§ 5 FeuVO - Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW dürfen nur in einem Raum aufgestellt werden, der
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nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren, für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,
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zu anderen Räumen keine Öffnungen hat, ausgenommen für Türen,
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dicht- und selbstschließende Türen hat und
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gelüftet werden kann.
2In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Gesamtnennleistung nicht mehr als 50 kW beträgt.
(2) Die Feuerstätten nach Absatz 1 dürfen in Räumen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, nur aufgestellt werden, wenn
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die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Betriebssicherheit der Feuerstätten nicht beeinträchtigt oder
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diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen und nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Lagerung von Brennstoffen.
(3) 1Brenner und Brennstofffördereinrichtungen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angebrachten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. 2Der Notschalter muss durch ein Schild mit der Aufschrift "Notschalter-Feuerung" gekennzeichnet sein.
(4) Wird in einem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist ein Raum für die Heizöllagerung nur von dort zugänglich, so muss die Heizölzufuhr mit dem Notschalter nach Absatz 3 oder durch eine außerhalb des Aufstellraumes angebrachte, entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung, die sich bei Erforderlichkeit eines Notschalters in dessen Nähe befinden muss, unterbrochen werden können.