK-BGB/Vieweg, 6. Aufl., § 100 Rn. 14). Bei Gegenständen, die durch Gebrauch oder Zeitablauf nicht an Wert verlieren, ist umstritten, wie der Wert der Gebrauchsvorteile zu berechnen ist. Teilweise wird vertreten, dass diese anhand eines durchschnittlichen Miet-/Pachtzinses zu bewerten seien (MüKoBGB/Gaier, § 346 Rn. 28; BeckOK-BGB/Schmidt (Stand: 1. Februar 2014), § 346 Rn. 36; jurisPK-BGB/Faust, § 346 Rn. 106). Teilweise wird vertreten, den Wert an die Ertragsverluste des für den Erwerb aufgewandten Kapitals anzulehnen (Soergel/Lobinger BGB, 13. Aufl., § 346 Rn. 56). Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen aus dem bloßen Besitz der Sache kein materieller Nutzen gezogen wird, entsprechend einem § 253 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken immaterielle Nutzungen grundsätzlich keinen in Geld bewertbaren Vermögensvorteil hätten und daher kein Wertersatz geschuldet sei (Kaiser in: Staudinger (2012), BGB, § 346 Rn. 272 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe gilt vorliegend Folgendes:

(1) Bei Nutzung der vorliegend in Frage stehenden Nachschlagewerke lässt sich die Ersparnis fiktiver Aufwendungen für die Anschaffung gleichartiger und gleichwertiger Sachen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit dem Argument verneinen, der Bildungswert, der Gegenstand des Gebrauchs von Büchern ist, sei auf andere Weise auch kostenlos zu erlangen, etwa durch die Inanspruchnahme öffentlicher Bibliotheken. Die Möglichkeit des Zugriffs in Büchereien, die mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist, stellt gegenüber der jederzeit verfügbaren Nutzungsmöglichkeit im eigenen Haus keine vergleichbare Nutzungsmöglichkeit dar.

Die Ersparnis von Aufwendungen lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt negieren, dass die in den Nachschlagewerken enthaltenen Informationen heutzutage auch kostenfrei im Internet recherchiert werden können und regelmäßig auch werden. Abgesehen von dem ästhetischen Wert der verkauften Bücher besteht ihr wesentlicher Vorteil gegenüber der Recherche in einem Internet in der jedenfalls nach allgemeiner Auffassung größeren Verlässlichkeit gegenüber den Informationen in freien Internet-Enzyklopädien (z. B. Wikipedia) und zum anderen in der didaktisch besonderen Aufarbeitung. Kostenlos zur Verfügung stehende Recherchemöglichkeiten bieten daher nicht den gleichen Nutzwert wie die verkauften Werke.

(2) Ebenfalls überzeugt die Auffassung nicht, § 253 BGB sei ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, aufgrund dessen Nutzungsvorteile mit immateriellem Charakter nicht zu ersetzen seien. § 253 BGB enthält eine Wertung betreffend die Ersatzpflicht immaterieller Schäden, jedoch nicht den allgemeinen Rechtsgedanken, dass immaterielle Vorteile keinen Wert hätten.

(3) Bei den vorliegend verkauften Werken handelte es sich um Gegenstände mit einer begrenzten Nutzungsdauer, die durch Zeitablauf an Wert verlieren. Auch wenn die in ihnen enthaltenen Informationen durch Zeitablauf regelmäßig nicht vollständig überholt und wertlos werden, unterliegen doch einzelne Informationen und insbesondere voraussichtlich die Art der didaktischen Vermittlung angesichts fortschreitender Digitalisierung und neuartiger Medien einem Wandel, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die verkauften Werke unbegrenzt in der allgemeinen Verkehrsanschauung als nutzungstauglich angesehen werden. Dass im Einzelfall an derartigen Werken ein u. U. zeitlich unbegrenztes Sammlerinteresse bestehen mag, hat bei der Bemessung der gewöhnlichen Nutzungsdauer unberücksichtigt zu bleiben.

