Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.09.2009, Az.: L 13 AS 252/09 B ER

angemessene Unterkunft; Angemessenheit; Arbeitslosengeld II; Arbeitsuchender; Begriff; Behebung; Darlehen; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Eintritt; Energiekosten; Energiekostenrückstand; Energiezufuhr; Ermessen; Ermessensausübung; Ermessensentscheidung; Ermessensreduzierung; Gefährdung; Grundsicherung; Heizkosten; Heizung; Heizungskosten; Herbeiführung; intendiertes Ermessen; Missbrauch; Notlage; Notwendigkeit; Prüfung; Rechtfertigung; Rechtsbegriff; Regelungsanordnung; Räumung; Räumungstitel; Rückstand; Schulden; Selbsthilfe; Sicherung; sozialgerichtliches Verfahren; Sperre; Stromschulden; Stromsperre; unbestimmter Rechtsbegriff; Unterkunft; Unterkunftskosten; vergleichbare Notlage; Verhalten; Verschulden; vorläufiger Rechtsschutz; Wohnung; Wohnungslosigkeit; Übernahme

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.09.2009
Aktenzeichen
L 13 AS 252/09 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 23.07.2009 - AZ: S 49 AS 1452/09 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Erst wenn das Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung in § 22 Abs. 5 SGB II erfüllt ist, kann der Leistungsträger eine Entscheidung im (intendierten) Ermessen bezüglich der Übernahme der Energiekostenrückstände treffen ; das gilt sinngemäß auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2. Ein missbräuchliches Herbeiführen der Notlage durch den Hilfesuchenden zulasten des Leistungsträgers kann der Übernahme der Rückstände entgegenstehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Juli 2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens zur Übernahme von Mietrückständen, die bei Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (SG) Oldenburg 849,38 € betrugen und nunmehr wohl über 1.300,00 € ausmachen.

2

Die im Mai 1955 in Polen geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und seit dem Mai 2004 verwitwet. Sie ist die Mutter eines im Juni 1996 geborenen Sohnes, mit dem sie zusammen in Haushaltsgemeinschaft lebt und der - soweit ersichtlich - die Schule besucht. Die Antragstellerin und ihr Sohn bezogen bereits an ihrem früheren Wohnort in F. laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zum 1. September 2005 erfolgte ihr Zuzug nach G.; seitdem erhielten sie von der Antragsgegnerin laufende Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe durch zwischenzeitlich bestandskräftige Bewilligungsbescheide. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin stets die laufenden Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft aus dem Kindergeld, der Witwenrente für die Antragstellerin, der Halbwaisenrente für ihren Sohn sowie zeitweise Einkünfte der Antragstellerin aus verschiedenen Nebentätigkeiten.

3

Auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 13. Juli 2006 bewilligte die Antragstellerin ihr und ihrem Sohn mit Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2006 für den Bewilligungszeitraum September 2006 bis einschließlich Februar 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 562,28 € die bis 31. Oktober 2006 in der H. in G. gewohnt hatten. Ab dem 1. November 2006 mietete die Familie eine neue Wohnung in der I. in G. zu einer Gesamtmiete von (seinerzeit) monatlich 456,73 € an, in der sie auch heute noch lebt. Der Umzug erfolgte mit Zustimmung der Antragsgegnerin. Mit Änderungsbescheid vom 30. November 2006 betreffend den Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 gewährte die Antragsgegnerin ihnen daraufhin monatlich Leistungen in Höhe von 583,61 € und berücksichtigte dabei die neue nach dem Umzug im November 2006 angefallene Miete unter Abzug eines Betrages für die Zubereitung von warmen Wasser. Am 9. Januar 2007 meldete sich die Vermieterin bei der Antragsgegnerin und teilte mit, dass die Antragstellerin weder die Kaution noch die Miete für die Monate November 2006 bis Januar 2007 gezahlt habe. Nach Rücksprache und Antragstellung durch die Antragstellerin gewährte daraufhin die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ein Darlehen in Höhe von 777,00 € für die Kaution und überwies diesen Betrag direkt an die Vermieterin der Antragstellerin. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie in Zukunft ab dem Februar 2007 den Betrag der Gesamtmiete von 456,73 € monatlich direkt an die Vermieterin überweisen werde, soweit dieser durch den Betrag der Leistungsgewährung an sie und ihren Sohn insgesamt gedeckt sei.

