Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 22.09.2009, Az.: L 4 KR 208/09 B RG

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.09.2009
Aktenzeichen
L 4 KR 208/09 B RG
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 35101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0922.L4KR208.09B.RG.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 63 KR 104/08

Tenor:

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

2

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieser Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG).

4

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rüge gegen den Beschluss des Senates vom 29. Mai 2009, mit dem er die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen hat. Bei dieser Entscheidung handelt sich um eine der Endentscheidung im Klageverfahren vorausgehende Entscheidung im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG. Die dagegen erhobene Rüge ist nicht statthaft (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 11 R 5526/07 R - und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG - mwN).

5

Diese Entscheidung ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.