Angesichts der Art der in diesen Werken enthaltenen Informationen und der üblicherweise eher hochwertigen Herstellung der gebundenen Werke ist eine verhältnismäßig lange Nutzungsdauer anzunehmen. Der Senat schätzt sie in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO für überwiegend gedruckte Nachschlagewerke der vorliegenden Art, wie sie Gegenstand des Vertrages vom 5. April 2004 waren, unbeschadet des Umstandes, dass dort auch ein auf drei Jahre beschränkter Zugang zu digitalen Informationen verkauft wurde, auf 50 Jahre. Dass der Nutzwert zum Ende dieser Zeitspanne geringer sein wird als heute, liegt in der Natur der Sache. Bei dieser Einschätzung knüpft der Senat an die regelmäßig vorhandene Vorstellung an, mit den hier in Frage stehenden Werken "etwas fürs Leben" zu erwerben bzw. - bei höherem Lebensalter - etwas zum Vererben. Die allgemeine Verkehrsanschauung, die der Senat aus eigener Erfahrung feststellen kann, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, legt daher eine entsprechende Nutzungsdauer zugrunde. Entgegen der Auffassung der Beklagten orientiert sich die Verkehrsauffassung jedenfalls betreffend die hier in Frage stehenden allgemeinen Nachschlagewerke nicht an üblichen Aktualisierungszyklen. Anders als beispielsweise bei fachwissenschaftlichen oder sonst beruflich genutzten Publikationen ist es nicht üblich, privat genutzte Nachschlagewerke des vorliegenden Umfangs und Preises nur aufgrund des Erscheinens einer Aktualisierung zu ersetzen und das frühere Werk nicht mehr zu nutzen. Auch diese allgemeine Verkehrsauffassung kann der Senat aus eigener Anschauung feststellen, so dass die von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 beantrage Einholung von Sachverständigengutachten entbehrlich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Werke rein physisch eine geringere Lebenserwartung und Nutzungsdauer haben könnten, bestehen nicht.

Betreffend Nachschlagewerke, die - wie der vorliegend mit Vertrag vom 15. Januar 2007 verkaufte B. M.- ganz oder zumindest überwiegend auf digitalen Datenträgern (CD, DVD) verkauft werden, schätzt der Senat demgegenüber die gewöhnliche Nutzungsdauer auf 25 Jahre. Ausschlaggebend für diese kürzere Dauer ist zum einen der Umstand, dass schon die technische Möglichkeit, solche Datenträger zu lesen, aufgrund des zu erwartenden technischen Fortschritts und der u.U. auch kürzeren technischen Lebensdauer gegenüber Büchern begrenzt ist. Darüber hinaus kommt weiteren Funktionen - etwa dem repräsentativen Wert oder didaktischen Möglichkeiten, die digital so nicht zur Verfügung stehen - keine Bedeutung zu. Bei solchen Nachschlagewerken leidet die gewöhnliche Nutzbarkeit daher eher unter der fortschreitenden Informationsentwicklung als bei gedruckten Büchern.

Die an das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Mai 2004 (138 C 48/04, NJW 2004, 3342) angelehnte Auffassung der Beklagten, die Nutzungsdauer sei mit höchstens 15 Jahren zu bemessen, ist unzutreffend. Dem Urteil des Amtsgerichts Köln lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Die gewöhnliche Nutzungsdauer eines dort in Frage stehenden juristischen Kommentars ist ungleich kürzer als die einer Chronik oder eines Lexikons. Auch der zuletzt unter Bezugnahme auf Entscheidungen verschiedener Landgerichte gestützten Annahme einer noch kürzeren gewöhnlichen Nutzungsdauer folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht.

(4) Der Wert der Werke, nach dem sich der Wert der Gebrauchsvorteile errechnet, ist jeweils nicht anhand des vereinbarten Teilzahlungspreises, sondern anhand des (niedrigeren) Gesamt-Barpreises zu bemessen.

Ausgehend hiervon ergeben sich - gerechnet jeweils bis zum 9. September 2014, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, folgende entsprechend § 287 ZPO geschätzte Werte der Nutzungsmöglichkeiten:

Die mit Vertrag vom 5. April 2004 erworbene Lexikothek wurde dem Kläger zu 1 am 1. Juni 2004 geliefert (Bl. 484 d. A.). Am 9. September 2014 hatte er sie mithin 3.752 Tage im Besitz. Ausgehend von einem Gesamt-Barpreis von 2.286 € (Bl. 39, 484 d. A.) ergibt sich ein Wert der Gebrauchsvorteile in Höhe von 469,98 €.

Der mit Vertrag vom 15. Januar 2007 erworbene B. M. wurde den Klägern am 15. Juni 2007 geliefert (Bl. 485 d. A.). Am 9. September 2014 hatten sie sie mithin 2.643 Tage im Besitz. Ausgehend von einem Gesamt-Barpreis von 1.898 € (Bl. 40, 485 d. A.) ergibt sich ein Wert der Gebrauchsvorteile in Höhe von 549,74 €.