4

Auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 7. März 2007 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn mit Bewilligungsbescheid vom 8. März 2007 für den Bewilligungszeitraum von März bis August 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 583,61 €, wobei weiterhin davon der größte Teil direkt an die Vermieterin der Antragstellerin überwiesen wurde.

5

Auf den Antrag der Antragstellerin, auch ihre Mietrückstände zu übernehmen, bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. März 2007 ein zweites Darlehen zum Ausgleich der Mietrückstände über 1.370,19 € und gab im Bescheid an, diesen Betrag direkt an die Vermieterin auszahlen zu wollen. Nach dem Akteninhalt und dem späteren Vorbringen der Antragstellerin wurde dieser Betrag aber nicht an die Vermieterin ausgezahlt, sondern dem Konto der Antragstellerin gutgebracht.

6

Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2007 für den Bewilligungszeitraum September 2007 bis Februar 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 589,61 €.

7

Im November 2007 erfuhren Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin eine Vollzeitbeschäftigung für die Zeit von September 2007 bis Juli 2008 aufgenommen hatte, aus der sie etwa 1.200,00 € netto monatlich bezog. Die Antragsgegnerin stellte daraufhin - soweit ersichtlich - die Gewährung von Leistungen ab dem 1. November 2007 ein und hob (sinngemäß) mit Bescheid vom 4. Januar 2008 den Bewilligungsbescheid vom 1. August 2007 mit Wirkung ab dem September 2007 auf und forderte Überzahlungen zurück. Soweit ersichtlich, wurden alle vorgenannten Bescheide bestandskräftig.

8

Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 kündigte die Vermieterin der Antragstellerin die Wohnung wegen aufgelaufener Mietrückstände fristlos.

9

Am 18. Juli 2008 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die weitere Gewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte es die Antragsgegnerin ab, der Antragstellerin für den Zeitraum 18. - 31. Juli 2008 Leistungen zu gewähren, weil sie über ausreichendes Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügt habe. Mit Bewilligungsbescheid vom 4. September 2008 für den Bewilligungszeitraum August bis Dezember 2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn vorläufig Leistungen für den August in Höhe von 713,34 € und für die Zeitspanne von September bis Dezember 2008 in Höhe von monatlich 307,34 €. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin in ihren Berechnungen die Einkünfte der Familie aus der Witwen- und Halbwaisenrente sowie aus dem Kindergeld, aber auch Einkünfte aus zwei Nebentätigkeiten der Antragstellerin im Umfang von sechs bzw. fünf Stunden wöchentlich. Nach einem Vermerk vom gleichen Tag waren die Antragstellerin und eine Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin übereingekommen, die Einkünfte der Antragstellerin zunächst mit monatlich etwa 570,00 € brutto anzusetzen, auch verpflichtete sich die Antragstellerin Verdienstbescheinigungen vorzulegen. Mit späterem Änderungsbescheid vom 13. Februar 2009 für denselben Bewilligungszeitraum wurden die Leistungen für den August etwas niedriger, allerdings für die Folgemonate deutlich höher angesetzt; diesem Bescheid lagen die nachgewiesenen Einkünfte aus den Nebentätigkeiten zugrunde. Daraus ergab sich eine Nachzahlung zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 801,02 €, die - entsprechend einer Absprache mit der Antragstellerin - von der Antragsgegnerin direkt an die Vermieterin der Antragstellerin überwiesen wurde.

10

Bereits am 11. Juli 2008 hatte die Vermieterin die Antragstellerin auf Zahlung rückständiger Mieten und Räumung verklagt und zwar vor dem Amtsgericht G.. Dabei wurden Rückstände für Mieten aus dem Dezember 2007 und aus der Zeit von März bis Juli 2008 in Höhe von insgesamt 1.175,82 € geltend gemacht. Dazu vermerkte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, der die Räumungsklage bekannt gemacht worden war, unter dem 13. August 2008, dass nichts weiter zu veranlassen sei, weil die Antragstellerin nicht (mehr oder noch) im laufenden Leistungsbezug sei. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ihren unvollständigen Antrag vom 18. Juli 2008 mit Schreiben vom 25. Juli und 19. August 2008 angeschrieben hatte, Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse vorzulegen, die dann von der Antragstellerin erst mit Schreiben vom 3. September 2008 vorgelegt wurden. Darauf erging der bereits erwähnte Bewilligungsbescheid vom 4. September 2008.

11

Für den dem Bescheid vom 4. September 2008 nachfolgenden Bewilligungszeitraum (ab Januar 2009) ist im Dezember 2008 ein Fortzahlungsantrag der Antragstellerin in den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Später machte die Antragstellerin geltend, sie habe mündlich im Dezember 2008 wegen einer Weitergewährung von Leistungen vorgesprochen und sei im Januar erkrankt gewesen, so dass sie erst am 27. Januar 2009 den - aktenkundigen - Fortzahlungsantrag habe stellen können.

12

Mit Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn für den Bewilligungszeitraum 27. Januar bis 31. Juli 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 297,20 € (für Januar 2009 i. H. v. 49,54 €). Mit einem späteren (ersten) Änderungsbescheid vom 13. Februar 2009 wurden die monatlichen Leistungen erhöht (Januar 2009: 89,38 €, Februar 2009: 414,93 €, März bis Juli 2009: 376,53 €); ein Nachzahlungsbetrag von 801,02 € wurde von der Antragsgegnerin direkt an die Vermieterin der Antragstellerin überwiesen. In diesem Bescheid ist u. a. davon die Rede, dass das Einkommen (aus der Nebentätigkeit) zunächst "fiktiv" festgesetzt wurde, um bei einer späteren Gehaltsabrechnung erneut berechnet zu werden. Mit einem (zweiten) Änderungsbescheid vom 11. Mai 2009, der ebenfalls die Angabe einer "fiktiven Einkommensfestsetzung" enthielt, wurden für den ursprünglichen Bewilligungszeitraum - bis auf den Juni und Juli 2009, für die monatlich 350,00 € gewährt wurden - die monatlichen Leistungen nochmals erhöht, so dass sich eine Nachzahlung für die Antragstellerin in Höhe von 679,50 € ergab. Mit einem (dritten) Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2009 wurde die Leistungsgewährung für den Juli 2009 höher festgesetzt auf monatlich 399,00 €. Mit einem (vierten) Änderungsbescheid vom 18. Juni 2009 wurden die Leistungen für die Antragstellerin bezüglich der Monate Mai und Juni 2009 erhöht, so dass sich ein Nachzahlungsbetrag von 153,60 € ergab. Bei all diesen Berechnungen in den genannten Bescheiden, die - soweit ersichtlich - bestandskräftig wurden, ging die Antragsgegnerin von Kosten der Unterkunft für die Antragstellerin und ihren Sohn in Höhe von monatlich 486,30 € in ihren Berechnungen aus.

13

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 7. Juli 2009 hin erhält die Antragstellerin für sich und ihren Sohn weiterhin laufende Leistungen der Antragsgegnerin.

14

Bereits mit Schreiben vom 16. März 2009 beantragte die Antragstellerin - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - die Übernahme ihrer Mietrückstände in Höhe von 1.455,56 € und der Kosten, die aus dem anhängigen Kündigungs- und Räumungsprozess vor dem Amtsgericht G. auf die zukommen würden. Zur Begründung verwies sie auf die drohende Wohnungslosigkeit. Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bewilligungsbescheid vom 20. April 2009 ein Darlehen in Höhe von 1.455,56 € und kündigte im Bescheid an, diesen Betrag direkt an die Vermieterin der Antragstellerin zur Auszahlung zu bringen. Tatsächlich erfolgte jedoch eine Überweisung auf das Konto der Antragstellerin. Mündlich wurde die Übernahme der Kosten des zivilrechtlichen Verfahrens abgelehnt.