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber der Vorteil, den die Kläger aufgrund der in den Verträgen jeweils eingeräumten Teilzahlungsmöglichkeit hatten, nicht zu ersetzen. Die Kläger haben hierdurch keinen über die Erlangung der Kaufgegenstände hinausgehenden Wert erhalten. Die Gebrauchsvorteile aus dem Besitz der gekauften Werke sind nach den vorstehenden Erwägungen zu ersetzen. Dass die Kaufpreise zeitweise gestundet waren, hat demgegenüber keinen eigenständigen Wert.

Zwar besteht bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach einem Widerruf ein Anspruch auf marktübliche Verzinsung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, juris Tz. 20 m. w. N.). Diese Rechtsfolge beruht allerdings auf der Besonderheit, dass die Überlassung des Geldes bei einem Darlehensvertrag die Hauptleistungspflicht darstellt (zu dieser Differenzierung: Gaier in: MüKoBGB, 6. Aufl., § 346 Rn. 20, § 347 Rn. 8 a. E.). Im Übrigen ist eine Verzinsung nur dann geschuldet, wenn der Rückgewährschuldner das empfangene Geld - hier: die zunächst gestundeten Beträge - entweder tatsächlich zur Erzielung von Anlagezinsen oder zur Reduzierung von Schuldzinsen genutzt hat (Gaier, aaO., § 347 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 346 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Tz. 29, wonach bei einer Bank zu vermuten ist, dass Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses tatsächlich gezogen wurden).

Im vorliegenden Fall stellte die teilweise Kreditierung des Kaufpreises keine Hauptleistungspflicht dar. Konkrete Nutzungen der aufgrund der Stundung zunächst erlangten Vorteile sind nicht dargelegt. Eine sekundäre Darlegungslast der Käufer besteht insoweit nicht. Die Darlegung eines Vergleichs zwischen der wirtschaftlichen Lage, die sich unter Berücksichtigung der teilweisen Kreditierung tatsächlich ergab, und der fiktiven Lage, die sich bei einer sofortigen Zahlung des Kaufpreises ergeben hätte, ist nicht vertretbar möglich.

ee) Die hiernach bestehenden wechselseitigen Ansprüche - Rückzahlung des Kaufpreises einerseits, Rückgabe der gekauften Werke und Zahlung des Wertersatzes für die Nutzung andererseits - sind nach § 348 BGB Zug um Zug zu erbringen. Eine Saldierung findet nicht statt (MüKoBGB/Gaier, § 348 Rn. 4).

6. Aus den bereits oben unter I.3 dargelegten Erwägungen steht den Klägern kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und gegebenenfalls Beratungspflichten zu. In welchem Umfang überhaupt Beratungspflichten bestanden (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 70/07, juris Tz. 8 f.), kann offen bleiben.

Ersatzansprüche aufgrund Verletzung möglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den vereinbarten Finanzierungshilfen gem. § 655 b BGB a. F. bestehen nicht. Die jeweiligen "Verkäufer" waren als Handelsvertreter mit der Beklagten als dem Kreditgeber verflochten. Sie unterfielen damit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 655 b BGB a. F. (vgl. Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 655 a Rdnr. 5.) Darüber hinaus legen die Kläger auch nicht dar, welcher Schaden ihnen aufgrund der Verletzung dieser Informationspflichten entstanden wäre. Insbesondere behaupten sie nicht, sie hätten die Verträge bei hinreichender Aufklärung nicht abgeschlossen. Insoweit griffe auch eine Vermutung "aufklärungsrichtigen" Verhaltens nicht.

7. Aus den genannten Gründen bestehen auch keine Ersatzansprüche aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB.

8. Die Kläger sind aktivlegitimiert. Einen Verlust der Aktivlegitimation hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Der Schuldner ist für eine Forderungsabtretung darlegungs- und beweisbelastet, durch die der ursprüngliche Gläubiger seine Gläubigerstellung verloren hätte. Bei hinreichend substantiiertem Sachvortrag des Schuldners, der einen Verlust der Gläubigerstellung zumindest nahe legt, genügt der Gläubiger seiner sich aus § 138 Abs. 2 ZPO ergebenden Erklärungslast aber nur, wenn auch er ebenso konkret und substantiiert darlegt, dass er noch aktivlegitimiert ist (OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2003 - 13 U 11/02, juris)

Die Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schon nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Kläger Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten hätten und deshalb nicht mehr aktivlegitimiert wären. Sie bezieht sich unter Berufung auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren sowie auf den Umstand, dass der Klägervertreter einer der drei Anwälte ist, die regelmäßig von dem Prozessfinanzierer G. M. S. LLP mandatiert seien, darauf, dass die Kläger diesem die streitgegenständlichen Forderungen sicherheitshalber abgetreten hätten. Die Kläger bestreiten dies und behaupten, eine Deckungszusage ihrer Rechtschutzversicherung zu besitzen und den Prozess durch diese finanziert zu führen.