15

Am 28. Mai 2009 schloss die Antragstellerin vor dem AG G. mit ihrer Vermieterin einen sog. Räumungsvergleich. Er hatte zum Inhalt, dass sich die Antragstellerin verpflichtete, die Mietwohnung in der J. an die Vermieterin herauszugeben, die ausstehenden Mieten in Höhe von 849,38 € bis zum 15. Juli 2009 zu zahlen, und dass ihr im Falle der Nichtzahlung eine Frist zur Räumung bis zum 31. Juli 2009 gewährt wurde. Sollten die rückständigen Mietzahlungen und die Zahlung der Juni-Miete erfolgen, verzichtete die Vermieterin auf die Geltendmachung eines Räumungstitels. Die Antragstellerin zahlte auf diesen Vergleich hin - soweit ersichtlich - bislang nicht.

16

Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 beantragte die Antragstellerin erneut bei der Antragsgegnerin, ihr ein Darlehen zur Begleichung der Mietrückstände zu gewähren. Sie legte den Räumungsvergleich vor und bat um Übernahme der Rückstände in Höhe von 849,38 € und der Miete für den Juni 2009 in Höhe von 496,91 €. Dieses Begehren lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2009 mit der Begründung ab, dass es nicht mehr gerechtfertigt sei, die rückständigen Mieten zu übernehmen. In der Vergangenheit seien der Antragstellerin bereits mehrfach Darlehen zur Begleichung der Mietrückstände gewährt worden, obwohl in den Leistungsberechnungen die Kosten der Unterkunft stets berücksichtigt worden seien. Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, ab März 2009 ihre Miete zu zahlen und nicht neue Mietschulden auflaufen zu lassen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde von der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2009 Klage zum SG Oldenburg erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az.: S 44 AS 1609/09).

17

Bereits am 7. Juli 2009 hatte die Antragstellerin beim SG Oldenburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie nunmehr ein Darlehen über 849,38 € benötige, da es die Antragsgegnerin versäumt habe, das mit Bescheid vom 20. April 2009 zugesagte Darlehen direkt an die Vermieterin zu überweisen. Auch hätte sie davon ausgehen können, dass die laufenden Kosten der Unterkunft von der Antragsgegnerin direkt an die Vermieterin ausgezahlt würden, so dass sie - die Antragstellerin - den zunächst eingetretenen Mietrückstand ab dem März 2009 nicht erkannt habe. Durch diese beiden Umstände sei der Mietrückstand entstanden, der aber letztlich nicht von ihr verursacht worden sei. Ab dem 1. September 2009 könne sie eine, wenn auch zeitlich befristete Tätigkeit aufnehmen, die sie - die Antragstellerin - unabhängig von laufenden Leistungen nach dem SGB II machen werde. Auch habe die Vermieterin zu erkennen gegeben, dass sie trotz der Nichterfüllung des Räumungsvergleichs vom 28. Mai 2009 bereit sein werde, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die aufgelaufenen Mietrückstände ausgeglichen würden. Der drohende Wohnungsverlust stelle für sie als Witwe und ihren minderjährigen Sohn eine erheblich emotionale Belastung dar und gefährde die Aufnahme der ins Auge gefassten Berufstätigkeit.

18

Nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des für die Vermieterin im zivilgerichtlichen Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2009 hat das SG Oldenburg mit Beschluss vom 23. Juli 2009 die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nunmehr bis zum 15. Juli 2009 aufgelaufenen Rückstände bei der Vermieterin in Höhe von 1.323,60 € deswegen angefallen seien, weil die Antragstellerin trotz gewährter laufender Leistungen nach dem SGB II zu verschiedenen Zeiten Miete nicht gezahlt habe. Auch wenn die Auszahlung des mit Bescheid vom 20. April 2009 bewilligten Darlehens unzutreffend nicht direkt an die Vermieterin, sondern an die Antragstellerin erfolgt sei, hätte die Antragstellerin - wenn sie sich um ihre Angelegenheiten gekümmert hätte - diesen Betrag und die weiter ausstehenden laufenden Mietzahlungen an die Vermieterin weiterleiten können. Die Antragstellerin habe sich auch nicht um neuen Wohnraum bemüht, obwohl ihr die Kündigung vom 13. Februar 2008 bereits seit langem bekannt sei. Schließlich sei mit einer Übernahme der Mietschulden nicht sichergestellt, dass die sonst drohende Wohnungslosigkeit abgewendet werden könnte. Denn es liege keine verbindliche Zusicherung der Vermieterin vor, das Mietverhältnis bei einer Begleichung der Mitrückstände in jedem Fall fortsetzen zu wollen.

19

Dagegen hat die Antragstellerin am 27. Juli 2009 Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 31. August 2009 begründet wurde. Sie macht geltend: Die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten die Mietrückstände mitverursacht. Wie sich aus den Bewilligungsbescheiden vom 13. Februar und 11. Mai 2009 ergebe, seien ihr - der Antragstellerin - nur "fiktiv" Leistungen bewilligt worden, dazu noch in einem zu geringen Umfang, wie die später angeordneten Nachzahlungen ergäben. Auch sei ihr die Zahlungslücke im Zeitraum vom 1. bis zum 26. Januar 2009 nicht zuzurechnen. Denn sie habe rechtzeitig im Dezember 2009 die weitere Gewährung von Leistungen beantragt, ohne dass die Antragsgegnerin den Antrag bearbeitet habe. Später sei sie - die Antragstellerin - dann im Januar 2009 erkrankt, so dass sie nicht habe erneut bei der Antragsgegnerin vorsprechen können. Die schließlich am 27. Januar 2009 erfolgte Antragstellung müsse auf den 1. Januar 2009 zurückwirken. Schließlich habe der Prozessbevollmächtigte der Vermieterin in der bisherigen Korrespondenz und der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht G. auch die mündliche Zusage dahingehend erteilt, dass das Mietverhältnis fortgesetzt werden könne, wenn die rückständigen Mieten beglichen würden und sie - die Antragstellerin - auch zukünftig die Mieten zahle.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

21

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Oldenburg ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG Oldenburg hat die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen Beschlusses nach eigener Sachprüfung an (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

22

Die Begründung der Beschwerde rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

23

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] mwN). Nur dann, wenn die Sachlage im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ist das Gericht gehalten, eine Folgenabwägung vorzunehmen, wenn existenzsichernde Leistungen in Streit stehen (vgl. Wündrich in: SGb 2009, 267, 268 und 274).

24

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG Oldenburg zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall - nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschlussfassung - ein Anordnungsanspruch von der Antragstellerin nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Ein Anspruch zur Übernahme von Energiekostenrückständen durch die Gewährung eines Darlehens des Leistungsträgers beurteilt sich nach § 22 Abs. 5 SGB II (in der nunmehr geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. März 2006, BGBl. I, S. 558 ff., mit welchem die frühere Verweisung auf § 34 SGB XII beseitigt worden ist). Nach Satz 1 dieser Vorschrift können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern für die Antragstellerin Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Gemäß Satz 2 der Regelung verengt sich das der Verwaltung eingeräumte Ermessen mit der Folge, dass die Rückstände übernommen werden sollen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und wenn andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Durch den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Vorschrift wird deutlich, dass zunächst das in beiden Sätzen der Regelung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Rechtfertigung" erfüllt sein muss, bevor eine Entscheidung im (intendierten) Ermessen der Leistungsträgerin zu erfolgen hat.