Dieser Vortrag der Beklagten legt schon eine fehlende Prozessführungsbefugnis der Kläger nicht hinreichend dar. Bei der Sicherungsabtretung, die nach dem Vortrag der Beklagten erfolgt sein soll, handelte es sich um eine sogenannte stille Sicherungsabtretung, bei der der Zedent regelmäßig berechtigt bleibt, die Leistung an sich zu verlangen und in gewillkürter Prozessstandschaft zu klagen (Palandt/Grüneberg, § 398 Rn. 24). Dies entspricht auch Nr. II. 7 der dem Senat in dem weiteren Verfahren 13 U 155/13 vorgelegten Abtretungsvereinbarung. Nach der dortigen Vereinbarung sollte eine Zahlung zwar nur zu Händen des Anwalts verlangt werden; dies ist aber unter Berücksichtigung der dort getroffenen Vereinbarung, dass die Zession nach Möglichkeit nicht offengelegt werden sollte, dahingehend auszulegen, dass eine Klage noch im eigenen Namen erhoben werden kann und lediglich bei der Durchsetzung eines erwirkten Titels Zahlungen nur auf ein Konto des Anwalts verlangt werden durften.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat substantiiert unter Vorlage der Deckungszusage der R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 30. Januar 2013 dargelegt hat, dass die Prozessführung der Kläger durch diese Versicherung abgesichert sei und sie die Ansprüche deshalb nicht an einen Prozessfinanzierer abgetreten hätten. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung die Abtretung der Ansprüche an einen Prozessfinanzierer nicht zwingend ausschließt. Wirtschaftlich wäre eine solche Abtretung aber unter diesen Umständen unsinnig.

Weiterer Vortrag ist von den Klägern hier auch nicht vor dem Hintergrund zu verlangen, dass sie nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Internet erklärt haben, die Klage mit Hilfe eines Prozessfinanzierers erhoben zu haben. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Kläger seien sich bei Abgabe dieser Erklärung nicht des Unterschiedes zwischen einer Rechtsschutzversicherung und eines Prozessfinanzierers bewusst gewesen, ist nicht derart fernliegend, dass sich die Kläger auch angesichts der vorgelegten Deckungszusage an dem Wortlaut ihrer Erklärung festhalten lassen müssten.

9. Der Rückzahlungsanspruch aus dem Widerruf des Vertrages vom 15. Januar 2007 steht beiden Klägern als Mitgläubigern nach § 432 BGB zu.

10. Die Feststellung des Landgerichts, dass auf den zweiten Vertrag nur Zahlungen in Höhe von 2.212 € geleistet seien, die darauf gestützte Abweisung der darüber hinausgehenden Klage sowie die Abweisung der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf eine Verzinsung ihrer Forderungen, auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung einer Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten haben die Kläger mit der Berufung nicht angegriffen.

In der Sache sind diese Entscheidungen des Landgerichts auch zutreffend. Die Beklagte befindet mit der Rückzahlungsverpflichtung insbesondere nicht im Verzug, da die Kläger zwar die gekauften Werke, nicht aber den Wertersatz für die Gebrauchsvorteile in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten haben.

II. Berufung der Kläger

Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der zurückzugebenden Werke aufgrund des im Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2013 enthaltenen wörtlichen Angebotes nach § 295 Satz 1, Alt. 2 BGB im Verzug. Leistungsort der Rückgewähransprüche nach einem Widerruf ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 269 Rn. 16 m. w. N.), hier mithin der Wohnort der Kläger.

III.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze geben dem Senat nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 2 ZPO. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich zutreffend das Unterliegen der Kläger auch mit den geltend gemachten Zinsansprüchen berücksichtigt. Diese Kostenentscheidung ist jedoch unter Berücksichtigung der abgeänderten Entscheidung in der Hauptsache neu zu fassen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung betreffend die Rechtsgrundsätze, die für die Beurteilung des Anspruchs auf Ersatz des Wertes von Nutzungen dem Grunde und der Höhe nach in Fällen tragend sind, in denen Nutzungen vorwiegend immaterieller Natur sind. Auch die Frage, ob im Falle des Widerrufs eines Kaufvertrages Ersatz für Vorteile aufgrund von Teilzahlungsmöglichkeiten geschuldet ist, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.