25

Bei dem Tatbestandsmerkmal "gerechtfertigt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei geht es zunächst um die Beantwortung der Frage, ob die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft geeignet ist. Daran kann es fehlen, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt worden ist oder wenn auch bei Zahlung der Rückstände ein Räumungsschutz nicht gewährt würde und die Wohnung ohnehin alsbald geräumt werden müsste. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bereits ein Räumungstitel vorliegt und eine ausdrückliche Verzichterklärung des Vermieters auf Durchsetzung des Räumungstitels nicht vorliegt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2008 - L 7 B 273/08 AS ER -). Weiter kommt es bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals darauf an, ob die Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation und ihrer Vermögensverhältnisse ausgeschöpft hat. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II, wonach der Einsatz auch des sonst freigestellten Schonvermögens im Grundfreibetrag zur Sicherung der Unterkunft und damit zum Ausgleich der Rückstände verlangt wird. Allerdings ist bei dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal (noch) nicht zu prüfen, ob die Gefährdung der Unterkunft bzw. die eingetretene Notlage durch ein Verhalten des Leistungsberechtigten verschuldet worden ist. Denn das Ziel der Regelung liegt darin, möglichst Obdachlosigkeit und andere existenzielle Notlagen nicht erst entstehen zu lassen, selbst wenn von der Hilfesuchenden dafür Ursachen gesetzt wurden (vgl. Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage § 34 Rdn. 7 zu der Parallelvorschrift des § 34 SGB XII). Auch ist grundsätzlich nicht die Übernahme von Rückständen gerechtfertigt, die zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft führen würden; denn es kann nicht Sinn der Regelung sein, die Vorschriften zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dadurch gegenstandslos werden zu lassen, dass auf diesem Wege zu teure Unterkunftskosten nachträglich doch übernommen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2009 - L 25 AS 38/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2009 - L 20 B 130/08 AS ER - und Beschluss vom 17. April 2009 - L 19 B 75/09 AS ER -; Berlit in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdn. 112).

26

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so steht die Entscheidung im (intendierten) Ermessen der Antragsgegnerin, so dass auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten nur erfolgen kann, wenn die zu treffende Ermessensentscheidung für die Antragstellerin voraussichtlich positiv ausfallen wird. Bei dieser Ermessenentscheidung sind im Rahmen von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des evtl. von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises (insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder Behinderten), das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (etwa durch das Bemühen um vertretbare Ratenzahlungen bei den Gläubigern). In diesem Rahmen kann es bei der Ermessenbetätigung - insbesondere bei Anwendung von Satz 2 der Vorschrift - darauf ankommen, ob ausnahmsweise die Leistungsberechtigte ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Hilfesuchende ihre Mieten oder Energiekostenabschläge bewusst im Vertrauen darauf nicht zahlt, dass diese später doch vom Leistungsträger darlehensweise nach der hier in Rede stehenden Vorschrift übernommen werden würden; eine gezielte Herbeiführung der Notlage zulasten des Leistungsträgers kann nicht hingenommen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 9 AS 529/06 ER -; Streichsbier, a. a. O.). Das Ermessen ist auch bei unmittelbar drohender Sperre der Energiezufuhr nicht reduziert, wenn sich eine Hilfeempfängerin ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen muss (vgl. Berlit, a. a. O., Rdn. 118; wohl anderer Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -).

27

Hiervon ausgehend wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass es an der Rechtfertigung der Übernahme der Mietrückstände im Falle der Antragstellerin bereits deswegen fehlt, weil damit die andernfalls drohende Wohnungslosigkeit nicht (mehr) verhindert werden kann. Denn es fehlt an einer verbindlichen Zusage der Vermieterin der Antragstellerin, von einer Durchführung der Räumung absehen zu wollen, falls die Rückstände übernommen werden. Die insoweit von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände sind viel zu allgemein und vage, um mit hinreichender Sicherheit von einer Verhinderung der Wohnungslosigkeit ausgehen zu können. Denn der Prozessbevollmächtigte der Vermieterin hat in seinem Schreiben vom 21. Juli 2009 lediglich seine Zuversicht ausgedrückt, dass möglicherweise das Mietverhältnis fortgesetzt werden könnte; zugleich hat er hervorgehoben, dass diese Zuversicht keine rechtlich verbindliche Aussage darstelle.

28

Auch ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Rechtfertigung der Mietschuldenübernahme nicht daraus, dass angeblich die Rückstände letztlich durch das Verhalten der Antragsgegnerin verursacht worden sein sollen. Tatsächlich hat in der Vergangenheit die Antragsgegnerin stets bei ihren Berechnungen der laufenden Leistungen für die Antragstellerin und ihren Sohn die laufenden Kosten der Unterkunft berücksichtigt und dabei selbstverständlich auch auf die Einkünfte der Antragstellerin abgestellt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich für den Senat der Eindruck, dass ein Teil der Rückstände bereits letztlich dadurch aufgelaufen ist, dass die Antragstellerin während der Zeit, in der sie ausreichendes eigenes Einkommen bezog, und zwar in der Zeit vom September 2007 bis zum Juli 2008, die Mieten nicht vollständig gezahlt hat und es sich nicht hat angelegentlich sein lassen, sich trotz der Darlehensbewilligung mit Bescheid vom 8. März 2007 um den Ausgleich der Mietforderungen ihrer Vermieterin ernsthaft zu bemühen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass seinerzeit der Darlehensbetrag von 1.370,00 € nicht direkt an die Vermieterin, sondern an die Antragstellerin ausgekehrt wurde.

29

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, in den Bescheiden vom 13. Februar und 11. Mai sowie vom 18. Juni 2009 seien stets nur vorläufige oder "fiktive" Einkünfte festgesetzt worden, führt dies auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die ändernden Bescheide führten stets zu Nachzahlungen, wobei es wegen der Nebeneinkünfte der Antragstellerin nicht ausbleiben konnte, dass von der Antragsgegnerin nicht direkt die Miete an die Vermieterin ausgekehrt wurde, weil der Umfang der bewilligten monatlichen Leistungen nicht die Höhe der Miete erreichte.

30

Auch die Leistungslücke in der Zeit vom 1. bis zum 26. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Sicht der Dinge. Dazu hat die Antragstellerin lediglich allgemein und ohne Substantiierung behauptet, sie habe im Dezember 2008 mündlich vorgesprochen und sei Anfang Januar krank gewesen, so dass sie einen Fortzahlungsantrag nicht habe stellen können. Demgegenüber musste der Antragstellerin als langjährige Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II klar sein, dass Leistungen nur aufgrund eines schriftlichen Antrags und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden (vgl. § 37 SGB II). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sieht das SGB II einen rückwirkenden Leistungsbeginn auf den Monatsersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird nicht vor (anders § 44 SGB XII).

31

Schließlich begegnet es keinen Bedenken, wenn im angefochtenen Beschluss auch auf die Gründe abgestellt wird, die zum Rückstand im Zeitraum von April bis Juli 2009 geführt haben. Obwohl im Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2009 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 27. Januar bis 31. Juli 2009, der später von den Änderungsbescheiden vom 13. Februar, 11. Mai, 6. Juni und 18. Juni 2009 erfasst wurde, wegen der verschiedenen Einkommenszuflüsse der Antragstellerin aus Renten, Kindergeld und Nebeneinkünften auf der Bedarfsseite die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, hat die Antragstellerin lediglich am 22. Mai und 10. Juli 2009 Zahlungen auf die offenen Mietforderungen ihrer Vermieterin geleistet und auch offensichtlich die bis zum März 2009 aufgelaufenen Rückstände trotz des ihr mit Bewilligungsbescheid vom 20. April 2009 bewilligten Darlehens über 1.455,56 € nicht ausgeglichen. Dies zeigt, dass es die Antragstellerin in geradezu missbräuchlicher Weise darauf angelegt hat, sich nicht um ihre Mietrückstände zu kümmern, und es vorzieht, die ihr bewilligten Gelder in anderer Weise auszugeben. Bei einer derartigen Sachlage, die als atypisch zu bezeichnen ist, kommt dem Umstand, dass die Antragstellerin zusammen in einer Wohnung mit ihrem nun 13-jährigen Sohn wohnt, zu ihren Gunsten kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Der Beschluss des SG Oldenburg ist daher im Wege der Beschwerde nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.